Die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer Personengesellschaft als solche (GbR, eGbR, OHG, Komplementär einer KG) kann grundsätzlich nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen (wohl aber zum Beispiel der Abfindungsanspruch oder der Auseinandersetzungsanspruch des bzw. der Erben des verstorbenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft). Grund hierfür ist die Unvereinbarkeit der unbeschränkten persönlichen Haftung des Gesellschafters nach §§ 721 BGB, 128 HGB einerseits mit der auf den Nachlass beschränkten Rechtsmacht des nicht persönlich haftenden Testamentsvollstreckers andererseits. Die Beteiligung an einer derartigen Personengesellschaft geht im Falle einer sog. erbrechtlichen Nachfolgeklausel (§§ 711 Abs. 2 S. 1 BGB, 105 Abs. 3 HGB) im Wege der Sondererbfolge unmittelbar auf den Nachfolger über. Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Geschäftsanteil gemäß § 711 Abs. 2 S. 2 BGB bzw. §§ 105 Abs. 3 HGB, 711 Abs. 2 S. 2 BGB kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Die Vorschriften der Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.
Da die Beteiligung somit aber gleichwohl zum Nachlass gehört, ist nach h.M. zumindest eine auf die „Außenseite“ des Gesellschaftsanteils beschränkte Verwaltung möglich, d.h. der Testamentsvollstrecker kann zwar nicht selbst mit Wirkung für den Erben in seiner Funktion als Gesellschafter handeln, wohl aber ist die Verfügung des Erben über den Gesellschaftsanteil ohne den Testamentsvollstrecker nicht möglich und Eigengläubiger des Gesellschafter-Erben können in den Gesellschaftsanteil und die daraus erwachsenen Vermögensrechte nicht vollstrecken. Für diese „beschränkte Verwaltung“ hinsichtlich der Außenseite des Gesellschaftsanteils ist weder die Zustimmung der Mitgesellschafter nötig noch kann sie durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.
Mitgliedschaftsrechte der Erben eines Kommanditisten
Grundsätzlich anders stellt sich die Rechtslage für die Mitgliedschaftsrechte der Erben eines Kommanditisten dar: Gemäß § 177 HGB wird die KG beim Tod eines Kommanditisten mangels anderer vertraglicher Bestimmungen mit den Erben fortgesetzt. Da der Kommanditist nicht unbeschränkt und persönlich, sondern nur auf seine Einlage beschränkt haftet, ist eine Testamentsvollstreckung, auch eine Dauervollstreckung, hinsichtlich eines Kommanditanteils grundsätzlich uneingeschränkt für die „Außenseite“ des Gesellschaftsanteils ohne Zustimmung und für die „Innenseite“ des Gesellschaftsanteils (z.B. Stimmrecht oder Recht zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung) mit Zustimmung aller Mitgesellschafter – diese kann bereits im Gesellschaftsvertrag oder auch für den Einzelfall durch alle Mitgesellschafter erteilt werden – zulässig.
Bei Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung über den Nachlass eines Kommanditisten ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister der Kommanditgesellschaft einzutragen. (So BGH, ZEV 2012, 335) Auch kann dem Testamentsvollstrecker eine Treuhänderstellung für die KG-Beteiligung eingeräumt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die übrigen Gesellschafter dem zustimmen. Ansonsten kann der Erblasser ihm eine mit dem Tod beginnende (postmortale) oder über den Tod hinaus wirksam bleibende (transmortale) Vollmacht erteilen und anordnen, dass der Erbe, der diese – wozu er berechtigt ist – zu widerrufen unternimmt (oder nicht in einer erforderlichen Form erteilt), damit enterbt ist. Mit einer entsprechenden Auflage erlangt der Testamentsvollstrecker zwar keinen darauf gerichteten durchsetzbaren Anspruch. Der „ungehorsame“ Erbe bringt sich jedoch mit deren Nichterfüllung um sein Erbe. (Vgl. zu diesem Problemkreis BHG, NJW 1996, 1284; Everts, MittBayNot 2003, 427 ff., Beck’sches Notarhandbuch/Heckschen/Weitbrecht, 8. Aufl. 2024, § 20 Rn 155 ff. und 186 ff. und kritisch dazu Dorsel/Dorsel, Kölner Formularbuch, Erbrecht, 4. Aufl. 2024, Kap. 11, Rn 159 ff., 179 ff.)
Ein Auszug aus dem Buch Faßbender (Hrsg.) Notariatskunde, 21. Auflage, 2025, S. 582 – 583.
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