Noch vor dem Einloggen auf die Online-Bibliothek erscheint der Hinweis auf den neuen KI Assistenten mit dem Aufruf, diesen auszuprobieren. Ein Aufruf, dem man folgen sollte! Was mit „Frag den Fuchs“ in ReNoSmart begann, wird nun in allen Onlinebibliotheken – also auch Notarpraxis Wissen – optimal umgesetzt. In allen Modulen, Musterkollektion bis Primus, ist der KI-Assistent enthalten.

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Grundsätze der erbrechtlichen Nachfolge in Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmen ist vererblich (vgl. §§ 22, 27 HGB), obwohl es als solches nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs ist. Die Firma selbst ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar und vererblich (§§ 21 ff. HGB). Nicht vererblich ist dagegen die Kaufmannseigenschaft als solche; die prägenden Merkmale müssen in der Person des jeweiligen Inhabers vorliegen (§§ 1 […]

Motive für die Wahl der Kommanditgesellschaft (KG) als Rechtsform

Der Aufwand zur Errichtung einer KG kann überschaubar sein und zügig geschehen. Der Gesellschaftsvertrag braucht derzeit i.d.R. keine notarielle Beurkundung. Die Notar- und Gerichtskosten sind daher meistens gering. Anderes kann sich das darstellen, wenn Kosten für externe Beratungen oder Ausarbeitungen des Personenhandelsgesellschaftsvertrages beansprucht und zu vergüten sind.

UG (haftungsbeschränkt) – Wandlung in die GmbH durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Häufig geschieht die Wandlung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine Bar-Kapitalerhöhung auf das gesetzliche Mindeststammkapital für eine GmbH. Gleichzeitig wird im Gesellschaftsvertrag der Rechtsformzusatz in „GmbH“ geändert. Wegen der Notwendigkeit, den Gesellschaftsvertrag abzuändern, bedarf es eines Beschlusses, der mindestens mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen […]

Kapitalüberführung in die errichtete GmbH in Gründung

Mit dem GmbH-Errichtungsprotokoll wird der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Dies kann im Rahmen des notariellen Beurkundungsverfahrens bereits unter Beteiligung einer einzigen Person, als Gründungsgesellschafterin, wirksam geschehen. Auch mehrere Personen können eine GmbH errichten; die Möglichkeiten der Errichtung durch eine Person und die durch mehrere Personen ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 GmbHG.

Tod eines Kommanditisten: die Rechtsfolgen

Mit dem Tod eines Kommanditisten treten naturgemäß Veränderungen bei der KG ein. Folgende Rechtsfolgen sind denkbar: Mit dem Tode eines Kommanditisten wird die Gesellschaft, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt, mit den Erben des verstorbenen Kommanditisten fortgesetzt § 177 HGB. Der Kommanditanteil ist grundsätzlich kraft Gesetzes vererblich.

Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH

Will ein Geschäftsführer sein Amt beenden, kann er einseitig die Niederlegung seines Amtes erklären. Hierzu ist der Geschäftsführer jederzeit befugt, wenn kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Missbräuchlich ist eine Amtsniederlegung, wenn die Insolvenz der Gesellschaft bevorsteht und der einzige Geschäftsführer sich seines Amtes entledigen will.