- André Elsing
- Gebührenrecht/Kostenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
1. Für ausschließlich zulässige Zwecke darf eine GmbH errichtet werden (§ 1 GmbHG); ihre Gründer haben dabei einschlägige Bestimmungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
a) Erforderlich: Der einzige oder die sämtlichen Gesellschafter unterzeichnen den Gesellschaftsvertrag, § 2 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Das geschieht durch die Beurkundung – der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form, § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG.
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Aktuelles im Notariat: Aufsatz von Notar Dr. Heinze: GNotKG Kaufvertrag/Finanzierungsgrundschuld in einer Urkunde
- Redaktion
- Gebührenrecht/Kostenrecht, Verfahrensrecht
Warum werden der Kaufvertrag über eine Immobilie und die Grundschuld zur Finanzierung des Kaufpreises regelmäßig in getrennten Erklärungen aufgenommen, auch wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages bereits die Voraussetzungen zur Aufnahme der Grundschuldbestellung vorliegen?