Basiswissen Notariat, Gebührenrecht/Kostenrecht, Miet- und WEG-Recht
Zu den Dienstbarkeiten zählt die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB). Bei der Grunddienstbarkeit wird ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet.