- Nele Scholz
- Immobilienrecht
Im Grundbuch des zu verkaufenden Grundstücks ist in Abteilung II ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für eine namentlich genannte natürliche Person eingetragen.
Auf Nachfrage erklärt der Verkäufer, dass er sich seinerzeit mit seinem damaligen Nachbarn auf die Einräumung eines Vorkaufsrechts geeinigt und die Eintragung im Grundbuch veranlasst habe. Dieser sei vor einigen Jahren in ein Pflegeheim gezogen und leide an einer fortgeschrittenen Demenz. Dies wird durch die Angaben des Sohnes des Vorkaufsberechtigten bestätigt.
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Gesetzesänderung 2024: Übertragbarkeit von Dienstbarkeiten mit privilegierten Nutzungszwecken für privilegierte Nutzungsberechtigte, § 1092 Abs. 3 BGB
- Harald Wilsch
- Bau- und Architektenrecht, Immobilienrecht
Mit der Gesetzesänderung 2024[1] trat am 17.10.2024 eine grundlegende Änderung in Kraft, gerichtet gegen die fehlende Übertragungsmöglichkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen, § 1092 Abs. 3 S. 1 BGB.[2] Eröffnet wurde ein neues Paradigma, die Übertragbarkeit von Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energie-Anlagen, allerdings nicht in ersetzender, sondern in komplementärer Weise, § 1092 Abs. 3 S. 1 BGB.[3] Dies soll zur Realisierung der Agenda 2030 beitragen.[4]
Insolvenz des Bauträgers
- André Elsing
- Basiswissen Notariat, Bau- und Architektenrecht
Mit der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Bauträgers verliert ein zuvor beurkundeter Bauträgervertrag nicht die Wirksamkeit und steht diese noch aus, kann ihr Eintritt noch stattfinden und der Notar dann verpflichtet sein, den Rechtswirksamkeitseintritt noch zu bestätigen.
Der Untergang von Dienstbarkeiten beim Heimfall des Erbbaurechts
- Udo Hagemann
- Bau- und Architektenrecht
Bei nahezu allen Bestellungen von Erbbaurechten stellt sich bei einem mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstück die Frage nach einer Absicherung der im Rang zurücktretenden Dienstbarkeit. Nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG kann das Erbbaurecht nur an ausschließlich erster Rangstelle im Grundbuch des mit dem zu belasteten Grundstück bestellt werden. Es kann also keine nachrangige oder gleichrangige Eintragung erfolgen.
Der Bauträgervertrag (eine Zusammenfassung)
- Tanja Roden
- Bau- und Architektenrecht
Wenn von einem Bauträgervertrag die Rede ist, wird ein einheitlicher Vertrag bezeichnet, in dem neben dem Grundbesitz auch ein ggf. noch nicht errichtetes Bauwerk veräußert wird (§ 650u BGB), der zwingend notariell zu beurkunden ist (§ 311b Abs. 1 BGB). Der Bauträgervertrag ist eine Mischform aus Kauf- und Werkvertrag.
In der Regel wird in einem solchen Vertrag eine bezugs- oder gebrauchsfertige Wohnung / Gewerbeeinheit veräußert; Abweichungen hiervon sind möglich.
Mit welcher Norm aus dem BeurkG wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung Bestandteil der Urkunde?
- Redaktion
- Bau- und Architektenrecht
Das Wohnungseigentumsrecht wirft in der notariellen Praxis immer wieder komplexe Rechtsfragen auf. Eine besondere Rolle spielt dabei die Abgeschlossenheitsbescheinigung, die für die Eintragung von Wohnungseigentum ins Grundbuch unerlässlich ist. Doch welche Anforderungen stellt das Beurkundungsgesetz in diesem Zusammenhang?
In dem Webinarausschnitt vom 12. August 2024 beantwortet Referent Frank Tondorf ebendiese Frage eines Teilnehmenden.