Grundsätzlich ist für die Vorsorgevollmacht keine Form vorgesehen. Häufig wird daher auf vorformulierte Muster zurückgegriffen, die zahlreich im Internet verfügbar sind. Fraglich ist allerdings, ob Banken und Sparkassen solche privatschriftlichen Vorsorgevollmachten anerkennen müssen oder ob sie jedenfalls insoweit auf die Erteilung einer bankinternen Vollmacht bestehen können. Letzteres wird überwiegend angenommen, da Banken und Sparkassen bei einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht weder kontrollieren könnten, ob der Vollmachtgeber bei der Erteilung geschäftsfähig gewesen sei, noch ob die Unterschrift auf der Urkunde vom Kontoinhaber stamme.

Zeige Beiträge

  • aus den Kategorien:

  • Zurücksetzen »

Wirtschaftliche Bedeutung und Struktur der Grundpfandrechte

Der Gläubiger einer Geldforderung, der dem Schuldner Zahlungsfristen einräumt, hat ein berechtigtes Interesse an einer „Sicherheit“. Da die künftigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht voraussehbar sind, will der Gläubiger für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entweder auf bestimmte Vermögenswerte zurückgreifen können, oder es soll ihm eine andere Person für die Schuld einstehen.

Die Vorsorgevollmacht – Teil 1

Wie der Name bereits vermuten lässt, ist die Vorsorgevollmacht ein Instrument zur Vorbereitung eines (vielleicht unvorhergesehen eintretenden) Notfalls. Wer gibt für mich Erklärungen ab, trifft Entscheidungen und nimmt Handlungen vor, wenn ich es selbst (dauerhaft oder für eine gewisse Zeit) nicht mehr kann, weil ich durch beispielsweise einen Unfall, eine Erkrankung oder altersbedingt vorübergehend das Bewusstsein verloren oder dauerhaft Schaden genommen habe, der mindestens zeitweise zu einer Geschäftsunfähigkeit führt? Hierfür ist die Vorsorgevollmacht vorgesehen.

Überblick zum neuen Stiftungszivilrecht

Die bundeseinheitliche Neuregelung des bisher überwiegend in den Landesstiftungsgesetzen geregelten Stiftungszivilrechts ist am 1.7.2023 in Kraft getreten (BGBl 2021 I S. 2947 ff.; Überblick zum Werdegang der Reform Janitzki, ErbR 2022, 15 ff.). Nunmehr 29 (statt wie zuvor neun) Normen des BGB enthalten Bestimmungen zu Name, Sitz, Vermögen der Stiftung, Rechten und Pflichten der Organmitglieder, […]

Trennung und Scheidung einer Unternehmerehe – Auswirkung auf das Erbrecht

Ist die Ehe in einer Krise, so ist es wichtig zu wissen, wie sich Trennung und Scheidung auf das gesetzliche Erbrecht oder auch auf die Erbfolge, die aus einem Testament oder einem Erbvertrag resultiert, auswirkt.   Trennung der Ehegatten wirkt sich zunächst nicht auf das Erbrecht aus Entscheidend ist, dass sich die reine Trennung der […]

Die rechtliche Verbindung von Grundstücken

Im Rahmen von Bauvorhaben, Projektentwicklung und Finanzierung beabsichtigen Eigentümer regelmäßig, Gründstücke im Grundbuch zu verbinden. Nach § 890 BGB gibt es zwei Möglichkeiten der rechtlichen Verbindung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die Eigentümer aufgrund ihrer Befugnisse nach § 903 BGB im Rahmen des Artikel 14 des Grundgesetzes vornehmen können.

Prüfpflicht des Notars im Grundbuchrecht, § 15 Abs. 3 GBO

Mit dem Eingang der vom Notar beurkundeten oder entworfenen und mit einem Vermerk über die Unterschriftsbeglaubigung versehenen Bewilligungs- und Antragsurkunde bei Gericht, muss das betroffene Grundbuchamt, bevor es die begehrte Eintragung vornehmen darf, nicht nur die Wirksamkeit sowie die richtige Form der Urkunden prüfen, sondern die Bewilligungen und Anträge auch darauf, ob sie von dem einreichenden Notar oder von einem anderen Notar inhaltlich gem. § 15 Abs. 3 GBO für das Grundbuchamt auf ihre Eintragungsfähigkeit überprüft wurden.