Grundsätze der erbrechtlichen Nachfolge in Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmen ist vererblich (vgl. §§ 22, 27 HGB), obwohl es als solches nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs ist. Die Firma selbst ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar und vererblich (§§ 21 ff. HGB). Nicht vererblich ist dagegen die Kaufmannseigenschaft als solche; die prägenden Merkmale müssen in der Person des jeweiligen Inhabers vorliegen (§§ 1 ff. HGB).

Träger des Unternehmens ist eine natürliche Person. Die Organisationsstruktur des Einzelunternehmers besteht aus einer Vielzahl von Wirtschaftsgütern (Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Verbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse), deren Übertragbarkeit für jeden Vermögensgegenstand gesondert zu prüfen ist. Sofern die Übertragbarkeit bejaht wird, werden die einzelnen Gegenstände nach erbrechtlichen Grundsätzen übertragen, d.h. entweder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) oder aber schuldrechtlich namentlich im Rahmen der Erfüllung von Vermächtnissen. Das gilt auch für den Fall, dass der Einzelunternehmer sämtliche Vermögenswerte bilanziell zusammenfasst. Ein rechtliches Sondervermögen kann so nicht begründet werden.

Unproblematisch ist der Übergang auf einen Alleinerben, komplexer hingegen der Übergang auf eine Erbengemeinschaft gem. § 2032 BGB. Eine Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit (BGH, Urt. v. 11.9.2002 – XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389.). Es handelt sich um eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit. Die Miterben können nach h.M. auch ohne einen gesonderten gesellschaftlichen Zusammenschluss ein ererbtes Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft ohne zeitliche Begrenzung fortführen (BGH, Urt. v. 8.10.1984 – II ZR 223/83, NJW 1985, 136; KG, Beschl. v. 29.9.1998 – 1 W 4007–97, NJWRR 1999, 880).

Das Handelsgeschäft

Das Handelsgeschäft wird dem Nachlass als Sondervermögen zugeordnet. Eine Fortführung der Geschäfte bzw. des Einzelunternehmens durch die Erbengemeinschaft liegt allerdings nur dann vor, wenn das Handelsgeschäft von allen Erben gemeinschaftlich fortgeführt wird oder solche Erben, die das Geschäft nicht selbst mit fortführen, der Fortführung zumindest konkludent zugestimmt haben (BGH, Urt. v. 24.9.1959 – II ZR 46/59, NJW 1959, 2114; Staub/Burgard, § 27 Rn 96; Oetker/Vossler, § 27 Rn 33.). Nach anderer Ansicht führen die Erben das Handelsgeschäft in Erbengemeinschaft automatisch fort, also willensunabhängig mit dem Eintritt des Erbfalls (MüKo-HGB/Thiessen, § 27 Rn 60 ff.; Ebenroth/Boujong/Reuschle, § 27 Rn 40.). Im Ergebnis führen beide Ansichten wegen der erbrechtlichen Beschränkungen des § 2038 BGB (gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses durch alle Erben) in der Praxis grundsätzlich zu gleichen Ergebnissen, zumal der BGH bereits eine stillschweigende Zustimmung zur Fortführung, insbesondere eine bloße Duldung der Geschäftsfortführung durch Miterben, ausreichen lässt (Ebenroth/Boujong/Reuschle, § 27 Rn 40; Oetker/Vossler, § 27 Rn 33.).

Mit dem Todesfall des Einzelkaufmanns wird die Erbengemeinschaft auch ohne Zustimmung oder Duldung Kaufmann. Dies gilt jedoch nur, solange der Betrieb des Unternehmens nicht eingestellt wird oder auf einen neuen Unternehmensträger, wie etwa einen Miterben, eine von den Erben gebildete Handelsgesellschaft oder einen dritten Erwerber, übertragen wird (Berkefeld/Sikora/Wagner/Wagner, § 6 Rn 104.).

Umwandlung des geerbten Einzelunternehmens in eine Handelsgesellschaft

Die Erben können sich dazu entschließen, das geerbte Einzelunternehmen in eine Handelsgesellschaft „umzuwandeln“ (zu Umwandlungen ausführlich Spiegelberger/Klinger, § 22), was aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zu empfehlen ist. Denn die Organisations- und Haftungsverfassung der ungeteilten Erbengemeinschaft ist weder im Außen- noch im Innenverhältnis auf eine Rolle als Unternehmensträgerin zugeschnitten (Canaris, Handelsrecht, § 9; K. Schmidt, Handelsrecht, § 5 I 3 b.). Gründen die Erben eine Handelsgesellschaft und betreibt diese das Unternehmen weiter, so haften die Erben als Gesellschafter allerdings akzessorisch unbeschränkt und gesamtschuldnerisch nach § 128 HGB (Ebenroth/Boujong/Reuschle, § 27 Rn 39; Oetker/Vossler, § 27 Rn 32.).

Die sog. Gesellschaftsgründungsklausel

Die Erben können durch eine sog. Gesellschaftsgründungsklausel testamentarisch zur Gründung einer Gesellschaft „motiviert“ werden. Dabei verpflichtet der Erblasser seine Erben in der Verfügung von Todes wegen, nach seinem Tod ihrerseits eine Gesellschaft zu gründen, die Trägerin seines Handelsgeschäfts werden soll. Der Inhalt des abzuschließenden Gesellschaftsvertrags kann einstweilen vom Erblasser bereits in der Verfügung von Todes wegen festgelegt werden. Eine derartige Verfügung ist rechtlich als Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) in Verbindung mit einer Auflage (§ 1940 BGB) zu qualifizieren. Werden einzelne Erben durch die angeordnete Gesellschaftsgründung wirtschaftlich bessergestellt als andere Miterben, so handelt es sich um ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB). Durch die Teilungsanordnung wird der jedem Miterben zustehende Auseinandersetzungsanspruch gem. § 2042 Abs. 1 BGB modifiziert. Jeder Miterbe kann von den anderen den Abschluss des Gesellschaftsvertrags verlangen. Durch die Auflage soll verhindert werden, dass die Erben den Willen des Erblassers durch eine einvernehmliche Abweichung ignorieren. Diese Gestaltung ist allerdings nur dann sicher, wenn ein Vollziehungsberechtigter vorhanden ist. Ggf. können auflösende Bedingen (z.B. hinsichtlich der Erbenstellung) Abhilfe schaffen.

 

Ein Auszug aus dem Buch von Julia Roglmeier, Markus Sikora, Walter Krug, NotarFormulare Testamente, 7. Auflage, 2025, S. 174-176

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