Pfändung und Verpfändung eines Erbteils

Ein Gläubiger kann durch amtsgerichtlichen Pfändungsbeschluss, der dem Schuldner und den weiteren Miterben als Drittschuldnern zugestellt werden muss, ein Pfändungspfandrecht am Erbteil gem. §§ 859 Abs. 2, Abs. 1 S. 2, 857, 829 Abs. 3 ZPO erwerben und im Wege der Berichtigung (unter Vorlage des Pfändungsbeschlusses und der Zustellnachweise) beim Erbteil im Grundbuch (Abt. II) vermerken.[1]

 

Rechtsgeschäftliche Verpfändung des Erbteils

Mit gleicher Wirkung kann ein Erbteil rechtsgeschäftlich verpfändet werden (§ 1273 Abs. 1 i.V.m. § 2033 BGB), und zwar durch beurkundungsbedürftiges Verfügungsgeschäft (§ 1274 Abs. 1 i.V.m. § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB);[2] eine Verpfändungsanzeige des Gläubigers an die übrigen Miterben (§ 1280 BGB) ist zwar nicht Wirksamkeitserfordernis, aber dringend anzuraten, da die Miterben nur auf diese Weise davon erfahren können, dass sie den Verpfändungsgläubiger bei Verfügungen über Nachlassgegenstände[3] beizuziehen haben.[4] Auch das durch Verpfändung des Erbteils entstehende Pfändungspfandrecht sollte (unter Vorlage der notariellen Bestellungsurkunde) berichtigend beim Erbteil im betroffenen Nachlassgrundstücksgrundbuch eingetragen werden.

 

Wirkung der Eintragung im Grundbuch

Die Eintragung bewirkt weder eine Grundbuchsperre für Eintragungen (Verfügungen) über das Nachlassgrundstück (diese Verfügung ist jedoch dem Pfändungspfandgläubiger gegenüber unwirksam[5]), noch über den Erbteil (die Pfändung wirkt jedoch auch gegen den Erbteilserwerber, und zwar selbst wenn die Pfändung [oder Verpfändung] nicht eingetragen und dem Erbteilserwerber auch nicht sonst bekannt war, da es einen gutgläubigen oder gutgläubig lastenfreien Erwerb eines Rechtes nicht gibt.[6]

 

Mitwirkung des Pfändungspfandgläubigers bei Verfügungen

Daher muss zur Erlangung einer unbeschränkten Berechtigung der bekannte Pfändungspfandgläubiger beigezogen werden, der Erbteilsübertragung (oder Verfügung über den erbengemeinschaftlichen Gegenstand – also auch einer Erbauseinandersetzung[7]) zustimmen, die Aufhebung seines Pfändungspfandrechtes (gegen Abfindung aus dem Kaufpreis) vereinbaren und den deklaratorischen Pfändungsvermerk zur Löschung bewilligen.

 

Verwertung des gepfändeten Erbteils

Die freihändige Veräußerung des gepfändeten Erbanteils durch den Pfändungspfandgläubiger als Verwertungsmaßnahme schließlich wird nicht allein durch die Pfändung und Überweisung dieses Erbteils ermöglicht, es bedarf hierzu vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts gem. § 857 Abs. 5 ZPO.[8]

 

Umfang der Rechte aus dem Pfändungspfandrecht

Das Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) verleiht die Befugnis, das gepfändete Miterbenrecht selbst geltend zu machen. Der Gesetzeswortlaut (§ 829 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 857 Abs. 1 ZPO) verbietet zwar dem Pfändungsschuldner jede Verfügung schlechthin. Dies ist jedoch anerkanntermaßen einschränkend dahin auszulegen, dass der Pfändungsschuldner lediglich keine das Pfändungspfandrecht beeinträchtigenden Verfügungen treffen kann. Zu solchen Einwirkungen auf das gepfändete Recht, die das Pfändungspfandrecht des Gläubigers nicht beeinträchtigen, ist der Pfändungsschuldner trotz der Pfändung und Überweisung in der Lage; denn nach wie vor ist er und nicht der Pfändungsgläubiger Träger des gepfändeten Rechts.[9]

 

Geltendmachung von Auseinandersetzungsansprüchen

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist zu konstatieren, dass die Geltendmachung des Anspruch der Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung (hier des Anspruchs auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, der gemäß § 749 Abs. 1 BGB dem Erblasser zustand) durch einen einzelnen Miterben, gerichtet auf Leistung an alle (§ 2039 S. 1 BGB), die Position des Pfändungspfandgläubigers nicht etwa beeinträchtigt, sondern erleichtert: An die Stelle des Auseinandersetzungsanspruchs tritt der (ungeteilte) Anspruch auf Auszahlung des anteiligen Übererlöses. Daran setzt sich das Pfandrecht im Wege der dinglichen Surrogation fort.[10] Demnach kann der Miterbe ohne Mitwirkung des Erbteilspfänders Ansprüche der Erbengemeinschaft (z.B. auf Teilungsversteigerung eines Grundstücks, an welchem Letztere einen Miteigentumsanteil hat) geltend machen.[11]

 

Hinweis:

Daher muss zur Sicherstellung eines lastenfreien Verkaufs der bekannte Pfändungspfandgläubiger beigezogen werden, der Verfügung über den erbengemeinschaftlichen Gegenstand – also auch einer Erbauseinandersetzung[12] – zustimmen, die Aufhebung seines Pfändungspfandrechtes (gegen Abfindung aus dem Kaufpreis im Wege der Treuhandauflage) vereinbaren und den deklaratorischen Pfändungsvermerk zur Löschung bewilligen.

 

Ein Auszug aus der eBroschüre von Krauß, Erbteilsübertragung und Abschichtung, 1. Auflage 2026, S. 20-21.

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