- Ulf Schönenberg-Wessel
- Erbrecht
Eine Gefahr bei der Übertragung eines Erbteils ist, dass sie zu dem unerwünschten Eindringen Außenstehender in die Erbengemeinschaft und zu einer Veränderung der quotenmäßigen Beteiligung am Nachlass führen kann. Daher steht den Miterben nach § 2034 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, um zu vermeiden, dass durch den Erbteilskauf ein Nachteil für sie entsteht.
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Notargebühren: Eheverträge, Lebenspartnerschaftsverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen
- André Elsing
- Basiswissen Notariat, Familienrecht, Gebührenrecht/Kostenrecht, Miet- und WEG-Recht
Verlobte, Eheleute und Lebenspartner können vom gesetzlichen Regelfall des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft abweichen. Dazu kommt der Abschluss einer ehevertraglichen Vereinbarung in Betracht, mit der Wirkung, dass mit dem Beginn der Ehe ein anderer oder ein modifizierter Güterstand gilt, §§ 1408 ff. BGB. Der Ehevertrag kann vor oder auch nach der Ehe geschlossen werden.
Ehegattentestament: die Pflichtteilsstrafklausel
- Redaktion
- Erbrecht, Familienrecht
Ehegattentestamente enthalten oft eine Pflichtteilsstrafklausel – mit dem Ziel, pflichtteilsberechtigte Kinder davon abzuhalten, bereits nach dem ersten Erbfall und gegen den Willen des oder der Längerlebenden Ansprüche geltend zu machen.
In dem Webinarausschnitt vom 11. April 2024 gibt Referentin Julia Roglmeier anhand praxisnaher Beispiele einen kompakten Überblick über die typischen Fallstricke – und zeigt auf, wie sich rechtssichere Formulierungen in der Praxis umsetzen lassen.
Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern unter Beteiligung eines Maklers
- André Elsing
- Basiswissen Notariat, Gebührenrecht/Kostenrecht, Immobilienrecht, Miet- und WEG-Recht
Gibt ein Makler beim Notar – auf Veranlassung eines Beteiligten – die Fertigung eines Kaufvertragsentwurfs in Auftrag und wünscht die Aufnahme einer ihn begünstigenden Provisionsvereinbarung in die notarielle Urkunde, ist Vorsicht geboten.
Notargebühren: Dienstbarkeiten
- André Elsing
- Basiswissen Notariat, Gebührenrecht/Kostenrecht, Miet- und WEG-Recht
Zu den Dienstbarkeiten zählt die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB). Bei der Grunddienstbarkeit wird ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet.
Gesellschaftsrecht für Anfänger/Quereinsteiger: Der Wirksamkeitszeitpunkt für die Registeranmeldung
- Redaktion
- Basiswissen Notariat, Gesellschaftsrecht
Der Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und der Übermittlung einer Registeranmeldung darf nicht zu weit auseinanderliegen: In manchen Fällen kann eine zu lange Verweildauer sogar dazu führen, dass der Registerrichter eine erneute Anmeldung erwünscht.
Was Sie alles zum Wirksamkeitszeitpunkt der Anmeldung im Handels- oder Gesellschaftsregister wissen müssen, erklärt Ihnen Referent Frank Tondorf in diesem Ausschnitt aus dem Webinar „Gesellschaftsrecht für Anfänger/Quereinsteiger“ vom 22. November 2024.
Der Untergang von Dienstbarkeiten beim Heimfall des Erbbaurechts
- Udo Hagemann
- Bau- und Architektenrecht
Bei nahezu allen Bestellungen von Erbbaurechten stellt sich bei einem mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstück die Frage nach einer Absicherung der im Rang zurücktretenden Dienstbarkeit. Nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG kann das Erbbaurecht nur an ausschließlich erster Rangstelle im Grundbuch des mit dem zu belasteten Grundstück bestellt werden. Es kann also keine nachrangige oder gleichrangige Eintragung erfolgen.
