- Ulf Schönenberg-Wessel
- Erbrecht
Eine Gefahr bei der Übertragung eines Erbteils ist, dass sie zu dem unerwünschten Eindringen Außenstehender in die Erbengemeinschaft und zu einer Veränderung der quotenmäßigen Beteiligung am Nachlass führen kann. Daher steht den Miterben nach § 2034 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, um zu vermeiden, dass durch den Erbteilskauf ein Nachteil für sie entsteht.
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Ehevertrag und Verfassungsrecht
- Christof Münch
- Bürgerliches Recht/Zivilrecht, Familienrecht
Schutzgebotsfunktion der Grundrechte und das Vertragsrecht Das BVerfG hat die in den letzten Jahrzehnten entwickelte These von der Schutzgebotsfunktion der Grundrechte (BVerfGE 39, 1 ff. (Reform § 218 StGB); Canaris, AcP 1984, 201 ff.; hierzu C. Münch, in: Festschrift für Hugo J. Hahn, 2007 (Hrsg. Gramlich, Häde, Weber, Zehetner), „Schutzauftrag der Grundrechte und richterliche Inhaltskontrolle […]
Grundsätze der erbrechtlichen Nachfolge in Einzelunternehmen
- Julia Roglmeier, Markus Sikora, Walter Krug
- Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
Ein Einzelunternehmen ist vererblich (vgl. §§ 22, 27 HGB), obwohl es als solches nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs ist. Die Firma selbst ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar und vererblich (§§ 21 ff. HGB). Nicht vererblich ist dagegen die Kaufmannseigenschaft als solche; die prägenden Merkmale müssen in der Person des jeweiligen Inhabers vorliegen (§§ 1 […]
Geschichtlicher Aufriss des deutschen Notariats
- Notarkasse München A.D.Ö.R., Andreas Bosch, Benedikt Strauß
- Basiswissen Notariat, Berufsrecht
Der Beruf des Notars blickt auf eine lange Historie zurück. Der Notar, dem lateinischen Wort notarius (= „Schreiber“) entlehnt, war ursprünglich ein Urkunden- und Gerichtsschreiber, der Urkunden und Protokolle verfasste. Das Amt wurde ihm vom Kaiser verliehen. Unter Kaiser Maximilian I. entstand im Jahr 1512 die erste für ganz Deutschland geltende Notariatsverfassung, die Reichsnotarordnung. Diese […]
Letztwillige Verfügung zu Gunsten von Menschen mit Behinderung – der korrespondierende Pflichtteilsverzichtsvertrag
- Ulf Schönenberg-Wessel
- Erbrecht
Die Gründung, Ausstattung und Erbeinsetzung der nichtselbstständigen Verbrauchsstiftung ist durch einen auflösend bedingten Pflichtteilsverzicht des Destinatärs abzusichern. Durch die Regelung des § 2346 Abs. 2 BGB besteht die Möglichkeit eines auf das Pflichtteilsrecht beschränkten Verzichts des Berechtigten. Der Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden nach dem Erblasser unberührt.
Die Ehe des Unternehmers: Deutschland und Österreich im Vergleich
- Dr. Christof Münch
- Bürgerliches Recht/Zivilrecht, Familienrecht
Während Unternehmen im deutschen Recht eine vielfältige Regelung, ja nicht zuletzt im europäischen Kontext geradezu eine Überregulierung erfahren, ist dies für die rechtliche Stellung der Unternehmerinnen und Unternehmer (im Folgenden wird zur leichteren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form benutzt. Alle Darstellungen dieses Beitrags beziehen sich jedoch geschlechterneutral ebenso auf die Unternehmerin (vgl. BGH v. 13.3.2018 […]
Wesen des Hofübergabevertrages
- Dr. Heiner Roemer
- Basiswissen Notariat, Erbrecht
Wird ein Hof i.S.d. HöfeO zum Zweck der Vorwegnahme der Erbfolge übertragen, so handelt es sich um einen Hofübergabevertrag. (In den Ländern, die kein besonderes Höferecht kennen, nennt man auch die „Landgüter“ Höfe und spricht auch bei ihnen von „Hofübergabe“.) Für ihn gelten einige Besonderheiten. Begriff Es muss sich um einen Hof i.S.d. HöfeO handeln. […]