- Ulf Schönenberg-Wessel
- Erbrecht
Eine Gefahr bei der Übertragung eines Erbteils ist, dass sie zu dem unerwünschten Eindringen Außenstehender in die Erbengemeinschaft und zu einer Veränderung der quotenmäßigen Beteiligung am Nachlass führen kann. Daher steht den Miterben nach § 2034 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, um zu vermeiden, dass durch den Erbteilskauf ein Nachteil für sie entsteht.
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Lebzeitiges Ausscheiden aus einer GbR
- Dr. Peter Stelmaszczyk
- Handels- und Gesellschaftsrecht
Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR zu dessen Lebzeiten kann strukturell zwei verschiedene Ursachen haben.
Das „Wer“ der öffentlichen Präventivkontrolle
- Dr. Peter Stelmaszczyk / Dr. Maximilian Wosgien
- Gesellschaftsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
Mit der Neufassung des Art. 10 GesRRL-E („Member States shall provide for preventive administrative, judicial or notarial control, or any combination thereof, […]“.) bestätigt der Unionsgesetzgeber ausdrücklich und im Einklang mit den nationalen Rechtssystemen und Rechtstraditionen (ErwG 9), dass die Mitgliedstaaten jede Kombination öffentlicher Kontrollautoritäten für die gesellschaftsrechtliche Präventivkontrolle vorsehen können.
Umwandlung von Personenunternehmen in Kapitalgesellschaften
- Prof. Dr. Martin Cordes
- Bürgerliches Recht/Zivilrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
Die Fortführung einer bisher in einem Personenunternehmen betriebenen Einheit in einer Kapitalgesellschaft lässt sich zivilrechtlich auf verschiedenen Wegen erreichen.
Aktuelles im Notariat: Aufsatz von Notar Dr. Heinze: GNotKG Kaufvertrag/Finanzierungsgrundschuld in einer Urkunde
- Redaktion
- Gebührenrecht/Kostenrecht, Verfahrensrecht
Warum werden der Kaufvertrag über eine Immobilie und die Grundschuld zur Finanzierung des Kaufpreises regelmäßig in getrennten Erklärungen aufgenommen, auch wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages bereits die Voraussetzungen zur Aufnahme der Grundschuldbestellung vorliegen?
Verbot von Insidergeschäften
- Dr. Katharina Stüber
- Handels- und Gesellschaftsrecht
Nach Art. 14 MMVO sind Insidergeschäfte verboten, d.h. das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu (lit. a), Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen (lit. b) und die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen (lit. c).
Haftung bei der Vor-GmbH
- Prof. Dr. Heribert Heckschen/Dr. Christoph Löffler
- Handels- und Gesellschaftsrecht
Hinsichtlich der Haftungsverhältnisse bei der Vor-GmbH ist zu unterscheiden zwischen der Haftung der Vor-GmbH selbst, der persönlichen Haftung der Gründer für die Geschäfte der gescheiterten Vor-GmbH, der Haftung der Handelnden gem. § 11 Abs. 2 GmbHG und letztendlich der sog. Differenz- oder Unterbilanzhaftung der Gründer nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Die persönliche Haftung der Gründer wird von der Rspr. differenziert behandelt, je nachdem, ob es zur Eintragung kommt oder diese scheitert.
