Neuerungen bei der Partnerschaftsgesellschaft
Als wesentliche Neuerungen sieht das MoPeG bei der Partnerschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft (PartG) nunmehr u.a. Folgendes vor:
– Der Name der PartG muss künftig nicht mehr den Namen mindestens eines Partners sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten (vergl. § 2 Abs. 1 PartGG n.F.). Der Name kann künftig auch aus reinen Sach- oder Fantasiebezeichnungen bestehen (Ring, Reform des Personengesellschaftsrechts, § 6 Rn 9.). Die Namenszusätze „und Partner“ oder „Partnerschaft“ im Namen der PartG sind nach wie vor erforderlich. Ist die Haftung der Partner für Verbindlichkeiten der PartG aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ausgeschlossen und unterhält die PartG eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung, muss der Name der PartG den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ enthalten; anstelle der Namenszusätze „und Partner“ oder „Partnerschaft“ nach § 2 Abs. 1 PartGG n.F. kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten („PartmbB“ oder „PartGmbB“, vgl. § 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG n.F.).
– Bei Wahl des Namens der PartG muss gemäß § 2 Abs. 2 PartGG künftig auch § 18 Abs. 1 HGB beachtet werden, sodass der Name zur Kennzeichnung des PartG geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss; insoweit gelten die Firmengrundsätze des HGB auch für den Namen der PartG.
– Das Schriftformerfordernis für den Partnerschaftsvertrag und dessen Mindestinhalte gemäß § 3 PartGG a.F. gelten künftig nicht mehr; § 3 PartGG a.F. entfällt ersatzlos.
– Auf die Anmeldung zum Partnerschaftsregister sind § 106 Abs. 1 und 7 Sätze 1 und 2 HGB entsprechend anzuwenden (vgl. § 4 PartGG n.F.). Die Anmeldung hat folgende Angaben nach § 5 Abs. 1 PartGG n.F. zu enthalten:
- den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
- den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners;
- den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners;
- den Gegenstand der Partnerschaft;
- die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner.
Eine Pflicht zu Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union besteht bei der PartG – anders als bei eGbR, OHG und KG – nicht (vgl. § 5 Abs. 2 Hs. 2 PartGG).
– Eine PartG kann sich sowohl als Ausgangsrechtsträger als auch als Zielrechtsträger an einem Statuswechsel beteiligen (vergl. § 4 Abs. 4 PartGG i.V.m. §§ 107 Abs. 3 HGB n.F., 707c BGB n.F.). Folgende Möglichkeiten bestehen:
- Statuswechsel von PartG in eine eGbR;
- Statuswechsel von PartG in eine Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG), soweit das anwendbare
- Berufsrecht dies zulässt;
- Statuswechsel von eGbR in eine PartG;
- Statuswechsel von einer Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG) in eine PartG.
Der Beitrag ist ein Kapitel aus der eBroschüre: Das MoPeG in der notariellen Praxis, Bernd Bös, 1. Auflage, 2024