- Ulf Schönenberg-Wessel
- Erbrecht
Eine Gefahr bei der Übertragung eines Erbteils ist, dass sie zu dem unerwünschten Eindringen Außenstehender in die Erbengemeinschaft und zu einer Veränderung der quotenmäßigen Beteiligung am Nachlass führen kann. Daher steht den Miterben nach § 2034 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, um zu vermeiden, dass durch den Erbteilskauf ein Nachteil für sie entsteht.
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Letztwillige Verfügung zu Gunsten von Menschen mit Behinderung – der korrespondierende Pflichtteilsverzichtsvertrag
- Ulf Schönenberg-Wessel
- Erbrecht
Die Gründung, Ausstattung und Erbeinsetzung der nichtselbstständigen Verbrauchsstiftung ist durch einen auflösend bedingten Pflichtteilsverzicht des Destinatärs abzusichern. Durch die Regelung des § 2346 Abs. 2 BGB besteht die Möglichkeit eines auf das Pflichtteilsrecht beschränkten Verzichts des Berechtigten. Der Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden nach dem Erblasser unberührt.
Urkundssprache und Beteiligung sprachfremder Personen
- Dr. Thorsten Führ, Dr. Philipp Selentin
- Basiswissen Notariat, Berufsrecht
Grundsätzlich sind die Urkunden in deutscher Sprache abzufassen (§ 5 Abs. 1 BeurkG). Das ist zwingendes Recht für Amtsgerichte, Standesämter, Jugendämter und alle anderen Urkundspersonen. Nur der Notar (und die deutschen Konsuln) dürfen die Urkunden auf Verlangen der Beteiligten in einer fremden Sprache errichten. Der Notar soll das aber nur tun, wenn er dieser Sprache hinreichend mächtig ist (§ 5 Abs. 2 BeurkG).
Die Ehe des Unternehmers: Deutschland und Österreich im Vergleich
- Dr. Christof Münch
- Bürgerliches Recht/Zivilrecht, Familienrecht
Während Unternehmen im deutschen Recht eine vielfältige Regelung, ja nicht zuletzt im europäischen Kontext geradezu eine Überregulierung erfahren, ist dies für die rechtliche Stellung der Unternehmerinnen und Unternehmer (im Folgenden wird zur leichteren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form benutzt. Alle Darstellungen dieses Beitrags beziehen sich jedoch geschlechterneutral ebenso auf die Unternehmerin (vgl. BGH v. 13.3.2018 […]
Behandlung der Post im Notariat
- Dr. Thorsten Führ, Dr. Philipp Selentin
- Basiswissen Notariat, Kanzleimanagement
Die eingehende Post wird sofort dem Notar vorgelegt. Dem Notarbüro können Sendungen durch die Post oder über ein Gerichtsfach zugehen. In die Fächer bei den Gerichten legen die Gerichte und manchmal auch andere am gleichen Ort ansässige Notare für den Notar bestimmte Schriftsätze, Mitteilungen, Urkunden oder sonstige Sendungen ein. Die Gerichtsfächer müssen regelmäßig nachgesehen werden. […]
Wesen des Hofübergabevertrages
- Dr. Heiner Roemer
- Basiswissen Notariat, Erbrecht
Wird ein Hof i.S.d. HöfeO zum Zweck der Vorwegnahme der Erbfolge übertragen, so handelt es sich um einen Hofübergabevertrag. (In den Ländern, die kein besonderes Höferecht kennen, nennt man auch die „Landgüter“ Höfe und spricht auch bei ihnen von „Hofübergabe“.) Für ihn gelten einige Besonderheiten. Begriff Es muss sich um einen Hof i.S.d. HöfeO handeln. […]
Überblick über die beschränkten dinglichen Rechte
- Hanna Bamberger
- Basiswissen Notariat, Bürgerliches Recht/Zivilrecht, Immobilienrecht
Das Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache. Dies bedeutet, dass der Eigentümer mit dem ihm gehörenden Grundstück grundsätzlich nach Belieben verfahren kann: Er kann über das Grundstück frei verfügen, d.h. er kann es verkaufen, verschenken und vererben. Er kann das Grundstück auch einem anderen zum Gebrauch überlassen, z.B. vermieten oder verpachten.