- Ulf Schönenberg-Wessel
- Erbrecht
Eine Gefahr bei der Übertragung eines Erbteils ist, dass sie zu dem unerwünschten Eindringen Außenstehender in die Erbengemeinschaft und zu einer Veränderung der quotenmäßigen Beteiligung am Nachlass führen kann. Daher steht den Miterben nach § 2034 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, um zu vermeiden, dass durch den Erbteilskauf ein Nachteil für sie entsteht.
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Das neue Ehegattenvertretungsrecht ab 2023
- Tanja Roden
- Basiswissen Notariat, Familienrecht
Ist einer der Ehepartner schwer verunfallt oder plötzlich heftig erkrankt, kann es sein, dass er nicht mehr in der Lage ist, sich zu erklären und / oder Entscheidungen zu treffen, die z. B. seine pflegerische oder medikamentöse Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung betreffen. Der Gesetzgeber hat hierfür eine am 01.01.2023 in Kraft getretene […]
Das Erbscheinverfahren: Der Erbschein (Grundlagen und Rechtswirkungen)
- Redaktion
- Basiswissen Notariat, Erbrecht
Nicht zu selten muss ein Erbe anhand eines Erbscheins einen zuverlässigen Nachweis der Erbfolge durch eine öffentliche Urkunde erbringen. Das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins beginnt mit einem streng bindenden Antrag, welcher zu begründen und zu unterschreiben ist.
Die Gründung einer GmbH – Ein erster Überblick
- Frank Amshove
- Basiswissen Notariat, Gesellschaftsrecht
Von so einigen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten unternehmerisch tätig zu werden, ist neben der Gründung eines Einzelunternehmens insbesondere die Gründung einer GmbH die wohl am meist gewählte, da die Gesellschafter einer GmbH ihre Haftung auf eine von ihnen in die Gesellschaft zu leistende Einlage beschränken können.Die Gründung einer GmbH führt jedoch gemäß § 2 Abs. […]
Altersgrenze für Notare ist keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters
- Pressestelle des Bundesgerichtshofs
- Berufsrecht
Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Gemäß § 47 Nr. 2, § 48a der Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet.
