- Prof. Dr. Heribert Heckschen/Dr. Christoph Löffler
- Handels- und Gesellschaftsrecht
Hinsichtlich der Haftungsverhältnisse bei der Vor-GmbH ist zu unterscheiden zwischen der Haftung der Vor-GmbH selbst, der persönlichen Haftung der Gründer für die Geschäfte der gescheiterten Vor-GmbH, der Haftung der Handelnden gem. § 11 Abs. 2 GmbHG und letztendlich der sog. Differenz- oder Unterbilanzhaftung der Gründer nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Die persönliche Haftung der Gründer wird von der Rspr. differenziert behandelt, je nachdem, ob es zur Eintragung kommt oder diese scheitert.
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Gesellschaftsrecht im Notariat – Teil 2
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Muster Gesellschafterbeschluss bei Barkapitalerhöhung: Teil 1
Gesellschafterversammlung
Die Erschienenen zu 1) und 2) erklärten:
Wir sind die alleinigen Gesellschafter der im Handelsregister …. des Amtsgerichts …. unter HRB …. eingetragenen X-GmbH.
Dies vorausgeschickt, halten die Erschienenen unter Verzicht auf sämtliche in Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Form- und Fristvorschriften eine