Notargebühren: Eheverträge, Lebenspartnerschaftsverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen

1. Gebühren

Die Beurkundung eines

  • Ehevertrages,
  • Lebenspartnerschaftsvertrages wie auch die einer
  • Scheidungsfolgenvereinbarung

löst jeweils die 2,0-Gebühr gem. Nr. 21100 KV GNotKG aus.

Wird ein bestehender Ehevertrag abgeändert, entsteht für die Beurkundung ebenfalls die 2,0-Gebühr gem. Nr. 21100 KV GNotKG.

2. Allgemeiner Wert des Ehevertrages im engeren Sinn

Verlobte, Eheleute und Lebenspartner können vom gesetzlichen Regelfall des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft abweichen. Dazu kommt der Abschluss einer ehevertraglichen Vereinbarung in Betracht, mit der Wirkung, dass mit dem Beginn der Ehe ein anderer oder ein modifizierter Güterstand gilt, §§ 1408 ff. BGB. Der Ehevertrag kann vor oder auch nach der Ehe geschlossen werden.

Vereinbart werden in der notariellen Praxis in Eheverträgen:

  • die Gütertrennung (häufiger),
  • die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft mit dem Ergebnis, dass der Zugewinn für teilweise herausgenommene Vermögenswerte nicht greift oder auch dass bei Scheidung der Ehe die Zugewinngemeinschaft ausgeschossen ist (häufig),
  • die Gütergemeinschaft (selten).

Jede dieser Regelungen wird von § 100 GNotKG erfasst. Dasselbe gilt, wenn entsprechende Lebenspartnerschaftsverträge geschlossen werden, § 100 Abs. 4 GNotKG.

3. Wertbestimmung der Scheidungsfolgen und familienrechtlichen Regelungen

Zielen weitergehende Vereinbarungen familienrechtlicher Art auf die Ehe der Beteiligten ab, dann gilt für jede dieser beurkundeten Regelungen, dass diese einen besonderen Beurkundungsgegenstand darstellt, § 111 Nr. 2 GNotKG.

Besondere Gegenstände sind demnach z.B. die in der notariellen Vereinbarung enthaltenen Regelungen

  • des Scheidungsbegehrens, Geschäftswert 5.000 EUR, § 36 Abs. 2, 3 GNotKG,
  • zum Umgangsrecht eines Kindes, Geschäftswert 5.000 EUR pro Kind, § 36 Abs. 2, 3 GNotKG,
  • zum Kindesunterhalt, Geschäftswert § 52 Abs. 2–4 GNotKG (der Jahreswert des Kindesunterhalts wird entsprechend vervielfältigt),
  • zum Trennungsunterhalt, Geschäftswert §§ 52 Abs. 1, 2, 36 Abs. 1 (wenn absehbar ist, wie lang die Trennungsdauer bis zu einem Jahr ist, dann der Jahreswert des Trennungsunterhalts. Bei einer Trennungsvereinbarung (ohne Scheidungsabsicht) jedoch wird der Jahreswert nach § 52 GNotKG vervielfältigt (Vgl. Elsing, Familienrecht in der notariellen Praxis, 1. Aufl. 2023 § 11 Rn 3),
  • zum nachehelichen Unterhalt, Geschäftswert nach § 52 Abs. 1, 2 GNotKG,
  • zum Versorgungsausgleich, Geschäftswert § 97 Abs. 1, 3 GNotKG (bei jüngeren Beteiligten ähnlichen Alters und ähnlichem Einkommen kann 5.000 EUR nach § 36 GNotKG angesetzt werden),
  • eines Erb- und Pflichtteilsverzichts, Geschäftswert §§ 102 Abs. 4, 1, 97 Abs. 3 GNotKG,
  • zu den Kosten der Scheidung, Geschäftswert §§ 97 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG,
  • zu einer steuerlichen Veranlagung der Ehegatten, Geschäftswert §§ 97 Abs. 1, 36 Abs. 1, 3 GNotKG,
  • zum Hausrat, wenn vereinbart wird, Gegenstände herauszugeben, Geschäftswert §§ 46, 36 GNotKG (nicht selten sind allerdings deklaratorische Dokumentationen, wonach der Hausrat bereits verteilt ist, ohne Wertbestimmung).

Sofern dabei Austauschleistungen vorliegen, wird lediglich der höhere Wert der Austauschleistung berücksichtigt, § 97 Abs. 3 GNotKG.

Sofern allerdings ein wechselseitiger Pflichtteilsverzichtsvertrag der Eheleute beurkundet wird, ist höchstrichterlich entschieden, dass es sich um zwei selbstständige Pflichtteilsverzichtsverträge handelt mit der Folge, dass bei der Geschäftswertberechnung das Vermögen beider Eheleute (und nicht nur eines Ehegatten) zugrunde zu legen ist (zu besonderen Gegenständen zum Ehevertrag (Immobilien, Gesellschaftsanteile) (BGH v. 11.10.2023 – IV ZB 2622; EE 2024, 2, 3).

Der Geschäftswert eines Ehevertrages

Den Geschäftswert eines Ehevertrages im engeren Sinne, § 100 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft abgewählt oder modifiziert wird, bildet also

a)    die Summe aller Vermögenswerte des einen Ehegatten, wobei vorhandene Verbindlichkeiten von dessen Vermögen – allerdings höchstens bis zur Hälfte seines Vermögens – abgezogen werden dürfen, sowie

b)    die Summe aller Vermögenswerte des zweiten Ehegatten, wobei vorhandene Verbindlichkeiten von dessen Vermögen – allerdings höchstens bis zur Hälfte seines Vermögens – abgezogen werden dürfen.

Bei der Geschäftswertbildung ist darauf zu achten, dass die Schulden eines Ehegatten nur von seinem eigenen Vermögen abgezogen werden dürfen, nicht aber von dem Vermögen des anderen Ehegatten, § 100 Abs. 1 S. 3 GNotKG.

Die auf diese Weise ermittelte Summe des einen Ehegatten und die auf dies Weise ermittelte Summe des anderen Ehegatten werden sodann addiert, § 35 Abs. 1 GNotKG und bilden als bereinigtes Vermögen beider Eheleute den Geschäftswert.

Betrifft die ehevertragliche Vereinbarung nur das Vermögen eines der betroffenen Ehegatten, so ist dieses maßgeblich. In diesem Fall dürfen die Verbindlichkeiten lediglich von dem Vermögen des betroffenen Ehegatten abgezogen werden (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 GNotKG).

Soweit ein Ehevertrag lediglich bestimmte Gegenstände betrifft, ist der Wert dieser bestimmten Gegenstände maßgeblich (§ 100 Abs. 2 GNotKG), höchstens jedoch der Wert nach § 100 Abs. 1 GNotKG.

Wenn ein Ehevertrag konkret künftiges Vermögen eines Ehegatten betrifft, so gilt § 100 Abs. 1 Nr. 1, 3 GNotKG. Dann wird als Wert 30 % dieser künftigen Vermögenswerte angesetzt.

Eine Privilegierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nach § 48 Abs. 1 GNotKG kommt beim Ehevertrag nicht in Betracht. Bei der Wertermittlung eines Ehevertrages ist deshalb der Verkehrswert nach § 46 GNotKG anzusetzen, soweit der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb Regelungsgegenstand ist (Streifzug, Rn 677).

Dingliche Rechte

Dingliche Rechte, wie ein Erbbaurecht und ein im Grundbuch eingetragener Nießbrauch oder ein grundbuchlich gesichertes Wohnrecht, dessen Wert nach § 52 GNotKG zu bestimmen ist, gehören zu den abzugsfähigen Schulden.

Das Gleiche gilt für ein Dauerwohnrecht oder ein Dauernutzungsrecht gem. §§ 31 ff. WEG, soweit das Recht eigentumsähnlich ausgestaltet ist und der Dauerwohnberechtigte/Dauernutzungsberechtigte steuerlich als wirtschaftlicher Eigentümer betrachtet werden kann; der Wert ist nach § 52 GNotKG zu bestimmen.

Teilwertbildungen sieht das GNotKG kaum vor. Solche finden sich lediglich in den §§ 51 Abs. 2 und 100 Abs. 3 GNotKG, sodass der Wert einer Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB nur mit einem Teilwert von 30 % des von der Beschränkung betroffenen Gegenstandes zu berechnen ist (§ 51 Abs. 2 GNotKG).

Praktisch kommen Eheverträge, die ausschließlich regeln, dass kein Ehepartner einer Zustimmungspflicht hinsichtlich der Verwaltung oder Veräußerung seines wesentlichen Vermögens gegenüber dem anderen bedarf, selten vor. Meistens wird mehr geregelt, sodass sich diese Teilwertberechnung nur selten verwirklicht.

Die weitere Teilwertvorgabe betrifft Eheverträge, die auch Vereinbarungen zu künftigen Vermögenswerten eines Ehegatten enthalten. Das künftige Vermögen wird dann mit 30 % seines Wertes berücksichtigt, wenn es im Ehevertrag konkret bezeichnet ist (§ 100 Abs. 3 GNotKG).

Zum Ehevertrag, der stets ein besonderer Gegenstand ist, haben insbesondere folgende Vereinbarungen einen verschiedenen Gegenstand (§ 86 Abs. 2 GNotKG i.V.m. § 111 Abs. 2 GNotKG):

  • die Übereignung von Immobilien, auch wenn ggf. durch die Übertragung Zugewinnausgleichsansprüche erledigt werden;
  • die Übereignung (Abtretung) von GbR-Anteilen, auch wenn ggf. durch die Übertragung Zugewinnausgleichsansprüche abgegolten werden;
  • die Übereignung von Gesellschaftsanteilen an OHG, KG und die Übereignung von Geschäftsanteilen an einer GmbH oder von Aktien an einer Aktiengesellschaft, auch wenn ggf. damit Zugewinnausgleichsansprüche abgegolten werden;
  • die Regelung von Abfindungszahlungen, auch wenn damit Zugewinnausgleichsansprüche abgegolten werden;
  • Unterhaltsregelungen der Ehegatten oder zugunsten der Kinder;
  • Versorgungsausgleichsregelungen zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern;
  • Regelungen zum Hausrat,
  • Sorgerechtserklärungen, Umgangsregelungen;
  • Erbverzichtserklärungen;
  • Pflichtteilsverzichtserklärungen.

Der Ehegattenunterhalt ist ein wiederkehrender Anspruch auf regelmäßige Zahlung von Geldbeträgen, den ein Ehegatte gegen den anderen hat; er wird nach § 52 GNotKG berechnet.

Die zu zahlenden Unterhaltsbeträge eines Kalenderjahres ergeben den Jahreswert.

Soweit der Unterhaltsanspruch auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist, ist der auf diese Dauer entfallende Wert maßgebend (§ 52 Abs. 2 S. 1 GNotKG), höchstens jedoch 20 Jahre (§ 52 Abs. 2 S. 2 GNotKG), es sei denn, die Person an die die Zahlung zu bewirken ist, hat ein Lebensalter

  • über 30 bis 50 Jahre, nach § 52 Abs. 4 GNotKG ist die Dauer dann auf 15 Jahre beschränkt;
  • über 50 bis 70 Jahre, nach § 52 Abs. 4 GNotKG ist die Dauer dann auf zehn Jahre beschränkt;
  • über 70 Jahre, nach § 52 Abs. 4 GNotKG ist die Dauer dann auf fünf Jahre beschränkt.

Bei einer Unterhaltsvereinbarung werden Leistungen der Partner ausgetauscht, sodass gem. § 97 Abs. 3 GNotKG nur der Wert eines Teils der Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen sind. Wenn die Leistungen der Partner unterschiedlich hoch sind, ist nur die höhere Leistung maßgebend und fließt in den Geschäftswert ein.

Regelungen zum Versorgungsausgleich stellen keine Eheverträge im engeren Sinn dar. Sie unterfallen damit nicht § 100 GNotKG.

Der Geschäftswert eines Versorgungsausgleichs unterfällt auch dann nicht § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GNotKG, wenn daneben die Urkunde auch noch güterrechtliche Regelungen enthält. Wird der Versorgungsausgleich zusammen mit weiteren ehevertraglichen Regelungen vereinbart, liegen verschiedene Beurkundungsgegenstände vor (Vgl.: Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Pfeiffer, GNotKG, § 100 Rn 19; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG § 100 Rn 45).

Die Geschäftswerte der verschiedenen Rechtsverhältnisse sind gem. § 35 Abs. 1 GNotKG zu addieren, wobei der Geschäftswert des Versorgungsausgleichs nach § 36 GNotKG zu ermitteln ist. Fehlen, wie häufig, Anhaltspunkte für eine Schätzung der künftig auszugleichenden Versorgungsanwartschaften, kann nach § 36 Abs. 3 GNotKG vom Ausgangswert i.H.v. 5.000 EUR ausgegangen werden (Diehn, Notarkostenberechnungen, Rn 1577).

Die Regelungen zum Getrenntlebensunterhalt

Die Regelungen zum Getrenntlebensunterhalt sind gegenstandsverschieden zu den Regelungen des nachehelichen Unterhalts, denn die Anspruchsgrundlagen der beiden Unterhaltsarten sind unterschiedliche. So kann auf den bis zur Scheidung anfallenden Getrenntlebensunterhalt – im Gegensatz zu dem nach der Scheidung der Ehe aufzubringenden nachehelichen Unterhalt – nicht wirksam verzichtet werden.

Auch der Getrenntlebensunterhalt ist ein wiederkehrender Anspruch auf regelmäßige Zahlung von Geldbeträgen; er wird nach § 52 GNotKG berechnet. Die zu zahlenden Unterhaltsbeträge eines Kalenderjahres ergeben den Jahreswert.

Regelmäßig ist der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt auf die Zeit des Getrenntlebens beschränkt und dieser Zeitraum beträgt meistens zwischen ein und drei Jahren, sodass der Jahresbetrag um diese Zeitspanne vervielfältigt werden kann (§ 52 Abs. 2 S. 1 GNotKG).

Vereinbarung auf Getrenntlebensunterhalt ohne Scheidungsabsicht

Anders kann dies bei einer Vereinbarung auf Getrenntlebensunterhalt ohne Scheidungsabsicht sein. Solche Vereinbarungen laufen regelmäßig auf eine dauerhafte Trennung hinaus, bei der auf längere Sicht Trennungsunterhalt zu leisten ist. Dann ist zur Ermittlung des Geschäftswertes der Jahreswert der zu leistenden Unterhaltszahlungen gem. § 52 Abs. 4 GNotKG zu multiplizieren.

Der Geschäftswert für die Vereinbarung des Vorschlags gegenüber dem Gericht zur elterlichen Sorge (§ 1671 Abs. 1–3 BGB) kann nach § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG mit dem Auffangwert von 5.000 EUR für ein Kind angenommen werden. Bei mehreren Kindern fällt jeweils dieser Auffangwert an; die Auffangwerte werden gem. § 35 Abs. 1 GNotKG addiert.

Der Geschäftswert für die Vereinbarung einer Umgangsregelung kann nach § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG mit dem Auffangwert von 5.000 EUR für ein Kind und jeweils 5.000 EUR für jedes weitere Kind angenommen werden (OLG Brandenburg FamRZ 1997, 37).

Die Vereinbarung der Übernahme der Anwaltsgebühren und der Gerichtsgebühren für die Scheidung durch einen Ehegatten allein ist eine zu berechnende Gegenleistung. Der Wert kann nach § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen bestimmt bzw. geschätzt werden; er kann ggf. auch bei eingeschalteten Rechtsanwälten der Beteiligten exakt erfragt werden.

Enthält die Scheidungsfolgenvereinbarung nur die Dokumentation der Parteien, dass ihr Hausrat bereits verteilt ist, und jeder Ehegatte Eigentümer derjenigen Hausratsgegenstände ist, die er in seinem Besitz hat, so ist diese Dokumentation ausschließlich deklaratorisch festgestellt; sie bezeugt nur das, was ohnehin schon geschehen ist. Die Hausratsgegenstände werden dann nicht gesondert bewertet.

Wird jedoch in der Scheidungsfolgenvereinbarung konkret geregelt, dass ein Ehegatte bestimmte Hausratsgegenstände noch an den anderen Ehegatten herauszugeben hat, so ist dies nicht lediglich deklaratorisch zu verstehen. Die konkrete Vereinbarung über die herauszugebenden Hausratsgegenstände ist deshalb zu bewerten.

In den Geschäftswert der Scheidungsfolgenvereinbarung fließt der Wert dieser Hausratsgegenstände ein (§ 46 GNotKG).

Verpflichtung zum Auszug aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung

Die Vereinbarung einer Verpflichtung zum Auszug aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ist gem. § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Wertmäßig kann auf die vorhandene Kaution für die betroffene Wohnung abgestellt werden. Dieser Kautionsbetrag kann gem. § 35 Abs. 1 GNotKG addiert werden mit dem Kautionsbetrag, den der zum Auszug verpflichtete Ehegatte bei Anmietung einer neuen Wohnung zu leisten hat. Auch die Umzugskosten können noch darauf addiert werden. Diese können ggf. gem. § 36 Abs. 1, 2 GNotKG geschätzt werden.

Alle diese Beträge stehen und fallen letztlich regelmäßig mit dem Auszug, sodass eine Berücksichtigung gerechtfertigt scheint.

§ 111 Nr. 4 GNotKG bestimmt, dass die Vereinbarung einer Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht, und somit auch nach der EU-Güterrechtsverordnung, stets als besonderer Beurkundungsgegenstand gilt.

Rechtswahlvereinbarungen werden im Ehevertrag getroffen, gelegentlich auch integriert in einem Kaufvertrag über eine Immobile. Der Ehevertrag hat stets einen besonderen Beurkundungsgegenstand (§ 111 Nr. 2 GNotKG). Der Geschäftswert für die Beurkundung einer Rechtswahl beträgt 30 % des Werts, der sich in entsprechender Anwendung von § 100 GNotKG ergibt, also 30 % von dem zuvor ermittelten modifizierten Reinvermögen.

4. Verpflichtung zur Mitwirkung (wahre Angaben)

Gerade bei den aufwendigen Scheidungsfolgenvereinbarungen ist der Notar darauf angewiesen, dass die Beteiligten ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 95 S. 1 GNotKG nachkommen und die Erklärungen und Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abgeben (Elsing, Fälle und Lösungen, § 7 Rn 17, Elsing, Familienrecht in der notariellen Praxis, § 11 Rn 12).

Kommen die Beteiligten trotz Bitten ihrer Verpflichtung nicht nach, so sollte der Notar auf die gesetzliche Pflicht der Beteiligten hinweisen, und auch darauf, dass andernfalls die notarielle Verpflichtung besteht, den Geschäftswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 95 S. 3 GNotKG).

Wird im Anschluss eine auf Schätzung des Notars/der Notarin ausgehändigte Gebührenberechnung der Prüfung des Landgerichts unterzogen, prüft das Landgericht nur noch die Rechtmäßigkeit der Rechnung und ob ggf. notarielle Ermessensfehler unterlaufen sind.

In der notariellen Praxis kann sich ein Musteranschreiben zur Wertermittlung an die Mandanten anbieten, z.B. wie folgt:

5. Fallbeispiele und Kostenberechnungen

Fallbeispiel a)

Z und G wollen heiraten. Sie erbitten den Entwurf eines Ehevertrages, mit dem sie eine Gütertrennungsregelung beurkunden wollen.

Nach Hinweisen des Notars über die Nachteile einer Gütertrennung und die Vorteile einer Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes, wird dann ein Ehevertrag beurkundet, in dem die Partner vereinbaren, dass es für ihre künftige Ehe bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft verbleiben soll. Abweichend hiervon vereinbaren die Beteiligten, dass Gütertrennung gelten soll, wenn ihre Ehe geschieden oder anders als durch den Tod eines Ehegatten beendet werden sollte.

Regelungen zum Unterhalt oder Versorgungsausgleich treffen die Vertragspartner nicht.

Z hat Grundeigentum im Verkehrswert von 300.000 EUR.

Z hat Schulden i.H.v. 250.000 EUR, die auf der Immobilie abgesichert sind.

Die weiteren Vermögenswerte des Z betragen 50.000 EUR.

G hat ein Vermögen i.H.v. 180.000 EUR. Sie hat keinerlei Schulden.

Abrechnung:

UVZ-Nr. (…) – Ehevertrag – Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes

Geschäftswert: 355.000 EUR (§ 100 Abs. 1 GNotKG)

Nr. 21100 KV GNotKGBeurkundungsverfahren Ehevertrag1.470,00 EUR
Nr. 32001 KV GNotKGDokumentenpauschale 8 Seiten s/w1,20 EUR
Nr. 32005 KV GNotKGPauschale Post/Telekommunikation20,00 EUR
Zwischensumme1.491,20 EUR
Nr. 32014 KV GNotKGUmsatzsteuer 19 %283,33 EUR
Rechnungsbetrag1.774,53 EUR
Hinweise:
  • Die Ehefrau hat nur Vermögen i.H.v. 180.000 EUR. Sie hat keine Schulden. Schulden des Ehemannes werden nicht bei ihr abgezogen. Der Vermögensbetrag der Ehefrau (180.000 EUR) und das modifizierte Reinvermögen des Ehemannes (175.000 EUR) werden nach § 35 Abs. 1 GNotKG addiert. Die addierten Beträge ergeben sodann den Geschäftswert i.H.v. 355.000 EUR.
  • Nach § 111 Nr. 2 GNotKG gilt der Ehevertrag i.S.v. § 1408 Abs. 1 BGB stets als besonderer Beurkundungsgegenstand.
  • Der Geschäftswert dieses Ehevertrages bzw. der Modifikation des gesetzlichen Güterstandes wird durch § 100 Abs. 1 GNotKG bestimmt. Eine Teilwertbildung für die getroffene vereinbarte Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes regelt das GNotKG nicht; letztlich ist auch die Modifikation eine Regelung, die zur Veränderung des gesetzlichen Güterstandes führt (wenn sich im Ernstfall die Scheidung der Ehe ergibt).
  • Jedes Vermögen eines Ehegatten wird gesondert berechnet. Die Schulden eines Ehegatten werden ebenfalls gesondert berechnet. Der Ehemann hat Vermögenswerte i.H.v. 300.000 EUR und 50.000 EUR, insgesamt somit 350.000 EUR. Er hat aber auch Schulden i.H.v. 250.000 EUR. Nach § 100 Abs. 1 S. 1 und 3 GNotKG werden seine Schulden nur von seinem Vermögen bis zur Hälfte abgezogen. Für den künftigen Ehemann ist daher sein modifiziertes Reinvermögen i.H.v. 175.000 EUR anzusetzen.

Fallbeispiel b)

Die Eheleute Z haben bislang keinen Ehevertrag abgeschlossen, leben somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Eheleute halten sich etwa sieben Monate im Jahr im Ausland auf und fünf Monate in Deutschland. Seit fünf Jahren sind die Eheleute verheiratet.

Der Notar beurkundet die Vereinbarung der Rechtswahl; die Eheleute wählen für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe deutsches Recht auch für den Fall, dass sie künftig im Ausland leben.

Außerdem wird der Güterstand der Gütertrennung vereinbart und auf bislang etwa entstandene Zugewinnausgleichsansprüche wechselseitig verzichtet.

Das Vermögen von Frau Z setzt sich aus einer Immobilie im Verkehrswert von 1 Mio. EUR zusammen, einem Sportwagen im Wert von 60.000 EUR, Hausratsgegenständen im Wert von 100.000 EUR, Geldvermögen i.H.v. 300.000 EUR.

Auf der Immobilie von Frau Z sind ihre Schulden zugunsten der Bank abgesichert. Die Schulden von Frau Z betragen insgesamt 600.000 EUR.

Herr Z hat lediglich ein Vermögen i.H.v. 30.000 EUR und keine Schulden. Der Notar erledigt die Registrierung der Urkunde beim Zentralen Testamentsregister.

Abrechnung:

UVZ-Nr. (…) – Ehevertrag – Rechtswahl und Gütertrennung

Geschäftswert Ehevertrag§ 100 Abs. 1 GNotKG890.000,00 EUR
Geschäftswert Rechtswahl (30 %)§ 104 Abs. 1 GNotKG267.000,00 EUR
Geschäftswert Beurkundungsverfahren 1.157.000,00 EUR
BeurkundungsverfahrenNr. 21100 KV GNotKG4.110,00 EUR
Dokumentenpauschale 28 Seiten s/wNr. 32001 KV GNotKG4,20 EUR
Pauschale Post/TelekommunikationNr. 32005 KV GNotKG20,00 EUR
Zwischensumme 4.134,20 EUR
Umsatzsteuer 19 %Nr. 32014 KV GNotKG785,50 EUR
Zwischensumme 4.919,70 EUR
Registrierung ZTR (2 Personen)Nr. 32015 KV GNotKG25,00 EUR
Rechnungsbetrag 4.949,70 EUR

Hinweise:
  • Nach § 111 Nr. 2 GNotKG gilt der Ehevertrag i.S.v. § 1408 Abs. 1 BGB stets als besonderer Beurkundungsgegenstand.
  • Der Geschäftswert dieses Ehevertrages über die Vereinbarung der Gütertrennung wird durch § 100 Abs. 1 GNotKG bestimmt.
  • Nach § 111 Nr. 4 GNotKG gilt die Vereinbarung der Rechtswahl ebenfalls stets als besonderer Beurkundungsgegenstand. § 104 Abs. 1 GNotKG regelt, dass der Wert der Rechtswahl 30 % vom Wert des Ehevertrages, der nach § 100 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen ist, beträgt.
  • Die Geschäftswerte des Ehevertrages und der Rechtswahl werden gem. § 35 Abs. 1 GNotKG addiert.
  • Jedes Vermögen und die Schulden der künftigen Eheleute werden gesondert für sich berechnet.
    • Die Ehefrau hat Vermögenswerte i.H.v. 1.000.000 EUR, 60.000 EUR, 100.000 EUR und 300.000 EUR, insgesamt somit 1.460.000 EUR.
      Sie hat Schulden i.H.v. 600.000 EUR. Nach § 100 Abs. 1 S. 1 und 3 GNotKG werden ihre Schulden nur von ihrem Vermögen bis zur Hälfte abgezogen.
      Für die Ehefrau ist daher ihr modifiziertes Reinvermögen i.H.v. 860.000 EUR anzusetzen.
    • Der Ehemann hat nur Vermögen i.H.v. 30.000 EUR und keine Schulden.
  • Das modifizierte Reinvermögen der Ehefrau wird mit dem Vermögen des Ehemannes addiert (§ 35 Abs. 1 GNotKG). Die addierten Vermögenswerte ergeben den Geschäftswert des Ehevertrages somit 890.000 EUR.
  • Der Geschäftswert der Rechtswahl beträgt 30 % hiervon (§ 104 Abs. 1 GNotKG).
  • Nach § 1 Abs. 2 S. 1 ZTR-GebS. beträgt die Gebühr für die Registrierung je Person 12,50 EUR, wenn sie, wie üblich, über den Notar erhoben wird. Es handelt sich um einen durchlaufenden Posten, auf den keine Umsatzsteuer zu berechnen ist (Diehn, DNotZ 2011, 676), denn die Registrierung gehört zu hoheitlichen Pflichtaufgaben, die die Bundesnotarkammer (BNotK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts erledigt. Die BNotK ist damit kein umsatzsteuerlicher Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 3 S. 1 UStG (Vgl. auch Streifzug, Rn 3693).

Fallbeispiel c)

Z und G wollen heiraten.

G erwartet künftiges Vermögen durch eine anstehende Schenkung ihres Vaters. Sie soll einen wertvollen Kommanditanteil erhalten. G und ihr Vater bestehen gegenüber Z auf den Abschluss eines Ehevertrages, durch den G Gütertrennung vereinbaren soll.

Das Vermögen von Z, der Künstler ist, beträgt 10.000 EUR und seine Schulden 15.000 EUR.

Das Vermögen von G setzt sich zusammen aus einem Aktiendepot, Kurswert zum Beurkundungszeitpunkt 200.000 EUR, aus Barvermögen i.H.v. 500.000 EUR, einem Sportwagen, Wert 80.000 EUR, Schmuck im Wert von 100.000 EUR. Schulden hat G keine.

Der KG-Anteil ist der einzige Kommanditanteil an der Kommanditgesellschaft.

Das Eigenkapital der KG beträgt nach der Bilanz 3.000.000 EUR. Zum Vermögen der KG gehört ein Grundstück, welches einen Verkehrswert i.H.v. 2.000.000 EUR hat. Der Buchwert dieses Grundstücks ist in der Bilanz der KG mit 100.000 EUR ausgewiesen.

Der Notar beurkundet die Gütertrennung und erledigt die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister.

Abrechnung:

UVZ-Nr. (…) – Ehevertrag – Gütertrennung wegen künftigen Vermögens

Geschäftswert Ehevertrag§ 100 Abs. 1, 3 GNotKG2.355.000,00 EUR
BeurkundungsverfahrenNr. 21100 KV GNotKG7.950,00 EUR
Dokumentenpauschale 28 Seiten s/wNr. 32001 KV GNotKG4,20 EUR
Pauschale Post/TelekommunikationNr. 32005 KV GNotKG20,00 EUR
Zwischensumme 7.974,20 EUR
Umsatzsteuer 19 %Nr. 32014 KV GNotKG1.515,10 EUR
Zwischensumme 9.489,30 EUR
Registrierung ZTR (2 Personen)Nr. 32015 KV GNotKG25,00 EUR
Rechnungsbetrag 9.514,30 EUR

Hinweise:
  • Nach § 111 Nr. 2 GNotKG gilt der Ehevertrag i.S.v. § 1408 Abs. 1 BGB stets als besonderer Beurkundungsgegenstand. Der Geschäftswert dieses Ehevertrages über die Vereinbarung der Gütertrennung wird durch § 100 Abs. 1 GNotKG bestimmt und weil künftiges konkretes Vermögen betroffen ist, auch nach § 100 Abs. 3 GNotKG. Das künftige Vermögen (hier der Wert des KG-Anteils) wird mit 30 % des Werts seines Werts angesetzt.
  • Jedes Vermögen und die Schulden der künftigen Eheleute werden gesondert für sich berechnet.
    • Die addierten Werte des bestehenden Vermögens der Ehefrau ergeben 880.000 EUR.
      Der KG-Anteil stellt zu 100 % den Wert der Kommanditgesellschaft dar, weil er der einzige KG-Anteil ist und die Komplementärin – wie so oft – nur über ein Kapitalkonto von 0 EUR verfügt. Der Wert des KG-Anteils bestimmt sich gem. § 54 GNotKG nach dem Eigenkapital, das nach der Bilanz 3.000.000 EUR beträgt. Nach § 54 S. 2 GNotKG wird dieses Eigenkapital um die stillen Reserven des Grundstücks berichtigt. Hierzu ist der in der Bilanz ausgewiesene Buchwert des Grundstücks i.H.v. 100.000 EUR vom Eigenkapital abzuziehen (ergibt 2.900.000 EUR) und der Verkehrswert des Grundstücks (2.000.000 EUR) hinzuzuaddieren.
      Es ergibt sich ein Betrag i.H.v. 4.900.000 EUR. Da es sich bei dem KG-Anteil um künftiges Vermögen der Ehefrau handelt, werden 30 % hiervon (§ 100 Abs. 3 GNotKG) angesetzt = 1.470.000 EUR.
      Die Werte des bestehenden Vermögens der Ehefrau werden nach § 35 Abs. 1 GNotKG mit dem künftigen Vermögen der Ehefrau addiert und ergeben insgesamt 2.350.000 EUR.
    • Das Vermögen des Ehemannes beträgt nur 10.000 EUR. Die Schulden des Ehemannes i.H.v. 15.000 EUR können nach § 100 Abs. 1 S. 1 und 3 GNotKG nur bis zur Hälfte seines Vermögens abgezogen werden. Für den Ehemann ist daher ein Vermögen i.H.v. 5.000 EUR anzusetzen.
  • Nach § 1 Abs. 2 S. 1 ZTR-GebS. beträgt die Gebühr für die Registrierung im ZTR je Person 12,50 EUR, wenn sie, wie üblich, über den Notar erhoben wird. Es handelt sich um einen durchlaufenden Posten, auf den keine Umsatzsteuer zu berechnen ist (Diehn, DNotZ 2011, 676; vgl. auch Streifzug, Rn 3693).

Fallbeispiel d)

Frau Z und Herr G beabsichtigen die Ehe miteinander zu schließen. Beide sind beruflich als Angestellte tätig und erzielen ein ähnliches Einkommen, sodass nicht ersichtlich ist, welche Versorgungsanwartschaften in welcher Höhe bei einer Scheidung auszugleichen wären.

Z und G verzichten wechselseitig auf den Ausgleich des Versorgungsausgleichs und modifizieren zudem den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft dahingehend, dass der Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung oder Beendigung anders als durch Tod eines Ehegatten ausgeschlossen wird.

Schulden haben beide Vertragspartner keine. Ihr Vermögen setzt sich zusammen aus: Hausratsgegenständen 20.000 EUR, Pkw 12.000 EUR, Sparguthaben 8.000 EUR, Rückkaufswerte der Kapitallebensversicherung 20.000 EUR, Aktiendepot, Kurswert 13.000 EUR, Schmuck im Wert von 7.000 EUR, ein Kunstgegenstand – Bild – im Wert von 5.000 EUR.

Abrechnung:

UVZ-Nr. (…) – Ehevertrag – Verzicht Versorgungsausgleich und modifizierter gesetzlicher Güterstand

Geschäftswert Ehevertrag§ 100 Abs. 1 GNotKG85.000,00 EUR
Geschäftswert Verzicht Versorgungsausgleich§ 36 Abs. 3 GNotKG5.000,00 EUR
Geschäftswert Beurkundungsverfahren§ 35 Abs. 1 GNotKG90.000,00 EUR
BeurkundungsverfahrenNr. 21100 KV GNotKG492,00 EUR
Dokumentenpauschale 28 Seiten s/wNr. 32001 KV GNotKG4,20 EUR
Pauschale Post/TelekommunikationNr. 32005 KV GNotKG20,00 EUR
Zwischensumme 516,20 EUR
Umsatzsteuer 19 %Nr. 32014 KV GNotKG98,08 EUR
Zwischensumme 614,28 EUR
Registrierung ZTR (2 Personen)Nr. 32015 KV GNotKG25,00 EUR
Rechnungsbetrag 639,28 EUR

Hinweise:
  • Der Verzicht auf den Ausgleich von Versorgungsausgleich und die modifizierte Regelung des gesetzlichen Güterstandes sind gegenstandsverschieden, weil die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 GNotKG nicht vorliegen und weil die Konstellation in § 109 Abs. 2 GNotKG als abweichender Grundsatz des § 86 Abs. 2 GNotKG nicht geregelt ist.
  • Der Verzicht auf Versorgungsausgleich wird nach § 36 GNotKG ermittelt, weil insbesondere vor der Ehe Anhaltspunkte fehlen, ob und in welcher Höhe später ein Ausgleich stattfinden würde. Ohne Anhaltspunkte kann der Auffangwert von 5.000 EUR gem. § 36 Abs. 3 GNotKG in Ansatz gebracht werden.
  • Nach § 1 Abs. 2 S. 1 ZTR-GebS. beträgt die Gebühr für die Registrierung je Person 12,50 EUR, wenn sie, wie üblich, über den Notar erhoben wird. Es handelt sich um einen durchlaufenden Posten, auf den keine Umsatzsteuer zu berechnen ist (Diehn, DNotZ 2011, 676, vgl. auch Streifzug, Rn 3693).

Fallbeispiel e)

B und H sind seit 15 Jahren miteinander verheiratet. Sie haben bislang keinen Ehevertrag abgeschlossen, leben also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Nun vereinbaren beide in notarieller Urkunde unter Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes die Gütertrennung für ihre Ehe. Die Ehefrau H hat einen Anspruch auf Ausgleich des entstandenen Zugewinns i.H.v. 300.000 EUR. Zur Erfüllung dieses Anspruchs wird die Übertragung einer Eigentumswohnung im Verkehrswert von 200.000 EUR und die Leistung einer Barzahlung i.H.v. 100.000 EUR in der Urkunde an die Ehefrau geregelt.

Der Ehemann ist verpflichtet, zwei Darlehen abzulösen, die auf der Eigentumswohnung durch Grundpfandrechte abgesichert sind.

Der Notar holt die Löschungsunterlagen für diese Grundpfandrechte über 20.000 EUR und 30.000 EUR ein. Er erhält einen Treuhandauftrag, über diese Unterlagen nur gegen Zahlung von 5.000 EUR und 10.000 EUR verfügen zu dürfen. Der Notar überwacht die Eigentumsumschreibung bis zur Vorlage der auflagenfreien Löschungsunterlagen.

Der Ehemann hat ein Vermögen i.H.v. 2.000.000 EUR und Schulden i.H.v. 300.000 EUR, die Ehefrau hat ein Vermögen i.H.v. 100.000 EUR und keine Schulden.

Der Notar erledigt die Registrierung im ZTR und sieht zur Vorbereitung und Abwicklung das Grundbuch insgesamt 2x ein.

Abrechnung:

UVZ-Nr. (…) – Ehevertrag – Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes, Gütertrennung und Übertragungen zwecks Ausgleichs entstandenen Zugewinns

Geschäftswert Ehevertrag§ 100 Abs. 1 GNotKG1.800.000,00 EUR
Geschäftswert Übereignung Immobilie/Geld zur Durchführung des Zugewinnausgleichs§ 46 Abs. 1 GNotKG300.000,00 EUR
Geschäftswert Beurkundungsverfahren, (Geschäftswert Vollzugsgebühr, § 113 Abs. 1 GNotKG, Geschäftswert Betreuungsgebühr)§§ 35 Abs. 1, 112 GNotKG2.100.000,00 EUR
Geschäftswerte Treuhandgebühren§ 113 Abs. 2 GNotKG5.000,00 EUR und 10.000,00 EUR
BeurkundungsverfahrenNr. 21100 KV GNotKG6.990,00 EUR
BetreuungsgebührNr. 22200 Nr. 3 KV GNotKG1.747,50 EUR
VollzugsgebührNr. 22110 KV GNotKG1.747,50 EUR
Treuhandgebühr Wert 5.000,00 EURNr. 22201 KV GNotKG22,50 EUR
Treuhandgebühr Wert 10.000,00 EURNr. 22201 KV GNotKG37,50 EUR
Dokumentenpauschale 50 Seiten s/wNr. 32001 KV GNotKG7,50 EUR
Auslagen Grundbucheinsicht 2 x 8,00 EURNr. 32011 KV GNotKG16,00 EUR
Pauschale Post/TelekommunikationNr. 32005 KV GNotKG20,00 EUR
Zwischensumme 10.588,50 EUR
Umsatzsteuer 19 %Nr. 32014 KV GNotKG2.011,82 EUR
Zwischensumme 12.600,32 EUR
Registrierung ZTR (2 Personen)Nr. 32015 KV GNotKG25,00 EUR
Rechnungsbetrag 12.625,32 EUR

Fallbeispiel f): Scheidungsfolgenvereinbarung

Frau M und Herr B wollen sich trennen und die Folgen ihrer Scheidung vereinbaren.

B verpflichtet sich, aus der gemeinsamen Mietwohnung, für die eine Kaution i.H.v. 5.000 EUR besteht, auszuziehen und in eine neue Wohnung einzuziehen.

M verpflichtet sich, die neue Kaution für die anzumietende Wohnung i.H.v. 5.000 EUR für B auf erste Anforderung zu zahlen oder zu erstatten.

In der Vereinbarung wird die Scheidungsabsicht dokumentiert.

Die Vereinbarung enthält die Verpflichtung zur Zahlung eines monatlichen Getrenntlebendunterhaltes i.H.v. 800 EUR bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe.

Außerdem verzichten beide Eheleute auf die Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Wechselseitig verzichten die Eheleute auf den Ausgleich des Versorgungsausgleichs. Für die Verzichte der Ehefrau zahlt der Ehemann dieser einen Betrag i.H.v. 20.000 EUR.

Die Eheleute vereinbaren unter Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes nun Gütertrennung. Der bisher entstandene Zugewinn i.H.v. 40.000 EUR wird dadurch erfüllt, dass der Ehemann der Ehefrau ein wertvolles Gemälde im Wert von 39.000 EUR übereignet und 1.000 EUR in bar anlässlich der Beurkundung.

Es wird ein wechselseitiger Verzicht auf Erb- und Pflichtteil beurkundet. Keiner der Eheleute hat Kinder.

Das Vermögen des Ehemannes beträgt 150.000 EUR und das der Ehefrau 100.000 EUR, wobei die Ehefrau noch Schulden i.H.v. 55.000 EUR hat.

Abrechnung:

UVZ-Nr. (…) – Scheidungsfolgenvereinbarung – Gütertrennung, Regelung zur Abgeltung des Zugewinns, Verzicht auf Versorgungsausgleich, Erb- und Pflichtteilsverzicht, Scheidungsabsicht, Regelung Getrenntlebendunterhalt, Verzicht auf Zahlung nachehelichen Unterhalts, Verpflichtung zum Auszug aus der Wohnung

Geschäftswert:Gütertrennung§ 100 Abs. 1 GNotKG200.000,00 EUR
Geschäftswert:Erb- u. Pflichtteilsverzicht§ 102 GNotKG150.000,00 EUR
Geschäftswert:Vereinbarung Auszug und Kaution§ 36 Abs. 1 GNotKG10.000,00 EUR
Geschäftswert:Getrenntlebendunterhalt,§ 52 Abs. 2, 4, 6 GNotKG14.400,00 EUR
Geschäftswert:Übertragung Gemälde, Geld wegen Zugewinnausgleichsabgeltung§§ 97, 46 GNotKG40.000,00 EUR
Geschäftswert:Verzichte Unterhalt, Versorgungsausgleich§§ 36 Abs. 1, 45, 97 Abs. 3 GNotKG20.000,00 EUR
Geschäftswert:Beurkundungsverfahren§ 35 Abs. 1 GNotKG434.400,00 EUR
BeurkundungsverfahrenNr. 21100 KV GNotKG1.670,00 EUR
150 Seiten s/wNr. 32001 KV GNotKG21,00 EUR
Pauschale Post/TelekommunikationNr. 32005 KV GNotKG20,00 EUR
Zwischensumme1.711,00 EUR
Umsatzsteuer 19 %Nr. 32014 KV GNotKG325,09 EUR
Zwischensumme2.036,09 EUR
Registrierung ZTRNr. 32015 KV GNotKG25,00 EUR
Rechnungsbetrag2.061,09 EUR

Hinweise:
  • Die Vereinbarung der Übertragung des Gemäldes und des Geldbetrages zur Abgeltung der entstandenen Zugewinnausgleichsansprüche ist gegenstandsverschieden zum Ehevertrag. Dies ergibt sich aus § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB (Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostengesetz, Rn 1083). Nur die Feststellung in welcher Höhe Zugewinn entstanden ist, wäre gegenstandsgleich.
  • Die Vermögen der Eheleute sind getrennt für sich zu berechnen und die Schulden der Ehefrau werden nur von ihrem Vermögen abgezogen, allerdings nur bis zur Hälfte ihres Vermögens (§ 100 Abs. 1 S. 1 und 3 GNotKG).
  • § 104 Abs. 4 GNotKG sieht vor, dass § 102 Abs. 1 S. 1 GNotKG auch für den Erbverzicht gilt. Es ist der Anteil am maßgeblichen Reinvermögen des Erblassers, der der Erbquote entspricht, anzusetzen. Die Erbverzichte stehen im Austauschverhältnis (§ 97 Abs. 3 GNotKG). Berechnet wird nur der höherwertigere Verzicht. Da keine Kinder vorhanden sind, wird auf einen vollen Anteil verzichtet. Beim Getrenntlebendunterhalt wurde davon ausgegangen, dass dieser für die Zeit des Trennungsjahres und noch für rund sechs weitere Monate bis zur voraussichtlichen Scheidung dieser zu leisten ist. Deshalb sind 18 Monate x die zu leistenden 800 EUR angesetzt worden (§ 52 Abs. 2 GNotKG).
  • Die Scheidungsabsichtsregelung und die Vereinbarung zum Auszug aus der Wohnung und zur Kautionsleistung der neuen Wohnung sind gegenstandsverschieden zum Ehevertrag und wurden gem. § 36 GNotKG berechnet, wobei auch die Kaution der bisherigen Wohnung als Anhaltspunkt der Berechnung diente.
  • Die Verzichte auf Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt sind Austauschleistungen (§ 97 Abs. 3 GNotKG), nur der höherwertige Verzicht wird berechnet und dieser wird konkret durch einen Geldbetrag abgefunden.
  • Nach § 1 Abs. 2 S. 1 ZTR-GebS. beträgt die Gebühr für die Registrierung je Person 12,50 EUR, wenn sie, wie üblich, über den Notar erhoben wird. Es handelt sich um einen durchlaufenden Posten, auf den keine Umsatzsteuer zu berechnen ist (Diehn, DNotZ 2011, 676; vgl. auch Streifzug, Rn 3693).

Ein Auszug aus dem Buch André Elsing (Hrsg.) Notargebühren von A-Z, 5. Auflage, 2024, S. 75-93

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