Ehevertrag und Verfassungsrecht

Schutzgebotsfunktion der Grundrechte und das Vertragsrecht

Das BVerfG hat die in den letzten Jahrzehnten entwickelte These von der Schutzgebotsfunktion der Grundrechte (BVerfGE 39, 1 ff. (Reform § 218 StGB); Canaris, AcP 1984, 201 ff.; hierzu C. Münch, in: Festschrift für Hugo J. Hahn, 2007 (Hrsg. Gramlich, Häde, Weber, Zehetner), „Schutzauftrag der Grundrechte und richterliche Inhaltskontrolle von Verträgen“, 89 ff.) auch auf das Vertragsrecht angewandt und ist der Auffassung, dass die Grundrechte den Staat verpflichten, sich schützend vor Grundrechtseingriffe im Wege vertraglicher Regelung zu stellen.

Grenzen für Vertragsfreiheit im Bereich der Eheverträge

Nach zwei Entscheidungen zum Handelsvertreterrecht (BVerfGE 81, 242 ff. = NJW 1990, 1469 f.) und zu ruinösen Familienbürgschaften (BVerfGE 89, 214 ff. = NJW 1994, 36 f.) hat das BVerfG mit einem Paukenschlag durch zwei Urteile der Vertragsfreiheit auch im Bereich der Eheverträge Grenzen aufgezeigt (BVerfG FamRZ 2001, 343 und BVerfG FamRZ 2001, 985.), sich damit einer bis dahin gesicherten Rechtsprechung des BGH (etwa BGH FamRZ 1996, 1536; BGH FamRZ 1997, 156 ff.; BGH FamRZ 1997, 800; BGH MittBayNot 1996, 441; zu dieser Rspr. Gerber, DNotZ-Sonderheft 1998, 290.) entgegengestellt und Argumenten der Literatur (Schwenzer, AcP 1996, 88 ff., die allerdings generell von einer strukturellen Unterlegenheit der Frau ausgeht – hiergegen Grziwotz, FamRZ 1997, 586, 589; Büttner, FamRZ 1998, 1 ff.; Frank, AcP 2000, 401, 408 ff.) zum Durchbruch verholfen. (Die Entscheidungen werden vielfältig kommentiert. Hier nur einige Stimmen: Bergschneider, FamRZ 2001, 1337 ff.; Dauner-Lieb, AcP 2001, 295 ff.; Grziwotz, MDR 2001, 393 ff.; ders., FF 2001, 41 ff.; Langenfeld, DNotZ 2001, 272 ff.; Rauscher, DNotZ 2002, 751 ff.; Schervier, MittBayNot 2001, 213 ff. und 486 ff.; Schubert, FamRZ 2001, 733 ff.; Schwab, DNotZ-Sonderheft 2001, 9 ff.)

In einem weiteren Judikat hat das BVerfG entschieden, dass die Familienarbeit der Erwerbsarbeit gleichzustellen sei (BVerfG FamRZ 2002, 527). Diese Linie der Rechtsprechung des BVerfG zur Privatautonomie setzt sich inzwischen fort mit einem Urteil zur Sittenwidrigkeit eines Künstlervertrages (BVerfG NJW 2006, 596 ff.).

Deutete sich beim ersten Urteil des BVerfG noch an, dass nicht notariell beurkundete Verträge (hier: Unterhaltsverzicht mit Kindesunterhaltsfreistellung einer schwangeren Frau zur Erreichung der Eheschließung) einer gesteigerten Inhaltskontrolle gegenüber beurkundeten Verträgen unterliegen könnten (so BVerfG FamRZ 2001, 343, 346 = MittBayNot 2001, 207, 211.), so gilt der zweite Beschluss (BVerfG, MittBayNot 2001, 485 = DNotZ 2001, 708.) einem beurkundeten Vertrag, ohne dass auf die Unterschiede nochmals eingegangen wird. Die Wertung (Langenfeld, DNotZ 2001, 272; ders., FPR 2003, 155.), der Rechtsprechungswandel führe nur in wenigen Ausnahmefällen zu einer Ausübungskontrolle, war jedenfalls aus jetziger Sicht zu optimistisch (Nachreiner, MittBayNot 2001, 356, 359 meint, dass konkrete und ausführliche Belehrungen das strukturelle Ungleichgewicht jedenfalls beseitigen können.).

Neue Diskussion um die Ehevertragsfreiheit

Zutreffend ist hingegen die Auffassung, die Entscheidungen des BVerfG seien nicht Schlusspunkt, sondern Beginn einer neuen Diskussion um die Ehevertragsfreiheit (so Dauner-Lieb, AcP 2001, 295, 311.). Diese Diskussion mündete sogar in Vorschläge zur Ersetzung des geltenden Güterrechts, weil es der Rechtsprechung des BVerfG widerspreche (Scholz, FamRZ 2002, 733; Maier, NJW 2002, 3359, 3364; Dauner-Lieb, FF 2002, 151, 153.). Eine Gegenansicht befürchtet in § 138 BGB ein Mittel zur Durchsetzung eines „ehevertraglichen ordre public“ (Würzburger Notarhandbuch/Reetz, Teil 3 Kap. 1 Rn 6.). Die vertiefte Diskussion der neueren Rechtsprechung des BVerfG weist darauf hin, dass die Urteile des BVerfG auf neuen rechtsphilosophischen Strömungen basieren, nämlich der These der Verfahrensrationalität von Habermas und den Ideen von John Rawls (Bergschneider, FF 2003, 118; hierzu Grziwotz/Hagengruber, DNotZ 2006, 32 ff.).

Inzwischen aber wird diese Rechtsprechung, die von zwei Eheverträgen aus den Jahren 1976 und 1985 ausging, bereits wieder als überholt kritisiert, da sich die „juristische Großwetterlage“ mit der Reform des Unterhaltsrechts und des Versorgungsausgleiches sowie dem gesellschaftlichen Wandel – etwa durch den Wegfall des Stigmas der nichtehelichen Mutter – geändert habe (Bergschneider, FS Hahne, 113.). Man hatte daher angenommen, dass es nur noch bei „krassen Ausnahmefällen“ zur Sittenwidrigkeit komme (Sanders, FF 2013, 239 f.). Als Drucksituation wird das Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages im Zusammenhang mit der Eheschließung immer weniger gesehen (Grziwotz, NJW 2021, 3511, 3512.). Ja es wird sogar gesagt, dass die Heirat trotz entsprechender notarieller Belehrung zeige, dass die angebliche Überlegenheit nur eine scheinbare sei (Grziwotz, NJW 2021, 3511, 3512). Entschieden hat das BVerfG, dass ein Ehevertrag bei

  • besonders einseitiger Aufbürdung vertraglicher Lasten
    und
  • einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition

der Inhaltskontrolle bedarf. Das BVerfG begrenzt damit die Ehevertragsfreiheit und führt eine Inhaltskontrolle ein, wobei es die nähere Ausgestaltung den Zivilgerichten anheimstellt.

Entscheidung zur Härteklausel des Versorgungsausgleichs

Beide Voraussetzungen müssen nach Auffassung des BVerfG kumulativ vorliegen. Das BVerfG hat darüber hinaus betont, dass aufgrund der Gleichstellung von Erwerbs- und Familienarbeit die Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung als gleichwertig anzusehen seien (dazu, dass in einem solchen Fall Quantität und Qualität der Haushaltsführung keine Rolle spielen, s. Graba, FPR 2002, 48, 51.) Dies bedinge einen Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten und zwar dergestalt, dass dieser Anspruch auch nach Trennung und Scheidung Wirkung entfalte auf die Beziehung der Ehegatten hinsichtlich Unterhalt, Versorgung und Aufteilung des gemeinsamen Vermögens (BVerfG FamRZ 2002, 527, 529 (unter I 1 b), c))). Diese Linie hat das BVerfG bestätigt mit einer Entscheidung zur Härteklausel des Versorgungsausgleichs (BVerfG FamRZ 2003, 1173 ff. = FPR 2003, 465 f). Danach gewährt das Recht des Versorgungsausgleichs den Ehegatten ein Recht auf gleiche Teilhabe am in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen. Dies muss bei der Auslegung des § 1587c BGB (a.F.; nun § 27 VersAusglG) als Gerechtigkeitskorrektiv berücksichtigt werden. Das OLG Brandenburg spricht insoweit sogar von einem gesetzlichen Leitbild des Versorgungsausgleichs (OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1289.).

Da diese Ausführungen allgemein gehalten und nicht allein auf das Unterhaltsrecht bezogen sind, wird ihnen Auswirkung auch auf den Bereich des Güterrechts zugeschrieben.

Gestaltungsempfehlung

Das BVerfG hat eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen implementiert, die bei der Gestaltung von Eheverträgen berücksichtigt werden muss. Sie hat Auswirkungen auch auf den Bereich des Güterrechts.

Kein grundgesetzliches Leitbild der Ehe

Das ist die eine Seite der verfassungsrechtlichen Betrachtung. Auf der anderen Seite gilt es zu berücksichtigen, dass der Begriff der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG frei ist von inhaltlichen Vorgaben mit Ausnahme einiger Strukturprinzipien. Es gibt also kein grundgesetzliches Leitbild der Ehe (hierzu ausführlich Münch, KritV 2005, 208 ff.).

Vertragsfreiheit der Ehegatten ist ebenfalls grundgesetzlich geschützt

Zum anderen ist die Vertragsfreiheit der Ehegatten ebenfalls grundgesetzlich geschützt und der Abschluss von Eheverträgen fällt seinerseits unter Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 87, 234, 258; Coester-Waltjen in v. Münch/Kunig, 3. Aufl., Art. 6 Rn 27), ja die Anordnung gesetzlicher Scheidungsfolgen setzt vielmehr ihrerseits die Freiheit der Ehegatten zur Abweichung voraus, um ihrerseits verfassungsgemäß zu sein (Stresow, 143; vgl. auch BGH DNotZ 2013, 376.), dies gilt besonders bei typisierenden Anordnungen wie dem Zugewinnausgleich (BGH DNotZ 2013, 376 ff.).

Die Inhaltskontrolle von Eheverträgen ist also aus verfassungsrechtlicher Sicht eine reine Missbrauchskontrolle, die an eine Ungleichgewichtslage anknüpft.

 

Ein Auszug aus dem Buch von Christof Münch, Die Unternehmerehe, 3. Auflage, 2025, S. 86-88 

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