Rechtliche Akzeptanz der elektronischen Beurkundung in Deutschland
Ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers ist die vollständige rechtliche Gleichstellung elektronischer Urkunden mit den herkömmlichen Papierurkunden. Nach der Begründung zum Gesetz soll die elektronische Urkunde denselben Beweiswert wie eine Urkunde in Papierform genießen. Sie ist damit eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO, wonach „öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen begründen, was die beurkundende Person bezeugt hat“.
Zur Absicherung dieser Gleichstellung verweist das Gesetz auf die eingesetzten Sicherungsmechanismen: qualifizierte elektronische Signaturen, starke Authentifizierungsverfahren und eine sichere Verwahrung der elektronischen Urschrift im Urkundenarchiv der Bundesnotarkammer. Diese technischen und organisatorischen Vorkehrungen übernehmen die Rolle, die bislang durch das Unterschriftsoriginal und die physische Urkunde gewährleistet war.
Einschränkungen bestehen allerdings weiterhin für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften. So bleiben insbesondere Eheverträge, Erbverträge und Testamente der Papierform vorbehalten. Hier argumentiert der Gesetzgeber nicht mit dem Beweiswert, sondern mit der besonderen Bedeutung der amtlichen Verwahrung und der Warn- und Schutzfunktion, die bei diesen Rechtsgeschäften aus seiner Sicht nur im Rahmen der traditionellen Beurkundung angemessen gewährleistet werden kann.
Damit zeigt sich: Während die elektronische Urkunde im Regelfall vollständig akzeptiert ist, behält der Gesetzgeber für besonders sensible Verträge eine Präsenz in Papierform bei.
Auch im internationalen Kontext ist die Akzeptanz gewährleistet, da die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die gegenseitige Anerkennung qualifizierter elektronischer Signaturen regelt (§ 415 ZPO; eIDAS-VO (EU) Nr. 910/2014).
Unterschiede zwischen elektronischer und traditioneller Beurkundung
| Kriterium | Traditionell | Elektronisch |
| Form der Unterschrift | Papier | Elektr. Dokument (§ 8 Ab. 2 BeurkG-E) |
| Unterschrift Notar | Handschrift + Siegel | qeS (§ 13a Abs. 2 BeurkG-E) |
| Unterschrift Beteiligte | Handschrift | qeS oder Pad (§ 13a Abs. 1 BeurkG-E) |
| Archivierung | Papierarchiv | Elektr. Urkundenarchiv (§ 45 BeurkG) |
| Beweiswert | Öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO) | Gleichwertig (§ 371a ZPO n.F.) |
Ein Auszug aus der PDF-eBroschüre von Andreas Panz, Elektronische Präsenzbeurkundung, 1. Auflage 2025, S. 17-18.
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