Die Zuweisung landwirtschaftlicher Betriebe nach dem GrdStVG
Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft gehört, kann nach § 13 GrdStVG durch Beschluss des Landwirtschaftsgerichts auf Antrag einem Miterben zu Alleineigentum zugewiesen werden.
Voraussetzungen für die Zuweisung
Die Zuweisung ist nach § 14 Abs. 1 GrdStVG nur zulässig, wenn der Betrieb mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle versehen ist und seine Erträge ohne Rücksicht auf die privatrechtlichen Belastungen im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen. Die Zuweisung ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sich die Erben über die Auseinandersetzung nicht einigen oder eine von ihnen vereinbarte Auseinandersetzung nicht vollzogen werden kann (§ 14 Abs. 2 GrdStVG). Die Zuweisung ist nach § 14 Abs. 3 GrdStVG unzulässig, solange die Auseinandersetzung nach § 2044 BGB ausgeschlossen oder ein zu ihrer Bewirkung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist oder ein Miterbe ihren Aufschub nach §§ 2043, 2045 BGB verlangen kann.
Auswahl des geeigneten Miterben
Der landwirtschaftliche Betrieb ist demjenigen Miterben zuzuweisen, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht war. Bei der Zuweisung nach dem mutmaßlichen Erblasserwillen kommt einem Abkömmling kein grundsätzlicher Vorrang vor dem überlebenden Ehegatten zu.[1] Die Zuweisung an einen Miterben, der nicht Abkömmling oder Ehegatte des Erblassers ist, ist nur zulässig, wenn dieser den Betrieb bewohnt und bewirtschaftet oder mitbewirtschaftet. Einem Miterben, der zu einer Übernahme des Betriebes nicht bereit oder zu seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht geeignet ist, darf der Betrieb nicht zugewiesen werden (§ 15 GrdStVG). Für die Frage der persönlichen Eignung des Zuweisungsempfängers kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Zuweisungsentscheidung an.[2]
Abfindung der Miterben und Nachabfindungsansprüche
Wird der Betrieb einem Miterben zugewiesen, so steht den anderen Miterben anstelle ihres Erbteils ein Anspruch auf Geldabfindung zu. Die Abfindung bemisst sich nach dem Wert ihres Anteils am zugewiesenen Betrieb. Hierbei ist der Betrieb jedoch im Interesse seiner Fortführung nicht mit dem Verkehrswert, sondern lediglich mit dem – in der Regel erheblich niedrigeren – Ertragswert anzusetzen (§ 16 Abs. 1 GrdStVG). Auf Antrag eines Miterben kann das Landwirtschaftsgericht bei der Zuweisung anordnen, dass der Miterbe statt in Geld ganz oder teilweise durch Übereignung eines Grundstücks abzufinden ist (§ 16 Abs. 4 GrdStVG).
Ähnlich wie die HöfeO[3] und die Landesanerbengesetze sieht auch das Grundstücksverkehrsgesetz Nachabfindungsansprüche vor, wenn der Erwerber des zugewiesenen landwirtschaftlichen Betriebes innerhalb von fünfzehn Jahren nach dem Erwerb durch Veräußerung oder auf andere Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist, erhebliche Gewinne aus dem Betrieb zieht (§ 17 Abs. 1 GrdStVG).
Ein Auszug aus dem Buch von Roemer/Stephany/Vaupel, NotarFormulare Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe, 2. Auflage 2026, S. 9-10.
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