- KanzleiBanking
- Kanzleimanagement, Sonstiges
Seit 1998 soll das Notaranderkonto eher die Ausnahme sein. Doch das Instrument hat sich gewandelt: Heute ist es sicherer und regelkonformer als oft gedacht. Wie aus dem vermeintlichen Auslaufmodell ein zeitgemäßes Instrument wurde — und welche Rolle es in der Geldwäsche-Reform 2027 spielen könnte. Ein Gespräch mit Dr. Max Danzmann.
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Die Familienstiftung als Holding für das Familienvermögen: Struktur & Ziele
- Redaktion
- Familienrecht, Steuerrecht
Die Familienstiftung gilt als vielseitiges Instrument zur langfristigen Vermögenssicherung – wirft in der Praxis aber zahlreiche struktur‑, aufsichts‑ und steuerrechtliche Fragen auf.
In diesem Ausschnitt aus dem Webinar „Die Familienstiftung als Holding für das Familienvermögen“ ordnet der Referent Dr. Philipp Weiten die Familienstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ein, erläutert ihre Organe, die Besonderheiten der Errichtung zu Lebzeiten sowie die fehlende einheitliche gesetzliche Definition.
Verschenken/Verkaufen/Vererben: Entgeltlichkeit im zivilrechtlichen, erbschaft- und einkommensteuerlichen Sinn und ihre Vermeidung
- Redaktion
- Erbrecht, Steuerrecht
Bei der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen – ob zu Lebzeiten oder von Todes wegen – stehen zahlreiche Gestaltungsvarianten zur Verfügung. Doch welche ist im konkreten Fall die richtige?
Am Dienstag, 28. April 2026 von 15:30–18:00 Uhr beleuchtet Notar a.D. Dr. Hans-Frieder Krauß, LL.M. diese Fragen in seinem Webinar. Wir haben vorab mit ihm gesprochen.
Die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht
- Julia Roglmeier, Markus Sikora, Walter Krug
- Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht
1. Dem Grunde nach Von einer unbeschränkten Steuerpflicht ist die Rede, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber ein Inländer im Sinne des Gesetzes ist (Meincke/Hannes/Holtz, § 2 Rn 9). Es reicht also aus, wenn einer von beiden Inländer im Sinne des Gesetzes ist. Damit unterscheidet sich das deutsche Erbschaftsteuerrecht erheblich von dem anderer Staaten, […]
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft: Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Redaktion
- Erbrecht, Steuerrecht
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bleibt erbrechtlich weitgehend ungeschützt – und steuerlich besonders benachteiligt. Ohne Ehegattenstatus bestehen weder gesetzliches Erbrecht noch nennenswerte Freibeträge: Der überlebende Partner fällt in Steuerklasse III, mit nur 20.000 € Freibetrag und Steuersätzen ab 30 %. Gerade bei Immobilienvermögen führt das regelmäßig zu erheblichen Belastungen. Dieser Webinarausschnitt zeigt kompakt, welche erbschaft- und schenkungssteuerlichen Fallstricke in nichtehelichen Partnerschaften bestehen und warum eine bewusste Gestaltung hier unverzichtbar ist.
Einzelunternehmer und Gewerbesteuer: Das müssen Sie wissen
- Prof. Dr. Martin Cordes
- Basiswissen Notariat, Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht
Die Betriebe des Einzelunternehmers und – anders als bei der Einkommensteuer – der Personengesellschaft als solche unterliegen der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG), wenn die Einkünfte einkommensteuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG zu qualifizieren sind. Freiberufliche Betriebe (Hierzu BVerfG, 15.1.2008 – 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1) sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden nicht mit der Gewerbesteuer belegt. Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer, die an einen stehenden Gewerbebetrieb im Inland anknüpft und deren Aufkommen den Kommunen zusteht.
Schenkungsverträge – Teil 3 vorweggenommenen Erbfolge
- Tanja Roden
- Erbrecht, Steuerrecht
Dieser Vertragstyp wird sehr häufig zwischen Eltern und Kindern geschlossen und zielt darauf ab, das Vermögen der Eltern (Schenker/Überlasser) zu deren Lebzeiten an das Kind (Beschenkter/Übernehmer) zu übertragen. Sind mehrere Kinder vorhanden, kann das Vermögen unter diesen aufgeteilt werden. Selbstverständlich kann dieser Vertragstyp auch zwischen entfernteren Verwandten (z.B. Großeltern/Enkel oder Geschwistern) oder nicht Verwandten geschlossen werden, was in der Praxis jedoch nur geringe Relevanz hat.