- Redaktion
- Immobilienrecht, Miet- und WEG-Recht, Sozialrecht
In diesem Ausschnitt aus dem Webinar „Rechte in Abteilung II – Sonderfragen“ beleuchtet Referent Ulf Schönenberg-Wessel, welche Auswirkungen ein vorbehaltener Nießbrauch im Fall späterer Pflegebedürftigkeit haben kann und welche Grenzen der Zugriff von Sozialleistungsträgern hat.
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Der Nießbrauch im Sozialrecht
- Redaktion
- Immobilienrecht, Miet- und WEG-Recht, Sozialrecht
In diesem Ausschnitt aus dem Webinar „Rechte in Abteilung II – Sonderfragen“ beleuchtet Referent Ulf Schönenberg-Wessel, welche Auswirkungen ein vorbehaltener Nießbrauch im Fall späterer Pflegebedürftigkeit haben kann und welche Grenzen der Zugriff von Sozialleistungsträgern hat.
Vorsorgevollmachten für Bankgeschäfte: eine differenzierende Betrachtung
- Prof. Dr. Walter Bayer/Sophia Runge
- Familienrecht, Wirtschaftsrecht
Grundsätzlich ist für die Vorsorgevollmacht keine Form vorgesehen. Häufig wird daher auf vorformulierte Muster zurückgegriffen, die zahlreich im Internet verfügbar sind. Fraglich ist allerdings, ob Banken und Sparkassen solche privatschriftlichen Vorsorgevollmachten anerkennen müssen oder ob sie jedenfalls insoweit auf die Erteilung einer bankinternen Vollmacht bestehen können. Letzteres wird überwiegend angenommen, da Banken und Sparkassen bei einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht weder kontrollieren könnten, ob der Vollmachtgeber bei der Erteilung geschäftsfähig gewesen sei, noch ob die Unterschrift auf der Urkunde vom Kontoinhaber stamme.
Vorsorgevollmachten für Bankgeschäfte: Bedeutung, Rechtswirkung und ablehnendes Verhalten der Banken
- Prof. Dr. Walter Bayer/Sophia Runge
- Familienrecht, Wirtschaftsrecht
Vorsorgevollmachten erfreuen sich großer Beliebtheit und sind aus der notariellen Praxis nicht mehr wegzudenken. Allerdings endet deren Anerkennung oftmals am Bankschalter; spätestens das Online-Banking wird dem Bevollmächtigten verwehrt. Dieser Beitrag beleuchtet, welche Beweggründe Banken und Sparkassen dazu veranlassen, (notarielle) Vollmachten nicht anzuerkennen, und ob die bankseitig vorgebrachten Bedenken schlüssig sind. Dafür wird auf die Bedeutung und Rechtswirkungen der Vorsorgevollmacht sowie auf deren verschiedene Varianten näher eingegangen. Besteht möglicherweise sogar eine Pflicht zur Anerkennung (notarieller) Vorsorgevollmachten? Schlussendlich stellt sich die Frage, wie Notare diesem Problem in der Praxis begegnen können. Hierfür werden zwei Lösungsvorschläge vorgestellt.
Zentrales Vorsorgeregister wird vollwertiges elektronisches Dokumentenregister
- André Elsing
- Berufsrecht
Mit dieser Ersten Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung ändert das BMJV die Vorsorgeregister-Verordnung. § 78a Abs. 1 BNotO-E bestimmt nach wie vor, dass die Bundesnotarkammer als Registerbehörde unter Rechtsaufsicht des BMJV ein automatisiertes elektronisches Register führt, über:
Vorsorgevollmachten,
Betreuungsverfügungen,
Patientenverfügungen und
Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 BGB.
Testamentsvollstreckung bei fehlender voller Geschäftsfähigkeit – Teil 2
- Prof. Dr. Karlheinz Muscheler
- Erbrecht, Familienrecht
Der Erblasser hat die unter A. I. skizzierten Möglichkeiten auch dann, wenn der Erbe unter Vormundschaft steht. Hier ist ihm eine genaue Überlegung, welche Gestaltungsmöglichkeiten auf den konkreten Fall passen, besonders anzuraten. Auch hier wird er nicht selten von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.
Vertretung bei der Abgabe von Hoferklärungen
- Dr. Heiner Roemer, Ralf Stephany, Dr. Christian Vaupel
- Erbrecht
Ist der Eigentümer nicht testierfähig, sei es, weil er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB), sei es, weil er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB), so kann kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in § 1 Abs. 6 S. 1 HöfeO sein gesetzlicher Vertreter für ihn die Hofeinführungs- und die Hofaufhebungserklärung abgeben.