Eine Gefahr bei der Übertragung eines Erbteils ist, dass sie zu dem unerwünschten Eindringen Außenstehender in die Erbengemeinschaft und zu einer Veränderung der quotenmäßigen Beteiligung am Nachlass führen kann. Daher steht den Miterben nach § 2034 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, um zu vermeiden, dass durch den Erbteilskauf ein Nachteil für sie entsteht.

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Neues zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff. BGB n.F.)

Am 01.01.2024 startet das neue Gesellschaftsregister, das – wie beispielsweise auch das Handelsregister – uneingeschränkt öffentlich ist und ausschließlich elektronisch geführt wird. Die Einsicht in das Gesellschaftsregister ist kostenlos.

Alle Jahre wieder… (und jetzt das MoPeG)

Und so auch in diesem Jahr, denn zu der üblichen hohen Arbeitsbelastung zum Jahresende hin, gilt es, dabei die Veränderungen des zum 1. Januar 2024 in Kraft tretenden MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) nicht aus den Augen zu verlieren. Denn mit dem MoPeG treten erhebliche Neuerungen im Recht der Personengesellschaften in Kraft, d.h. für die GbR, die OHG und die KG.

Weihnachtszeit im Notariat

Wenn die großen Weihnachtshits täglich im Radio gespielt werden und es in den Straßen nach gebrannten Mandeln, Lebkuchen und Glühwein duftet, wissen wir: Es ist wieder so weit – Oh du fröhliche Weihnachtszeit!

Die elektronische Urkundensammlung (§ 34 ff. NotAktVV)

Die eUrkundensammlung wurde etwas verzögert nach den anderen Verzeichnissen ab dem 01.07.2022 neben der (Papier-)Urkundensammlung sowie der neuen (Papier-)Sondersammlung und der neuen (Papier-)Erbvertragssammlung eingeführt. Der digitale Ablageort für die in die eUrkundensammlung einzustellenden Dateien findet sich innerhalb des UVZ (= weitere virtuelle Karteikarte: „Dokumente“).

Das Berufsbild des/der Notarfachwirt/in – ein Erfahrungsbericht

Die Fortbildung zum/r Notarfachwirt/in bietet Notarfachangestellten die Möglichkeit, ihre bereits erworbenen Fachkenntnisse zu vertiefen, zu erweitern und Wege zu eigenständigen Lösungen zu erlernen. Aufgrund dessen bietet diese Fortbildung auch die Möglichkeit, in büroleitender Funktion tätig zu werden. Bislang gibt es hierfür keine bundeseinheitliche Fortbildungs- und Prüfungsordnung, sondern die Bundesländer bieten unterschiedliche Formate (z.B. im juristischen Gutachtenstil) mit einem sog. Kammerabschluss an. In der Regel dauert die Fortbildung zwei Jahre und endet mit einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Einführung in das GNotKG – Teil 1

Die Notarkosten (Gebühren und Auslagen) sind bundesweit einheitlich und abschließend durch das am 1.8.2013 in Kraft getretene Gerichts- und Notarkostengesetz (dem GNotKG) geregelt, § 1 GNotKG.