Vertretung bei der Abgabe von Hoferklärungen

Hoferklärung durch den gesetzlichen Vertreter bei Testierunfähigkeit

1. Gesetzliche Vertretung

Ist der Eigentümer nicht testierfähig, sei es, weil er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB), sei es, weil er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB), so kann kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in § 1 Abs. 6 S. 1 HöfeO sein gesetzlicher Vertreter für ihn die Hofeinführungs- und die Hofaufhebungserklärung abgeben. Diese Regelung ist keineswegs selbstverständlich. Immerhin wird mit der Hoferklärung das Erbrechtsstatut bestimmt, da durch die Hofeinführungserklärung die Anwendung des Sondererbrechts der HöfeO und durch die Hofaufhebungserklärung das allgemeine Erbrecht des BGB gewählt wird.[1] Zum Schutz des Eigentümers hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 6 S. 2 HöfeO angeordnet, dass die durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben Hoferklärung zu ihrer Wirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung (Familien- oder Betreuungsgericht) bedarf. Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ist der Eigentümer zu hören ist (§ 1 Abs. 6 S. 3 HöfeO).

Grenzen der Vertretung und Rolle des Betreuers

2. Rechtsgeschäftliche Vertretung

Während der gesetzliche Vertreter für den testierunfähigen Eigentümer nach § 1 Abs. 6 HöfeO eine positive oder negative Hoferklärung abgeben kann, ist eine rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Abgabe der Hoferklärung nach allgemeiner Ansicht nicht zulässig.[2] Dies folgt aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 6 HöfeO sowie der testamentsähnlichen, die Erbfolge beeinflussenden Wirkung der Hoferklärung.[3] Der aufgrund Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte kann daher für den später geschäftsunfähig gewordenen Eigentümer nicht die Hofaufhebung oder Hofeinführung gemäß § 1 Abs. 4 HöfeO erklären. Wird er (oder ein anderer) jedoch nunmehr zum Betreuer bestellt,[4] so kann er als gesetzlicher Vertreter gemäß § 1 Abs. 6 HöfeO mit Genehmigung des Betreuungsgerichts die Hoferklärung abgeben.

3. Mitwirkung des Ehegatten

Die Hoferklärung zur Begründung und zur Aufhebung der Eigenschaft als Ehegattenhof erfordert die Mitwirkung beider Ehegatten (vgl. nachfolgend Abschnitt C. Ziff. IV., Rdn 20 ff. und Abschnitt E. Ziff. III, Rdn 40 ff.).

Keine Zustimmungspflicht des Ehegatten beim Alleineigentum

Möchte hingegen der Alleineigentümer einer land- oder forstwirtschaftlichen Besitzung die Hofeigenschaft durch positive Hoferklärung einführen oder durch negative Hoferklärung aufheben, so bedarf er hierzu nicht der Zustimmung seines Ehegatten, und zwar auch dann nicht, wenn er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt und es sich bei der Besitzung um sein gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen handeln sollte. Die Vorschrift des § 1365 BGB ist auf Hoferklärungen nicht anwendbar.[5]

Ein Auszug aus dem Buch von Roemer/Stephany/Vaupel, NotarFormulare Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe, 2. Auflage 2026, S. 39-40.

Eine weitere kostenlose Leseprobe finden Sie in unserer Onlinebibliothek NotarPraxis Wissen