- Sabine Vetter
- Sonstiges
Noch vor dem Einloggen auf die Online-Bibliothek erscheint der Hinweis auf den neuen KI Assistenten mit dem Aufruf, diesen auszuprobieren. Ein Aufruf, dem man folgen sollte!
Was mit „Frag den Fuchs“ in ReNoSmart begann, wird nun in allen Onlinebibliotheken – also auch Notarpraxis Wissen – optimal umgesetzt. In allen Modulen, Musterkollektion bis Primus, ist der KI-Assistent enthalten.
Zeige Beiträge
Verwalterzustimmung: Kein Anspruch des Verwalters auf Kaufvertragsablichtung
- André Elsing
- Basiswissen Notariat, Miet- und WEG-Recht
Im Zuge der Abwicklung eines Wohnungseigentumskaufvertrags wird der zuständige Verwalter der Wohnungseigentumsanlage angeschrieben. Unter Übersendung eines Entwurfs der Verwaltergenehmigung wird um die Übermittlung seiner Zustimmung zur Veräußerung (§ 12 WEG) gebeten.
Prüfpflicht des Notars im Grundbuchrecht, § 15 Abs. 3 GBO
- André Elsing
- Basiswissen Notariat, Bürgerliches Recht/Zivilrecht, Gebührenrecht/Kostenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Miet- und WEG-Recht
Mit dem Eingang der vom Notar beurkundeten oder entworfenen und mit einem Vermerk über die Unterschriftsbeglaubigung versehenen Bewilligungs- und Antragsurkunde bei Gericht, muss das betroffene Grundbuchamt, bevor es die begehrte Eintragung vornehmen darf, nicht nur die Wirksamkeit sowie die richtige Form der Urkunden prüfen, sondern die Bewilligungen und Anträge auch darauf, ob sie von dem einreichenden Notar oder von einem anderen Notar inhaltlich gem. § 15 Abs. 3 GBO für das Grundbuchamt auf ihre Eintragungsfähigkeit überprüft wurden.
Notargebühren: Eheverträge, Lebenspartnerschaftsverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen
- André Elsing
- Basiswissen Notariat, Familienrecht, Gebührenrecht/Kostenrecht, Miet- und WEG-Recht
Verlobte, Eheleute und Lebenspartner können vom gesetzlichen Regelfall des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft abweichen. Dazu kommt der Abschluss einer ehevertraglichen Vereinbarung in Betracht, mit der Wirkung, dass mit dem Beginn der Ehe ein anderer oder ein modifizierter Güterstand gilt, §§ 1408 ff. BGB. Der Ehevertrag kann vor oder auch nach der Ehe geschlossen werden.
Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern unter Beteiligung eines Maklers
- André Elsing
- Basiswissen Notariat, Gebührenrecht/Kostenrecht, Immobilienrecht, Miet- und WEG-Recht
Gibt ein Makler beim Notar – auf Veranlassung eines Beteiligten – die Fertigung eines Kaufvertragsentwurfs in Auftrag und wünscht die Aufnahme einer ihn begünstigenden Provisionsvereinbarung in die notarielle Urkunde, ist Vorsicht geboten.
Notargebühren: Dienstbarkeiten
- André Elsing
- Basiswissen Notariat, Gebührenrecht/Kostenrecht, Miet- und WEG-Recht
Zu den Dienstbarkeiten zählt die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB). Bei der Grunddienstbarkeit wird ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet.
Anscheinend korrekt? – Wer bei einer „Falschberatung“ beweispflichtig ist
- Christian Noe
- Berufsrecht, Erbrecht, Immobilienrecht, Miet- und WEG-Recht
Immer wieder verlangen Mandanten Schadenersatz vom Notar, da er angeblich falsch beraten hat. Beim sogenannten Anscheinsbeweis setzt das Gericht einen gewöhnlichen, „typischen Geschehensablauf“ voraus, der nicht detailliert bewiesen werden muss.
