In diesem Ausschnitt aus dem Webinar „Rechte in Abteilung II – Sonderfragen“ beleuchtet Referent Ulf Schönenberg-Wessel, welche Auswirkungen ein vorbehaltener Nießbrauch im Fall späterer Pflegebedürftigkeit haben kann und welche Grenzen der Zugriff von Sozialleistungsträgern hat.

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Der Nießbrauch im Sozialrecht

In diesem Ausschnitt aus dem Webinar „Rechte in Abteilung II – Sonderfragen“ beleuchtet Referent Ulf Schönenberg-Wessel, welche Auswirkungen ein vorbehaltener Nießbrauch im Fall späterer Pflegebedürftigkeit haben kann und welche Grenzen der Zugriff von Sozialleistungsträgern hat.

Vorsorgevollmachten für Bankgeschäfte: eine differenzierende Betrachtung

Grundsätzlich ist für die Vorsorgevollmacht keine Form vorgesehen. Häufig wird daher auf vorformulierte Muster zurückgegriffen, die zahlreich im Internet verfügbar sind. Fraglich ist allerdings, ob Banken und Sparkassen solche privatschriftlichen Vorsorgevollmachten anerkennen müssen oder ob sie jedenfalls insoweit auf die Erteilung einer bankinternen Vollmacht bestehen können. Letzteres wird überwiegend angenommen, da Banken und Sparkassen bei einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht weder kontrollieren könnten, ob der Vollmachtgeber bei der Erteilung geschäftsfähig gewesen sei, noch ob die Unterschrift auf der Urkunde vom Kontoinhaber stamme.

Wohnungseigentum – Teilungserklärung §§ 3, 8 WEG

Ist eine Person allein als Eigentümer des Grundstücks gebucht, kann sie auch allein nach § 8 Abs. 1 WEG durch einseitige Erklärung, die Aufteilung dieses Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum abgeben („Vorratsteilung“). Sind mehrere Personen Eigentümer (Gemeinschaftsverhältnis beliebig), können auch sie nach § 8 Abs. 1 WEG durch einseitige Erklärung die „Vorratsteilung“ abgeben.

Vorsorgevollmachten für Bankgeschäfte: Bedeutung, Rechtswirkung und ablehnendes Verhalten der Banken

Vorsorgevollmachten erfreuen sich großer Beliebtheit und sind aus der notariellen Praxis nicht mehr wegzudenken. Allerdings endet deren Anerkennung oftmals am Bankschalter; spätestens das Online-Banking wird dem Bevollmächtigten verwehrt. Dieser Beitrag beleuchtet, welche Beweggründe Banken und Sparkassen dazu veranlassen, (notarielle) Vollmachten nicht anzuerkennen, und ob die bankseitig vorgebrachten Bedenken schlüssig sind. Dafür wird auf die Bedeutung und Rechtswirkungen der Vorsorgevollmacht sowie auf deren verschiedene Varianten näher eingegangen. Besteht möglicherweise sogar eine Pflicht zur Anerkennung (notarieller) Vorsorgevollmachten? Schlussendlich stellt sich die Frage, wie Notare diesem Problem in der Praxis begegnen können. Hierfür werden zwei Lösungsvorschläge vorgestellt.

Zentrales Vorsorgeregister wird vollwertiges elektronisches Dokumentenregister

Mit dieser Ersten Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung ändert das BMJV die Vorsorgeregister-Verordnung. § 78a Abs. 1 BNotO-E bestimmt nach wie vor, dass die Bundesnotarkammer als Registerbehörde unter Rechtsaufsicht des BMJV ein automatisiertes elektronisches Register führt, über: Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 BGB.

Testamentsvollstreckung bei fehlender voller Geschäftsfähigkeit – Teil 2

Der Erblasser hat die unter A. I. skizzierten Möglichkeiten auch dann, wenn der Erbe unter Vormundschaft steht. Hier ist ihm eine genaue Überlegung, welche Gestaltungsmöglichkeiten auf den konkreten Fall passen, besonders anzuraten. Auch hier wird er nicht selten von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.