- Nele Scholz
- Immobilienrecht
Im Grundbuch des zu verkaufenden Grundstücks ist in Abteilung II ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für eine namentlich genannte natürliche Person eingetragen.
Auf Nachfrage erklärt der Verkäufer, dass er sich seinerzeit mit seinem damaligen Nachbarn auf die Einräumung eines Vorkaufsrechts geeinigt und die Eintragung im Grundbuch veranlasst habe. Dieser sei vor einigen Jahren in ein Pflegeheim gezogen und leide an einer fortgeschrittenen Demenz. Dies wird durch die Angaben des Sohnes des Vorkaufsberechtigten bestätigt.