Die Familienstiftung gilt als vielseitiges Instrument zur langfristigen Vermögenssicherung – wirft in der Praxis aber zahlreiche struktur‑, aufsichts‑ und steuerrechtliche Fragen auf. In diesem Ausschnitt aus dem Webinar „Die Familienstiftung als Holding für das Familienvermögen“ ordnet der Referent Dr. Philipp Weiten die Familienstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ein, erläutert ihre Organe, die Besonderheiten der Errichtung zu Lebzeiten sowie die fehlende einheitliche gesetzliche Definition.

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Rechte in Abteilung II: die dinglichen Vorkaufsrechte

Dingliche Vorkaufsrechte in Abteilung II sind oft komplexer, als es der Grundbuchauszug vermuten lässt. Besonders subjektiv‑dingliche Rechte können sich durch Grundstücksteilungen und alte historische Eintragungen unbemerkt vervielfachen – mit erheblichen Risiken für die notarielle Abwicklung. Der folgende Webinarausschnitt zeigt anschaulich, worauf es bei der Prüfung dinglicher Vorkaufsrechte wirklich ankommt und warum eine gründliche Bestandsaufnahme in alten Grundbüchern oft unverzichtbar ist.

Aktuelles im Notariat: Formulierungsgenauigkeit in Übergabeverträgen

Dieser Ausschnitt aus dem monatlichen Onlinekurs „Aktuelles im Notariat“ mit Frank Tondorf zeigt, wie wichtig es ist, gewohnte Muster kritisch zu hinterfragen und mit den Beteiligten die richtigen Fragen zu stellen – bevor Gestaltungsspielräume verloren gehen. Ein Impuls, der deutlich macht: Nicht steuerlich zu beraten, aber steuerlich zu denken, kann helfen, spätere Überraschungen zu vermeiden und Verträge rechtssicher sowie praxistauglich zu gestalten.

Überblick über die beschränkten dinglichen Rechte

Das Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache. Dies bedeutet, dass der Eigentümer mit dem ihm gehörenden Grundstück grundsätzlich nach Belieben verfahren kann: Er kann über das Grundstück frei verfügen, d.h. er kann es verkaufen, verschenken und vererben. Er kann das Grundstück auch einem anderen zum Gebrauch überlassen, z.B. vermieten oder verpachten.

Wirtschaftliche Bedeutung und Struktur der Grundpfandrechte

Der Gläubiger einer Geldforderung, der dem Schuldner Zahlungsfristen einräumt, hat ein berechtigtes Interesse an einer „Sicherheit“. Da die künftigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht voraussehbar sind, will der Gläubiger für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entweder auf bestimmte Vermögenswerte zurückgreifen können, oder es soll ihm eine andere Person für die Schuld einstehen.

Notarielle Vorprüfung gemäß § 15 Abs. 3 GBO

Der Notar hat die zu einer Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen, welche dem Formerfordernis des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO unterliegen, vor ihrer Einreichung beim Grundbuchamt auf ihre Eintragungsfähigkeit zu überprüfen (§ 15 GBO Abs. 3 GBO). Diese Prüfungspflicht gilt gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 allerdings dann nicht, wenn die vom Notar an das Grundbuchamt übermittelte Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wurde. Gleiches gilt im Ergebnis für unterschriftsbeglaubigte Vollmachten oder Genehmigungserklärungen, da diese die betreffenden Grundbucherklärungen nicht unmittelbar enthalten.

GbR als Eigentümerin von Grundstücken

Wenn zum Vermögen der GbR eine Immobilie gehört, kann der Anteil an der GbR dennoch ohne eine notarielle Beurkundung übertragen werden, weil nicht die Immobilie, sondern die Mitgliedschaft an der GbR übertragen wird.