Häufig geschieht die Wandlung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine Bar-Kapitalerhöhung auf das gesetzliche Mindeststammkapital für eine GmbH. Gleichzeitig wird im Gesellschaftsvertrag der Rechtsformzusatz in „GmbH“ geändert. Wegen der Notwendigkeit, den Gesellschaftsvertrag abzuändern, bedarf es eines Beschlusses, der mindestens mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen […]

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Einwendungen gegen die Kostenberechnung

Wenn der Kostenschuldner mit der ihm vom Notar übersandten Kostenberechnung nicht einverstanden ist, kann er dagegen Einwendungen geltend machen (§ 127 GNotKG). Ihm stehen dabei grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung.

Notargebühren: Grundschuldbestellung

Der Geschäftswert für die Grundschuldbestellung entspricht dem Nennbetrag des Grundpfandrechts gem. § 53 Abs. 1 GNotKG. Die Grundschuldbestellung und das abstrakte Schuldversprechen sind gem. § 109 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG gegenstandsgleich; ebenso ist gem. § 109 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 GNotKG die mit beurkundete Zwangsvollstreckungsunterwerfung dinglich wie persönlich gegenstandsgleich.

Prüfpflicht des Notars im Grundbuchrecht, § 15 Abs. 3 GBO

Mit dem Eingang der vom Notar beurkundeten oder entworfenen und mit einem Vermerk über die Unterschriftsbeglaubigung versehenen Bewilligungs- und Antragsurkunde bei Gericht, muss das betroffene Grundbuchamt, bevor es die begehrte Eintragung vornehmen darf, nicht nur die Wirksamkeit sowie die richtige Form der Urkunden prüfen, sondern die Bewilligungen und Anträge auch darauf, ob sie von dem einreichenden Notar oder von einem anderen Notar inhaltlich gem. § 15 Abs. 3 GBO für das Grundbuchamt auf ihre Eintragungsfähigkeit überprüft wurden.

Optimierte GmbH-Gründung durch Zusammenbeurkundung mit Kostenfolgen

1. Für ausschließlich zulässige Zwecke darf eine GmbH errichtet werden (§ 1 GmbHG); ihre Gründer haben dabei einschlägige Bestimmungen des GmbH-Gesetzes zu beachten. a) Erforderlich: Der einzige oder die sämtlichen Gesellschafter unterzeichnen den Gesellschaftsvertrag, § 2 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Das geschieht durch die Beurkundung – der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form, § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG.

Notargebühren: Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Errichtet wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, in dem sich (mind.) zwei Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, so wie im Gesellschaftsvertrag bestimmt, zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB).

Notargebühren: Eheverträge, Lebenspartnerschaftsverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen

Verlobte, Eheleute und Lebenspartner können vom gesetzlichen Regelfall des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft abweichen. Dazu kommt der Abschluss einer ehevertraglichen Vereinbarung in Betracht, mit der Wirkung, dass mit dem Beginn der Ehe ein anderer oder ein modifizierter Güterstand gilt, §§ 1408 ff. BGB. Der Ehevertrag kann vor oder auch nach der Ehe geschlossen werden.