Eine Gefahr bei der Übertragung eines Erbteils ist, dass sie zu dem unerwünschten Eindringen Außenstehender in die Erbengemeinschaft und zu einer Veränderung der quotenmäßigen Beteiligung am Nachlass führen kann. Daher steht den Miterben nach § 2034 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, um zu vermeiden, dass durch den Erbteilskauf ein Nachteil für sie entsteht.

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Die DSGVO in Kombination mit dem Berufsrecht

Die Anforderungen der DSGVO machen vor dem notariellen Berufsrecht nicht halt. Von der Aufbewahrung sensibler Urkunden bis hin zur elektronischen Kommunikation mit Mandanten: Notare und Notariatsmitarbeitende müssen die datenschutzrechtlichen Vorgaben im Arbeitsalltag konsequent beachten.

Letztwillige Verfügung zu Gunsten von Menschen mit Behinderung – der Stiftungsvertrag

Die nichtselbstständige Verbrauchstiftung wird durch Vertrag zwischen Stifter, i.d.R. den Eltern des Kindes mit Behinderung und einem Treuhänder gegründet. Der Treuhänder verwaltet die Stiftung entsprechend den Regelungen des Stiftungsvertrages. Die Verwaltung muss dem Zweck der Stiftung entsprechend geschehen, der Treuhänder unterliegt den Weisungen des Stifters, wie sie sich aus dem Stiftungsvertrag ergeben.

Verwalterzustimmung: Kein Anspruch des Verwalters auf Kaufvertragsablichtung

Im Zuge der Abwicklung eines Wohnungseigentumskaufvertrags wird der zuständige Verwalter der Wohnungseigentumsanlage angeschrieben. Unter Übersendung eines Entwurfs der Verwaltergenehmigung wird um die Übermittlung seiner Zustimmung zur Veräußerung (§ 12 WEG) gebeten.

Die rechtliche Verbindung von Grundstücken

Im Rahmen von Bauvorhaben, Projektentwicklung und Finanzierung beabsichtigen Eigentümer regelmäßig, Gründstücke im Grundbuch zu verbinden. Nach § 890 BGB gibt es zwei Möglichkeiten der rechtlichen Verbindung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die Eigentümer aufgrund ihrer Befugnisse nach § 903 BGB im Rahmen des Artikel 14 des Grundgesetzes vornehmen können.

Die Reform der GwGMeldV-Immobilien – Teil 2

Etwas mehr als vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten wurde die Meldepflichtverordnung nun erstmalig reformiert. Die Reform diente insbesondere der (längst überfälligen) Anpassung der Verordnung an das seit dem 1.4.2023 (Siehe § 59 Abs. 11 GwG) geltende Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften. Basierend auf einer umfassenden Evaluierung der Verordnung wurden zudem einzelne Meldesachverhalte eingeschränkt, um die Qualität der Meldungen (weiter) zu steigern). Schließlich wurden wenige weitere (redaktionelle) Änderungen vorgenommen. Die angepasste Meldepflichtverordnung gilt seit dem 17.2.2025.

Erbschaft- und Schenkungssteuer in nichtehelichen Lebensgemeinschaften

In Deutschland ist die Anzahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegen. Immer mehr Paare entscheiden sich für ein Zusammenleben ohne Trauschein: Im Jahr 2015 lebten rund 2,8 Millionen Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaften zusammen, so das Statistische Bundesamt. 2023 waren es bereits 3,4 Millionen Paare. Ob zur Absicherung des Längerlebenden, der Bindung von Todes wegen oder zur Steueroptimierung: Die steigenden Zahlen zeigen deutlich, dass es sich für Notarinnen und Notare lohnt, sich mit dem Thema Testamente in nichtehelichen Partnerschaften auseinanderzusetzen.