Gerichtskosten im Zusammenhang mit Hoferklärungen nach der HöfeO

Landwirtschaftsgericht

Hat der Eigentümer eines Hofes im Sinne der HöfeO gegenüber dem Landwirtschaftsgericht eine positive oder eine negative Hoferklärung abgegeben, so ersucht das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO um Eintragung des Hofvermerks bzw. (im Falle einer negativen Hoferklärung) um Löschung des Hofvermerks. Für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das entsprechende Ersuchen an das Grundbuchamt fällt eine 0,5-Gebühr gemäß Nr. 15112 Abs. 1 KV GNotKG an.[1] Hiermit werden die aufgrund der Hoferklärung vorzunehmenden Tätigkeiten des Landwirtschaftsgerichts (Prüfung der Hoferklärung und ihrer Rechtsfolgen sowie Ersuchen an das Grundbuchamt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO) erfasst.[2] Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 GNotKG Tabelle A.[3]

Den Gebührentatbestand in Abs. 1 der Nr. 15112 KV GNotKG hat der Gesetzgeber durch Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (BGBl I, 3229) eingeführt, nachdem einige Oberlandesgerichte zuvor die Ansicht vertreten hatten, das entsprechende Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht sei gerichtsgebührenfrei.[4]

 

Geschäftswert

Darüber, welcher Geschäftswert (Gegenstandswert) für das vorgenannte Verfahren zugrunde zu legen ist, bestehen unterschiedliche Ansichten. Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte soll sich der Geschäftswert nach dem Einheitswert des Hofes bestimmen, wobei im Regelfall der einfache Einheitswert angemessen sei.[5] Das OLG Hamm spricht sich dafür aus, den Geschäftswert nach einem Bruchteil des Verkehrswertes zu bemessen, wobei es 10 % des Verkehrswertes für angemessen hält.[6] Die zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte betrafen allesamt Verfahren über das Ersuchen auf Löschung des Hofvermerks aufgrund negativer Hoferklärung.[7] In einem Verfahren auf Eintragung des Hofvermerks aufgrund positiver Hoferklärung hat das OLG Köln[8] als Geschäftswert den zweifachen Einheitswert zugrunde gelegt, zugleich aber ausgeführt, dass es im Falle einer negativen Hoferklärung den einfachen Einheitswert für richtig hielte. Die Gerichte begründen den Ansatz des niedrigen Geschäftswertes mit dem geringen Aufwand, der für das Landwirtschaftsgericht insbesondere mit dem Ersuchen um Löschung des Hofvermerks verbunden sei.[9]

Eine Anwendung des § 48 GNotKG wird mit der Begründung abgelehnt, dass eine Löschung des Hofvermerks aufgrund negativer Hoferklärung gerade nicht der Erhaltung des Hofes diene und daher nach der Intention des Gesetzgebers nicht das Kostenprivileg des § 48 GNotKG verdiene.[10] Diese Begründung überzeugt nicht, da die Hofaufhebungserklärung auf unterschiedlichen Beweggründen beruhen kann (vgl. oben § 3 Abschn. D.V.) und nicht mit einer Einstellung oder gar Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes gleich zu setzen ist.[11]

 

Grundbuchamt

Für die Eintragung des Hofvermerks aufgrund positiver Hoferklärung und die Löschung des Hofvermerks aufgrund negativer Hoferklärung fallen beim Grundbuchamt aufgrund insoweit fehlenden Gebührentatbestandes keine Gebühren an.[12]

 

Ein Auszug aus dem Buch von Roemer/Stephany/Vaupel, NotarFormulare Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe, 2. Auflage 2026, S. 211-213.

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