Grundsätzlich sind die Urkunden in deutscher Sprache abzufassen (§ 5 Abs. 1 BeurkG). Das ist zwingendes Recht für Amtsgerichte, Standesämter, Jugendämter und alle anderen Urkundspersonen. Nur der Notar (und die deutschen Konsuln) dürfen die Urkunden auf Verlangen der Beteiligten in einer fremden Sprache errichten. Der Notar soll das aber nur tun, wenn er dieser Sprache hinreichend mächtig ist (§ 5 Abs. 2 BeurkG).

Zeige Beiträge

  • aus den Kategorien:

  • Zurücksetzen »

Die Ehe des Unternehmers: Deutschland und Österreich im Vergleich

Während Unternehmen im deutschen Recht eine vielfältige Regelung, ja nicht zuletzt im europäischen Kontext geradezu eine Überregulierung erfahren, ist dies für die rechtliche Stellung der Unternehmerinnen und Unternehmer (im Folgenden wird zur leichteren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form benutzt. Alle Darstellungen dieses Beitrags beziehen sich jedoch geschlechterneutral ebenso auf die Unternehmerin (vgl. BGH v. 13.3.2018 […]

Überblick über die beschränkten dinglichen Rechte

Das Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache. Dies bedeutet, dass der Eigentümer mit dem ihm gehörenden Grundstück grundsätzlich nach Belieben verfahren kann: Er kann über das Grundstück frei verfügen, d.h. er kann es verkaufen, verschenken und vererben. Er kann das Grundstück auch einem anderen zum Gebrauch überlassen, z.B. vermieten oder verpachten.

Die Vorsorgevollmacht – Teil 2: Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist ein wichtiges Instrument der persönlichen Selbstbestimmung im medizinischen Bereich. Sie dient dazu, den individuellen Wünschen einer Person in Bezug auf medizinische Behandlungen – insbesondere im Hinblick auf lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen – verbindlich festzuhalten. Mit ihr kann festgelegt werden, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht sind und welche ausdrücklich abgelehnt werden, wenn eine Kommunikation mit Ärzten oder Angehörigen nicht mehr möglich ist.

Wirtschaftliche Bedeutung und Struktur der Grundpfandrechte

Der Gläubiger einer Geldforderung, der dem Schuldner Zahlungsfristen einräumt, hat ein berechtigtes Interesse an einer „Sicherheit“. Da die künftigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht voraussehbar sind, will der Gläubiger für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entweder auf bestimmte Vermögenswerte zurückgreifen können, oder es soll ihm eine andere Person für die Schuld einstehen.

Die Vorsorgevollmacht – Teil 1

Wie der Name bereits vermuten lässt, ist die Vorsorgevollmacht ein Instrument zur Vorbereitung eines (vielleicht unvorhergesehen eintretenden) Notfalls. Wer gibt für mich Erklärungen ab, trifft Entscheidungen und nimmt Handlungen vor, wenn ich es selbst (dauerhaft oder für eine gewisse Zeit) nicht mehr kann, weil ich durch beispielsweise einen Unfall, eine Erkrankung oder altersbedingt vorübergehend das Bewusstsein verloren oder dauerhaft Schaden genommen habe, der mindestens zeitweise zu einer Geschäftsunfähigkeit führt? Hierfür ist die Vorsorgevollmacht vorgesehen.

Überblick zum neuen Stiftungszivilrecht

Die bundeseinheitliche Neuregelung des bisher überwiegend in den Landesstiftungsgesetzen geregelten Stiftungszivilrechts ist am 1.7.2023 in Kraft getreten (BGBl 2021 I S. 2947 ff.; Überblick zum Werdegang der Reform Janitzki, ErbR 2022, 15 ff.). Nunmehr 29 (statt wie zuvor neun) Normen des BGB enthalten Bestimmungen zu Name, Sitz, Vermögen der Stiftung, Rechten und Pflichten der Organmitglieder, […]