Eine Gefahr bei der Übertragung eines Erbteils ist, dass sie zu dem unerwünschten Eindringen Außenstehender in die Erbengemeinschaft und zu einer Veränderung der quotenmäßigen Beteiligung am Nachlass führen kann. Daher steht den Miterben nach § 2034 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, um zu vermeiden, dass durch den Erbteilskauf ein Nachteil für sie entsteht.

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GwG-Meldepflichten der Notarinnen und Notare

Die Geldwäschemeldepflichtverordnung-Immobilien gibt verschiedene Sachverhalte vor, die Notare in der Ausübung ihres Amtes ggfls. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden müssen. Stark von den Pflichten beeinträchtigt sind Notare, die bei ihren notariellen Tätigkeiten rund um Beratungen, Entwurfs- und/oder Beurkundungsverfahren meist geplante Immobilientransaktionen sondieren.

Fit fürs Notariat: Alles, was Sie schon immer über die Grundschuld wissen wollten!

Die Grundschuld gehört zum notariellen Grundwissen – wirft im Arbeitsalltag aber vor allem bei Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern immer wieder Detailfragen auf. Was genau unterscheidet sie von der Hypothek? Welche Rolle spielen Brief- und Buchrecht? Und worauf kommt es bei Bestellung, Rangverhältnissen, Vollstreckungsunterwerfung und der Vorbereitung in der Notarstelle wirklich an? In diesem Ausschnitt aus dem fünftägigen Intensivwebinar „Fit fürs Notariat – Modul 2“ werden die Grundlagen der Grundschuld praxisnah und systematisch eingeordnet.

Formelle Anforderungen an Notarkostenrechnungen und ihre Folgen: Anmerkung zu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2025 – 19 W 51/24 (Wx)

Das notarielle Kostenrecht wird maßgeblich durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geprägt. Anders als im allgemeinen Vertragsrecht sind Notare bei der Bestimmung ihrer Vergütung allerdings nicht frei; die Höhe der Gebühren ergibt sich zwingend aus den gesetzlichen Gebührentatbeständen des Kostenverzeichnisses zum GNotKG und richtet sich regelmäßig nach dem Geschäftswert des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts.

Geschichtlicher Aufriss des deutschen Notariats

Der Beruf des Notars blickt auf eine lange Historie zurück. Der Notar, dem lateinischen Wort notarius (= „Schreiber“) entlehnt, war ursprünglich ein Urkunden- und Gerichtsschreiber, der Urkunden und Protokolle verfasste. Das Amt wurde ihm vom Kaiser verliehen. Unter Kaiser Maximilian I. entstand im Jahr 1512 die erste für ganz Deutschland geltende Notariatsverfassung, die Reichsnotarordnung. Diese […]

Urkundssprache und Beteiligung sprachfremder Personen

Grundsätzlich sind die Urkunden in deutscher Sprache abzufassen (§ 5 Abs. 1 BeurkG). Das ist zwingendes Recht für Amtsgerichte, Standesämter, Jugendämter und alle anderen Urkundspersonen. Nur der Notar (und die deutschen Konsuln) dürfen die Urkunden auf Verlangen der Beteiligten in einer fremden Sprache errichten. Der Notar soll das aber nur tun, wenn er dieser Sprache hinreichend mächtig ist (§ 5 Abs. 2 BeurkG).

Behandlung der Post im Notariat

Die eingehende Post wird sofort dem Notar vorgelegt. Dem Notarbüro können Sendungen durch die Post oder über ein Gerichtsfach zugehen. In die Fächer bei den Gerichten legen die Gerichte und manchmal auch andere am gleichen Ort ansässige Notare für den Notar bestimmte Schriftsätze, Mitteilungen, Urkunden oder sonstige Sendungen ein. Die Gerichtsfächer müssen regelmäßig nachgesehen werden. […]