Bei der Bemessung der Gegenleistung berücksichtigen die Beteiligten – sofern nicht aufgrund persönlicher Nähebeziehungen andere Faktoren (gemischte Schenkung etc.) Bedeutung gewinnen – i.d.R. den von ihnen geschätzten Wert des „maßgeblichen“ verbleibenden Nachlassgegenstandes in der Quote, die sie für die Erbquote halten. Mitunter stellt sich nachträglich heraus – dies ist ein immanentes Risiko jeder Erbteilsübertragung! – dass zum ungeteilten Nachlass weitere Aktiva („das Nummernkonto aus Liechtenstein“) oder Passiva („Einkommensteuernachzahlungen für Veranlagungszeiträume vor dem Sterbefall“) gehören, oder es erweist sich gar die angenommene Erbquote als unzutreffend (da seit der Ausstellung des Erbscheins bereits Erbteilsübertragungen bzw. Abschichtungen stattgefunden haben – die ja nicht ihren Niederschlag im Erbschein finden –, oder da der Erbschein nach der Erbteilsübertragung als unrichtig eingezogen und durch einen neuen Erbschein mit abweichender Quotelung ersetzt wurde oder da es sich gar von Anfang an um einen quotenlosen Erbschein i.S.d. § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG handelte).

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Vorgelesen und genehmigt – Notarpraxis im Dialog: #4 Formfehler mit Folgen Grunderwerbsteuer und Anzeigepflichten – mit RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose

In dieser Folge von „Vorgelesen und genehmigt – Notarpraxis im Dialog“ spricht Matthias Sören Holland mit BFH-Richter Prof. Dr. Matthias Loose über zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflichten (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2025, Az. II R 20/23 und BFH-Urteil vom 22. Oktober 2025, Az. II R 24/22).

Die Familienstiftung als Holding für das Familienvermögen: Struktur & Ziele

Die Familienstiftung gilt als vielseitiges Instrument zur langfristigen Vermögenssicherung – wirft in der Praxis aber zahlreiche struktur‑, aufsichts‑ und steuerrechtliche Fragen auf. In diesem Ausschnitt aus dem Webinar „Die Familienstiftung als Holding für das Familienvermögen“ ordnet der Referent Dr. Philipp Weiten die Familienstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ein, erläutert ihre Organe, die Besonderheiten der Errichtung zu Lebzeiten sowie die fehlende einheitliche gesetzliche Definition.

Verschenken/Verkaufen/Vererben: Entgeltlichkeit im zivilrechtlichen, erbschaft- und einkommensteuerlichen Sinn und ihre Vermeidung

Bei der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen – ob zu Lebzeiten oder von Todes wegen – stehen zahlreiche Gestaltungsvarianten zur Verfügung. Doch welche ist im konkreten Fall die richtige? Am Dienstag, 28. April 2026 von 15:30–18:00 Uhr beleuchtet Notar a.D. Dr. Hans-Frieder Krauß, LL.M. diese Fragen in seinem Webinar. Wir haben vorab mit ihm gesprochen.

Die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

1. Dem Grunde nach Von einer unbeschränkten Steuerpflicht ist die Rede, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber ein Inländer im Sinne des Gesetzes ist (Meincke/Hannes/Holtz, § 2 Rn 9). Es reicht also aus, wenn einer von beiden Inländer im Sinne des Gesetzes ist. Damit unterscheidet sich das deutsche Erbschaftsteuerrecht erheblich von dem anderer Staaten, […]

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft: Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bleibt erbrechtlich weitgehend ungeschützt – und steuerlich besonders benachteiligt. Ohne Ehegattenstatus bestehen weder gesetzliches Erbrecht noch nennenswerte Freibeträge: Der überlebende Partner fällt in Steuerklasse III, mit nur 20.000 € Freibetrag und Steuersätzen ab 30 %. Gerade bei Immobilienvermögen führt das regelmäßig zu erheblichen Belastungen. Dieser Webinarausschnitt zeigt kompakt, welche erbschaft- und schenkungssteuerlichen Fallstricke in nichtehelichen Partnerschaften bestehen und warum eine bewusste Gestaltung hier unverzichtbar ist.

Einzelunternehmer und Gewerbesteuer: Das müssen Sie wissen

Die Betriebe des Einzelunternehmers und – anders als bei der Einkommensteuer – der Personengesellschaft als solche unterliegen der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG), wenn die Einkünfte einkommensteuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG zu qualifizieren sind. Freiberufliche Betriebe (Hierzu BVerfG, 15.1.2008 – 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1) sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden nicht mit der Gewerbesteuer belegt. Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer, die an einen stehenden Gewerbebetrieb im Inland anknüpft und deren Aufkommen den Kommunen zusteht.