In Teil 1 und Teil 2 haben wir bereits verschiedene Gebührentatbestände der Vollzugstätigkeiten beleuchtet. Heute widmen wir uns im letzten Teil den besonderen Fällen.

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Die elektronische Präsenzbeurkundung – Ein erster Einblick

Am 22. Mai 2024 wurde der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung veröffentlicht. Nachdem seit dem Jahr 2022 bereits im Rahmen der notariellen Online-Verfahren elektronische Niederschriften errichtet werden können, soll nun die Möglichkeit geschaffen werden, auch im herkömmlichen Präsenzverfahren, also mit den Erschienenen im Notarbüro, eine elektronische Urkunde zu errichten. Zwischenzeitlich hat am 09. Oktober 2024 die Anhörung der Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung stattgefunden, so dass davon auszugehen ist, dass der Regierungsentwurf demnächst auch Gesetz wird.

Anscheinend korrekt? – Wer bei einer „Falschberatung“ beweispflichtig ist

Immer wieder verlangen Mandanten Schadenersatz vom Notar, da er angeblich falsch beraten hat. Beim sogenannten Anscheinsbeweis setzt das Gericht einen gewöhnlichen, „typischen Geschehensablauf“ voraus, der nicht detailliert bewiesen werden muss.

Das Verwahrungsverzeichnis (§§ 21 ff. NotAktVV)

Das Verwahrungsverzeichnis (VVZ) hat am 01.01.2022 das Verwahrungsbuch, die Anderkontenliste, das Massenbuch, sowie das Namensverzeichnis zum Massenbuch abgelöst. Es wird – wie das UVZ – ausschließlich elektronisch geführt und zentral im Elektronischen Urkundenarchiv mittels des Moduls „Verwahrungsverzeichnis“ in XNP geführt und verwaltet.

Die elektronische Urkundensammlung (§ 34 ff. NotAktVV)

Die eUrkundensammlung wurde etwas verzögert nach den anderen Verzeichnissen ab dem 01.07.2022 neben der (Papier-)Urkundensammlung sowie der neuen (Papier-)Sondersammlung und der neuen (Papier-)Erbvertragssammlung eingeführt. Der digitale Ablageort für die in die eUrkundensammlung einzustellenden Dateien findet sich innerhalb des UVZ (= weitere virtuelle Karteikarte: „Dokumente“).

Das Elektronische Urkundenarchiv (Theorie & Praxis)

Seit 01.01.2022 gelten die Vorschriften der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV) zur Führung des Elektronischen Urkundenarchivs (EUrkundenarchiv). Bei dem EUrkundenarchiv handelt es sich um eine zentrale elektronische Plattform (= in XNP), die von der Bundesnotarkammer (BNotK) als Urkundenarchivbehörde betrieben wird (§ 78h BNotO), mittels derer alle Notare die zu führen haben. […]

Altersgrenze für Notare ist keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Gemäß § 47 Nr. 2, § 48a der Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet.