- Redaktion
In der ersten Folge unseres Podcasts geht es um den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei Pflichtteilsstrafklauseln in notariellen Verfügungen von Todes wegen.
Dazu schauen wir in den Leitsatz des OLG Frankfurt vom 12.09.2024.
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Vorgelesen und genehmigt – Notarpraxis im Dialog: #1 Nachweis der Erbfolge bei notariellem gemeinschaftlichem Testament mit Pflichtteilsstrafklausel – mit Prof. Dr. Christopher Keim
- Redaktion
In der ersten Folge unseres Podcasts geht es um den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei Pflichtteilsstrafklauseln in notariellen Verfügungen von Todes wegen.
Dazu schauen wir in den Leitsatz des OLG Frankfurt vom 12.09.2024.
Gestaltungsmöglichkeiten des Erbverzichts
- Redaktion
- Erbrecht
Der Erbverzicht kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn bereits zu Lebzeiten Vermögensübertragungen stattfinden oder wenn innerhalb der Familie eine klare und konfliktfreie Vermögensnachfolge angestrebt wird. Notarinnen und Notare sind hier gefragt, rechtssichere und interessengerechte Lösungen zu entwickeln – vor allem dann, wenn komplizierte familiäre Konstellationen berücksichtigt werden müssen.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten beim Erbverzicht die notarielle Praxis konkret bietet, erklärt die Referentin Julia Roglmeier in folgendem Webinarausschnitt vom 02. April 2025.
Die Wahrnehmung der Notarvertretung im Rahmen des notariellen Anwärterdienstes – Teil 2: die Durchführung
- Björn Centner, Lukas Wernert
- Berufsrecht
Wie die Notarvertretung im Einzelfall abläuft, hängt stark von den Umständen, etwa dem größenmäßigen Zuschnitt des Notarbüros, dem Urkundsaufkommen oder der Anzahl der Mitarbeiter, ab. Zu den typischen Aufgaben eines als Notarvertreter abgeordneten Notarassessors gehören – schwerpunktmäßig – die Beurkundung von Niederschriften aus dem gesamten notariellen Tätigkeitsspektrum, die Durchführung des Urkundsvollzugs einschließlich der Prüfung von Kostenrechnungen, die Erledigung der Korrespondenz, die Abnahme von Beglaubigungen, die Prüfung und ggf. Erstellung von Entwürfen sowie das Abhalten von Besprechungen.
Optimierte GmbH-Gründung durch Zusammenbeurkundung mit Kostenfolgen
- André Elsing
- Gebührenrecht/Kostenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
1. Für ausschließlich zulässige Zwecke darf eine GmbH errichtet werden (§ 1 GmbHG); ihre Gründer haben dabei einschlägige Bestimmungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
a) Erforderlich: Der einzige oder die sämtlichen Gesellschafter unterzeichnen den Gesellschaftsvertrag, § 2 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Das geschieht durch die Beurkundung – der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form, § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG.
Notargebühren: Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- André Elsing
- Basiswissen Notariat, Bürgerliches Recht/Zivilrecht, Gebührenrecht/Kostenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
Errichtet wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, in dem sich (mind.) zwei Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, so wie im Gesellschaftsvertrag bestimmt, zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB).
Die Wahrnehmung der Notarvertretung im Rahmen des notariellen Anwärterdienstes – Teil 1: die Vorbereitung
- Björn Centner, Lukas Wernert
- Berufsrecht
Der Notarvertretung kommt für die Funktionsweise des Notariatswesens eine grundlegende Bedeutung zu, weil sie einen Ausgleich zwischen den persönlichen Interessen des Notars und dem öffentlichen Interesse des Staates an einer geordneten und jederzeit verfügbaren vorsorgenden Rechtspflege schafft.