Eine Gefahr bei der Übertragung eines Erbteils ist, dass sie zu dem unerwünschten Eindringen Außenstehender in die Erbengemeinschaft und zu einer Veränderung der quotenmäßigen Beteiligung am Nachlass führen kann. Daher steht den Miterben nach § 2034 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, um zu vermeiden, dass durch den Erbteilskauf ein Nachteil für sie entsteht.

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Kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei der Notarkostenbeschwerde – Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.9.2025 – 1-10 W 58/25

Die gerichtliche Überprüfung notarieller Kostenrechnungen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) wirft in der gerichtlichen und notariellen Praxis seit jeher eine Vielzahl verfahrensrechtlicher und dogmatischer Fragestellungen auf. Dies gilt insbesondere für das Verhältnis zwischen dem Interesse des Kostenschuldners an einem effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutz einerseits und dem Interesse des Notars an der zeitnahen Durchsetzbarkeit notarieller Kostenforderungen andererseits.

Formelle Anforderungen an Notarkostenrechnungen und ihre Folgen: Anmerkung zu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2025 – 19 W 51/24 (Wx)

Das notarielle Kostenrecht wird maßgeblich durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geprägt. Anders als im allgemeinen Vertragsrecht sind Notare bei der Bestimmung ihrer Vergütung allerdings nicht frei; die Höhe der Gebühren ergibt sich zwingend aus den gesetzlichen Gebührentatbeständen des Kostenverzeichnisses zum GNotKG und richtet sich regelmäßig nach dem Geschäftswert des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts.

Aktuelles im Notariat: die Gebührenerhebungspflicht des Notars

Entwürfe nicht abrechnen, um Mandate nicht zu gefährden? Was in der Praxis mitunter als Entgegenkommen verstanden wird, kann gebührenrechtlich und berufsrechtlich hochproblematisch sein. Dieser Ausschnitt aus dem Online-Kurs „Aktuelles im Notariat“ macht deutlich: Die Erhebung gesetzlicher Notarkosten ist keine Frage von Kulanz, sondern Amtspflicht – mit möglichen strafrechtlichen Implikationen, wenn Gebühren bewusst nicht erhoben werden. Referent Frank Tondorf beleuchtet, warum gerade bei Entwürfen und vorzeitig beendeten Beurkundungsverfahren besondere Sorgfalt geboten ist und welche Risiken in vermeintlich „pragmatischen“ Lösungen liegen.

Die Vorsorgevollmacht – Teil 2: Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist ein wichtiges Instrument der persönlichen Selbstbestimmung im medizinischen Bereich. Sie dient dazu, den individuellen Wünschen einer Person in Bezug auf medizinische Behandlungen – insbesondere im Hinblick auf lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen – verbindlich festzuhalten. Mit ihr kann festgelegt werden, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht sind und welche ausdrücklich abgelehnt werden, wenn eine Kommunikation mit Ärzten oder Angehörigen nicht mehr möglich ist.

Einwendungen gegen die Kostenberechnung

Wenn der Kostenschuldner mit der ihm vom Notar übersandten Kostenberechnung nicht einverstanden ist, kann er dagegen Einwendungen geltend machen (§ 127 GNotKG). Ihm stehen dabei grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung.

Notargebühren: Grundschuldbestellung

Der Geschäftswert für die Grundschuldbestellung entspricht dem Nennbetrag des Grundpfandrechts gem. § 53 Abs. 1 GNotKG. Die Grundschuldbestellung und das abstrakte Schuldversprechen sind gem. § 109 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG gegenstandsgleich; ebenso ist gem. § 109 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 GNotKG die mit beurkundete Zwangsvollstreckungsunterwerfung dinglich wie persönlich gegenstandsgleich.