Ist eine Person allein als Eigentümer des Grundstücks gebucht, kann sie auch allein nach § 8 Abs. 1 WEG durch einseitige Erklärung, die Aufteilung dieses Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum abgeben („Vorratsteilung“). Sind mehrere Personen Eigentümer (Gemeinschaftsverhältnis beliebig), können auch sie nach § 8 Abs. 1 WEG durch einseitige Erklärung die „Vorratsteilung“ abgeben.

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