Eine Gefahr bei der Übertragung eines Erbteils ist, dass sie zu dem unerwünschten Eindringen Außenstehender in die Erbengemeinschaft und zu einer Veränderung der quotenmäßigen Beteiligung am Nachlass führen kann. Daher steht den Miterben nach § 2034 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, um zu vermeiden, dass durch den Erbteilskauf ein Nachteil für sie entsteht.

Zeige Beiträge

  • aus den Kategorien:

  • Zurücksetzen »

Verwalterzustimmung: Kein Anspruch des Verwalters auf Kaufvertragsablichtung

Im Zuge der Abwicklung eines Wohnungseigentumskaufvertrags wird der zuständige Verwalter der Wohnungseigentumsanlage angeschrieben. Unter Übersendung eines Entwurfs der Verwaltergenehmigung wird um die Übermittlung seiner Zustimmung zur Veräußerung (§ 12 WEG) gebeten.

Verlosung: Gewinnen Sie ein Jahresabo für NotarPraxis Wissen!

Wer im Notariat arbeitet, braucht schnellen Zugriff auf aktuelle und praxisnahe Informationen. Unsere Onlinebibliothek NotarPraxis Wissen liefert genau das – und jetzt haben Sie die Chance, ein ganzes Jahr lang kostenlos davon zu profitieren! Was gibt es zu gewinnen? Unter allen Teilnehmenden verlosen wir ein Jahresabo des „Modul 2: Das Multitalent“ in NotarPraxis Wissen! Wie nehmen […]

Strategien zur Selbstmotivation im Kanzleialltag

Auch im notariellen Arbeitsalltag gibt es Phasen, in denen die Motivation nachlässt – sei es durch Routine, hohe Arbeitsbelastung oder schwierige Mandate. Doch welche Strategien helfen wirklich, um sich selbst wieder in Schwung zu bringen? In unserem Webinarausschnitt vom 19. September 2024 zeigt Referentin Ronja Tietje, wie Sie gezielt an Ihrer Selbstmotivation arbeiten können – mit praktischen Impulsen, die sich ohne großen Aufwand in den Kanzleialltag integrieren lassen.

Haftung des Gesellschafters und Nachhaftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters

Für Verbindlichkeiten der GbR haften die Gesellschafter gem. § 721 BGB den Gläubigern als Gesamtschuldner; eine entgegenstehende Vereinbarung wäre Dritten gegenüber unwirksam.

Optimierte GmbH-Gründung durch Zusammenbeurkundung mit Kostenfolgen

1. Für ausschließlich zulässige Zwecke darf eine GmbH errichtet werden (§ 1 GmbHG); ihre Gründer haben dabei einschlägige Bestimmungen des GmbH-Gesetzes zu beachten. a) Erforderlich: Der einzige oder die sämtlichen Gesellschafter unterzeichnen den Gesellschaftsvertrag, § 2 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Das geschieht durch die Beurkundung – der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form, § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG.

Umfrage: Nutzung von KI im Notariat

Mit dieser Umfrage möchte der Deutsche Notarverlag herausfinden, wie Sie Künstliche Intelligenz (KI) zurzeit in Ihrem notariellen Alltag nutzen und welche Potenziale oder Bedenken hierbei gegebenenfalls bestehen. Ihre Teilnahme an der Umfrage erfolgt anonym. Ihre Antworten helfen uns, mögliche Inhalte und Fortbildungen im Kontext der Nutzung von KI zu entwickeln und exakt auf Ihre Bedürfnisse im notariellen Alltag zuzuschneiden.