Warum Echtzeitzahlungen, digitale Kontoeröffnung und klare Rollen zwischen Reno und Notar den nächsten Entwicklungsschritt im digitalen Notariat markieren – und wie spezialisierte Lösungen wie KanzleiBanking genau dafür gebaut sind.

Zeige Beiträge

  • aus den Kategorien:

  • Zurücksetzen »

GbR als Eigentümerin von Grundstücken

Wenn zum Vermögen der GbR eine Immobilie gehört, kann der Anteil an der GbR dennoch ohne eine notarielle Beurkundung übertragen werden, weil nicht die Immobilie, sondern die Mitgliedschaft an der GbR übertragen wird.

Die rechtliche Verbindung von Grundstücken

Im Rahmen von Bauvorhaben, Projektentwicklung und Finanzierung beabsichtigen Eigentümer regelmäßig, Gründstücke im Grundbuch zu verbinden. Nach § 890 BGB gibt es zwei Möglichkeiten der rechtlichen Verbindung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die Eigentümer aufgrund ihrer Befugnisse nach § 903 BGB im Rahmen des Artikel 14 des Grundgesetzes vornehmen können.

Die Reform der GwGMeldV-Immobilien – Teil 2

Etwas mehr als vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten wurde die Meldepflichtverordnung nun erstmalig reformiert. Die Reform diente insbesondere der (längst überfälligen) Anpassung der Verordnung an das seit dem 1.4.2023 (Siehe § 59 Abs. 11 GwG) geltende Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften. Basierend auf einer umfassenden Evaluierung der Verordnung wurden zudem einzelne Meldesachverhalte eingeschränkt, um die Qualität der Meldungen (weiter) zu steigern). Schließlich wurden wenige weitere (redaktionelle) Änderungen vorgenommen. Die angepasste Meldepflichtverordnung gilt seit dem 17.2.2025.

Prüfpflicht des Notars im Grundbuchrecht, § 15 Abs. 3 GBO

Mit dem Eingang der vom Notar beurkundeten oder entworfenen und mit einem Vermerk über die Unterschriftsbeglaubigung versehenen Bewilligungs- und Antragsurkunde bei Gericht, muss das betroffene Grundbuchamt, bevor es die begehrte Eintragung vornehmen darf, nicht nur die Wirksamkeit sowie die richtige Form der Urkunden prüfen, sondern die Bewilligungen und Anträge auch darauf, ob sie von dem einreichenden Notar oder von einem anderen Notar inhaltlich gem. § 15 Abs. 3 GBO für das Grundbuchamt auf ihre Eintragungsfähigkeit überprüft wurden.

Die Reform der GwGMeldV-Immobilien – Teil 1

Die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) ist für die notarielle Praxis von großer Bedeutung. Mit Wirkung zum 17.2.2025 (Siehe Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien 15.1.2025 (BGBl 2025 I Nr. 13)) wurde die Verordnung erstmalig reformiert. Nach einer kurzen Vermittlung der Grundlagen zu dieser Verordnung werden die Änderungen im Einzelnen dargestellt.

Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern unter Beteiligung eines Maklers

Gibt ein Makler beim Notar – auf Veranlassung eines Beteiligten – die Fertigung eines Kaufvertragsentwurfs in Auftrag und wünscht die Aufnahme einer ihn begünstigenden Provisionsvereinbarung in die notarielle Urkunde, ist Vorsicht geboten.