GwG-Meldepflichten der Notarinnen und Notare

I. Meldung nach GwGMeldV-Immobilien

1. Die Geldwäschemeldepflichtverordnung-Immobilien gibt verschiedene Sachverhalte vor, die Notare in der Ausübung ihres Amtes ggfls. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden müssen. Stark von den Pflichten beeinträchtigt sind Notare, die bei ihren notariellen Tätigkeiten rund um Beratungen, Entwurfs- und/oder Beurkundungsverfahren meist geplante Immobilientransaktionen sondieren.

2. Eine Meldung, pflichtgemäß ohne „Wenn und Aber“ ist immer geboten, wenn der Notar bei seiner Sondierung eine Tatsache eindeutig erkennt und feststellt, die einem solchen Sachverhalt entspricht, der in §§ 3 bis 6 GwGMeldV-Immobilien zur Meldung vorbestimmt ist.

Unverzügliche Meldung

3. Die gebotene Sachverhaltsmeldung gegenüber der FIU ist unverzüglich (§ 121 BGB) vorzunehmen. Sie sollte nach Möglichkeit noch an demselben Werktag der Feststellung des meldepflichtigen einschlägigen Sachverhalts stattfinden. Ein schuldhaftes Zögern dabei ist zu vermeiden.

Melden trotz Verschwiegenheitspflicht?

4. Ist eine erforderliche Meldung an die FIU zu erstatten, rückt die Verschwiegenheitsverpflichtung des Notars (§ 18 Abs. 1 BNotO) in den Hintergrund, so dass sie die Meldung nicht hindert. Ähnlich ist dieses Procedere bei den Abläufen rund um die steuerlichen Anzeigepflichten, die dem Notar obliegen. So muss bspw. die Anzeige an das zuständige Grunderwerbsteuer-Finanzamt oder auch eine an das Finanzamt für Schenkungs- und Erbschaftsteuer unverzüglich erfolgen, trotz grundsätzlich bestehender notarieller Verschwiegenheitsverpflichtung. Ob eine Steuer dann anfällt oder nicht und in welcher Höhe ggf. prüft das betroffene Finanzamt nach Eingang der Anzeige des Notars.

Aufzeichnung der Bewertung „Melden oder Nichtmelden“

5. Aus § 7 Abs. 1 GwGMeldV-Immobilien i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GwG ergibt sich, die Aufzeichnungspflicht. Der Notar muss das nachvollziehbare Bewertungsergebnis aufzeichnen, und zwar mit den Erwägungsgründen, die ihn zu der Meldung bewegt haben

6. Ergibt die notarielle Bewertung im Einzelfall nachvollziehbar, dass von der amtlichen Meldung abzusehen ist, gilt nichts anderes; auch sie ist mit den Erwägungsgründen zum Absehen aufzeichnen.

7. Die melderelevanten Unterlagen/Dokumente/Ausweiskopien, § 8 Abs. 1 bis 3 GwG, besonders solche zur Identifizierung der Beteiligten und der wirtschaftlich Berechtigten sind nach § 8 Abs. 4 GwG aufbewahren, für mind. 5 Jahre bis max. zum Ablauf von 10 Jahren.

Aushändigung von Unterlagen

8. Tritt die FIU an den Notar heran und will die melderelevanten Unterlagen ausgehändigt erhalten (§ 8 Abs. 1 bis 3 GwG), muss der Notar sie ordnungs- und pflichtgemäß der FIU übermitteln. Dies geschieht unverzüglich, damit die behördliche Ermittlung nicht erschwert wird; die Verschwiegenheitspflicht des Notars steht insoweit zurück.

Entkräftende Wirkung

9. Ein Absehen von einer Meldung kann auch daher rühren, dass der Notar Aspekte oder Unterlagen feststellt, die ggfls. so stark entkräftend wirken, dass er eine Meldung unterlässt (§ 7 GwG). Das ist der Fall, wenn die entkräftenden Aspekte die Auffälligkeit derart stark relativiert, dass kein meldepflichtiger Verdacht mehr verleibt. Im Notarbüro kann ggf. dann weiter von einem Standard-Risiko ausgegangen werden, so dass nicht die erhöhten Sorgfaltspflichten zu üben sind.

Merke aber: § 7 GwGMeldV-Immobilien ist kein „Nicht-melden-Freibrief“, sondern ein Dokumentations- und Begründungstatbestand. Wer entkräftende Tatsachen sauber prüft, würdigt und aufzeichnet, handelt rechtsicher.

II. Beispiel Entkräftung von Anzeichen eines Verdachts

Ein 18-jähriger Schüler will eine Eigentumswohnung kaufen. Den Kaufpreis in Höhe von 350.000 EUR gibt er an nicht finanzieren zu müssen.

Zunächst kann § 4 Abs. 5 GwGMeldV-Immobilien einschlägig erscheinen und der Erwerbsvorgang möglicherweise so bewertet werden, dass er in einem groben Missverhältnis zum legalen Einkommen/Vermögen des Schülers, der ein Nichtverdiener ist, stehen könnte.

Besteht der Verkäufer allerdings vor Beurkundung auf eine Vorlage von Bonitätsnachweisen, da er befürchtet, der junge Käufer könne evtl. die notwendige Liquidität zur Zahlung des Kaufpreises nicht haben und ggf. nicht einmal die Bonität, den Kaufpreis zu finanzieren, sollte sich dies als notwendig erweisen.

Der Schüler legt daher dem Notar eine notariell beurkundete Schenkungsvereinbarung vor. Diese dokumentiert, dass der Vater des Schülers ihm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Betrag in Höhe von 395.000 EUR zu schenken verpflichtet ist. Aus dem auch vorgelegten Kontoauszug ist ersichtlich, dass dem Schüler tatsächlich auf sein Konto der Betrag von 395.000 EUR durch erfüllende Überweisung zugeflossen ist.

Der Verkäufer ist mit dem Liquiditätsnachweis zufrieden und die dem Notar vorgelegten Nachweise entkräften die Auffälligkeit auch aus der notariellen Sicht. Die Entkräftung ist so stark, dass dem Notar kein Meldeverdacht mehr verbleibt und er von einer Meldung an die FIU absieht. Es wird vermieden, der FIU einen Sachverhalt zu melden, der nicht einer Sondierung bedarf.

Der Notar zeichnet seine Bewertung auf und speichert sie. Seine Dienstaufsicht oder auch eine gesonderte geldwäscherechtliche Überprüfung dürfte für diesen Fall ergeben, dass der Notar nicht untätig war; er hat vielmehr seine geldwäscherechtlichen Aufgaben trotz des Aufwandes pflichtgemäß erledigt.

III. Zweifel über das Meldeerfordernis – Freistellung von der Verantwortlichkeit

1. Verbleiben dem Notar trotz seiner sorgfältigen Sondierung aber Zweifel, ob er eine Meldung erledigen muss oder sie nicht erledigen darf, ist es hilfreich, dass sich aus § 48 Abs. 1 GwG ergibt: „Der Notar ist im Grundsatz von seiner Verantwortlichkeit freigestellt, wenn sich seine Meldung im Nachhinein als urnichtig erweisen sollte.“ Der Notar muss also im Grundsatz nicht befürchten, wegen einer evtl. unrichtigen Bewertung/Meldung straf-, zivil- oder disziplinarrechtlich verfolgt zu werden; dies folgt gerade aus der gesetzlichen Freistellung von der Verantwortlichkeit (§ 48 Abs. 1 GwG). Konsequenzen muss der Notar also nicht fürchten; gut so, denn andernfalls würden im Zweifel nie Meldungen vorgenommen.

Ausnahme: Keine Freistellung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

2. Eine Freistellung von der Verantwortlichkeit (§ 48 Abs. 1 GwG) kann im Ausnahmefall allerdings dann nicht greifen, wenn ein Notar bewusst oder grob fahrlässig unwahr die Meldung getätigt hätte; so etwas jedoch scheint praxisfern.

„Anhalten“ nach einer Meldung

3. Nach einer Meldung darf der Notar das Rechtsgeschäft erst beurkunden oder, wenn bereits beurkundet wurde, dieses erst (weiter) vollziehen, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft der Fortsetzung des notariellen Verfahrens zugestimmt hat. Erhält der Notar tatsächlich eine solche Zustimmung, so sollte er diese zwecks Beweissicherung in Textform verlangen.

4. Soweit auf die Meldung keine Blitz-Reaktion der FIU oder Staatsanwaltschaft gegenüber dem Notar erfolgt, endet für den Notar sein „Anhalten-müssen“ bereits nach Ablauf des dritten Werktags gerechnet vom Abgang der Meldung. Die Anhaltepflicht ist etwas länger und endet nach Ablauf des fünften Werktags (nach Meldeabgang), wenn die Anzeige ein Meldefall, § 16a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 GwG ist. So oder so darf der Notar nur weiter vollziehen bzw. bearbeiten, wenn ihm das nicht (mehr) untersagt ist.[1]

5. Bei Berechnung der Frist des Anhaltens gilt der Samstag nicht als ein Werktag – § 46 Abs. 1 S. 2 GwG. Sonn- und Feiertage gelten ohnehin nicht als ein Werktag und auch nicht im Sinne des GwG.

Stillschweigen über die getätigte Meldung

Der Notar sowie jeder seiner Mitarbeiter, darf dem Mandanten keine Informationen über eine getätigte Meldung geben. Würde dies geschehen, wäre darin eine strafbare Handlung zu sehen. Ein Informieren würde einer Warnung gleichkommen und könnte ggfls. einen Erfolg, eine Straftat zu vereiteln oder sie erfolgreich zu ahnden, zuwiderlaufen. Auch eine mögliche Beschlagnahme von Vermögen könnte dann misslingen. Es gilt also: „Schweigen ist Gold“.

IV. Die neue GwG-Meldeverordnung

1. Seit 1.3.2026 gilt inzwischen die neue Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach §§ 43 Abs. 1 und 44 GwG (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) vom 25.8.2025. Diese neue Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt am 1.9.2025 veröffentlicht.[2] Sie basiert auf der Ermächtigungsgrundlage in § 45 Abs. 5 GwG. Durch sie sollen:

  • a) bundeseinheitliche Standards erreicht bzw. geschaffen,
  • b) Prozesse gestrafft,
  • c) Kapazitäten freigesetzt und die
  • d) gesetzliche Aufgabenwahrnehmung der FIU gestärkt werden.

2. Diese GwG-Meldeverordnung bestimmt über Form und erforderliche Angaben in den elektronischen Meldungen gegenüber der FIU.

Verdachtsmeldungen über das GwG-Meldeportal der BNotK

3. Die dem Notar obliegenden Verdachtsmeldungen kann dieser über das GwG-Meldeportal der BNotK tätigen. Das steht ihm innerhalb von XNP zur Verfügung. Somit muss der Notar das GoAML-Web-Portal (das elektronische Portal für die Meldung von Verdachtsmeldungen an die FIU) nicht unmittelbar benutzen.[3]

4. Am stärksten sind die Notare von der Sondierungs- und Meldungsarbeit betroffen, so dass es gut ist, dass ihnen für die Meldungen das GwG-Meldeportal nützt. Dieses enthält eine auf die notariellen Bedürfnisse angepasste Maske für die Eingaben.

Pflichtangaben einer Verdachtsmeldung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1-5 GwGMeldV)

5. Die Pflichtangaben nach der GwGMeldV sind unter anderem, zu nennen/zu beschreiben:

  • Aktenzeichen oder sonstiges Bezugskennzeichen (z.B. eine der Urkunde zugeordnete UVZ-Nummer) oder auch die FIU-ID-Nummer,[4]
  • AZ der FIU oder das sonstige Bezugskennzeichen, wenn der Meldung bereits eine Meldung des Notars vorausgegangenen sein sollte und zu dieser ein Zusammenhang mit der aktuellen Verdachtsmeldung beseht,
  • Gründe für die Meldung,
  • Sachverhalt, der die Meldepflicht ausgelöst hat mit den vom Notar erhobenen Daten zu den Beteiligten und Wirtschaftlich Berechtigten.
  • Soweit ein behördliches Auskunftsersuchen vorausgegangen sein sollte, auch die Angabe der Behörde mit dem Aktenzeichen, soweit ein Zusammenhang mit der Meldung besteht und keine Offenlegungsverbot entgegensteht.

Anforderungen an die Form

6. Die Form elektronischer Meldungen regelt § 2 GwGMeldV. Danach gilt:

  • Die Nutzung des goAML-Portals ist für die Verpflichteten des GwG eine Pflicht, wobei die Notare, wie geschildert, die Meldung über das GwG-Meldeportal der BNotK stattdessen erledigen können.
  • Verdachtsmeldungen müssen im Dateiformat „XML“ oder wenn sie über goAML geschieht, in den jeweils dafür vorgesehenen Feldern erfolgen.
  • Anlagen sind in einem automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beizufügen.
  • Ausschließlich bei Vorliegen technischer Störungen sind alternative Übermittlungswege zulässig.

Angaben der elektronischen Meldung

7. Die nötigen Angaben nach § 3 GwGMeldV umfassen u.a. die vorgenannten Pflichtangaben.

8. Die Darstellung des Sachverhalts und Beschreibung der Tatsachen müssen insbes. Informationen zu den erhobenen Daten gem. § 11 Abs. 4, 5 GwG sowie auch über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG enthalten. In Bezug auf den Vertragspartner erhebt der Notar also bei einer natürlichen Person:

  • Vorname, Nachname,
  • Geburtsdatum und Geburtsort,
  • Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift.

Bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sind zu erheben:

  • Firma, Name oder Bezeichnung,
  • Rechtsform,
  • Registernummer und zuständiges Registergericht (soweit vorhanden),
  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung,
  • Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder wenn ein Mitglied des Vertretungsorgans eine juristische Person ist, auch von dieser die entsprechenden Angaben.

Anlagen zur Verdachtsmeldung

Wenn nach § 3 Abs. 5 GwGMeldV erforderlich sind beizufügen:

  • Die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und Informationen zum Vertragspartner, zu der für diesen auftretenden Personen und
  • die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (der Ermittlung und der Daten),
  • Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 GwG.

V. Zusätzliche Hinweise zur Geldwäschemeldung, § 43 Abs. 1 GwG

1. Eine „Verdachtsmeldung“ kann nötig sein, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Gleiches gilt bei Geschäftsvorfällen im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder wenn der Vertragspartner seine Pflicht zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllt hat.

2. Die Pflicht zur Meldung besteht aber nur, wenn der Notar weiß, dass die notarielle Amtstätigkeit für Zwecke der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt wurde (oder wird). Insoweit müsste, um Melden zu müssen, der Notar also über konkretes Wissen verfügen.

3. Die Verschwiegenheitspflicht (§ 18 Abs. 1 S. 1 BNotO) hindert den Notar an einer Meldung, wenn er nicht über das erforderliche Wissen verfügt.

4. Praktisch läuft die Meldepflicht nach § 43 GwG trotz der Freistellung von der Verantwortlichkeit damit nahezu leer. Der Grund ist die hoch wiegende Verschwiegenheitsverpflichtung. Der Notar muss sie hier einhalten, weil seine notarielle Tätigkeit der Rechtsberatung unterfällt.

5. Teilweise wird dem Notar geraten, bei Zweifeln über die Einschlägigkeit bzw. Reichweite die zu einer Meldung verpflichtet, aber auch bei Auskunftsersuchen im Anschluss an seine Meldung um eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 3 BNotO nachzusuchen.[5] Sollte nämlich die Aufsichtsbehörde die Pflicht des Notars zu melden verneinen, können daraus, dass der Notar sich geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden. Bejaht die Dienstaufsicht die Pflicht zur Meldung und hat der Notar sie einstweilen bis zur Entscheidung nicht vorgenommen, würde durch das vorgeschlagene Procedere allerdings eine Meldung, die unverzüglich geboten ist, verzögert. Das ist misslich, weil gerade dann eine erfolgreiche Strafvereitelung bedeutsam sein könnte.

Für Notarinnen und Notare und für die Mitarbeiter, die den Notar unterstützen, ist es nicht einfach, zu werten, ob eine Meldung geboten ist oder nicht.

6. Folgendes Beispiel:

Ein Makler vermittelt den Immobilienkauf, wendet sich an den Notar, gibt an, dass der Kaufpreis der Transaktion etwa 8 Mio. EUR betragen wird. Er gibt die Daten der Parteien auf: Verkäufer ist eine natürliche Person, Staatsangehörigkeit deutsch. Käuferin: Eine deutsche GmbH.

Er teilt mit, dass Gesellschafter und allein der wirtschaftlich Berechtigte der GmbH eine natürliche Person ist, Staatsangehörigkeit irakisch. Dort im Ausland soll sich der Gesellschafter aufhalten und wohnen.

Ungewöhnlich: Der hohe Kaufpreis soll nicht von der Käuferin (der GmbH) an den Verkäufer gezahlt werden, sondern von dem Iraker von einem Konto im Ausland. Der Iraker will, obwohl nicht er, sondern seine GmbH die Käuferin ist, die hohe Geldsumme selbst unmittelbar an den Verkäufer zahlen.

Seine Begründung: Es sei (angeblich) nicht möglich/erlaubt, den Betrag von ca. 8 Millionen EUR der GmbH zur Verfügung zu stellen, weil es keine Gegenleistung dafür gibt, die im Irak nachgewiesen werden könnte.

Der Iraker will als Dritter an den Verkäufer zahlen. Dafür will er keine Finanzierung benötigen.

Der Notar entschied sich die höheren Sorgfaltspflichten zu beachten und erkundigt sich nach der Herkunft der Geldmittel. Der Makler gibt an, der Iraker habe (angeblich) aus einem Immobilienverkauf im Irak die hohe Summe erlöst.

Meldung nach GwGMeldV-Immobilien?

Da die Käuferin den Kaufpreis nicht zahlen soll, sondern der Gesellschafter als ein Dritter, prüft der Notar, ob er eine Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GwGMeldV-Immobilien tätigen muss.

Das ist nach seiner zutreffenden Einschätzung nicht der Fall, da der Iraker als Alleingesellschafter und zugleich als Wirtschaftlich Berechtigter der Käuferin die Zahlung erbringen könnte ohne zwingend einen „Umweg über die deutsche GmbH“ stattfinden zu lassen.

Der Notar prüft und stellt fest, dass der Irak (aktuell) weder von der EU als Risikostaat noch von der FIU als ein Staat mit strategischen Mängeln eingestuft ist. Deshalb sieht er sich richtig nicht in der Pflicht, auch eine Meldung nach § 3 Abs. 1 oder eine nach § 3 Abs. 2 GwGMeldV-Immobilien tätigen zu müssen.

Ungewöhnliche Aspekte bleiben

Die ungewöhnlichen Aspekte, die Planung der Zahlung des enorm hohen Kaufpreises ohne Finanzierung aus dem Ausland, gezahlt durch den Dritten an den Verkäufer wertete der Notar so, dass er die erhöhten Sorgfaltspflichten üben wird. Dies, obwohl es denkbar und vertretbar wäre, die Einschätzung des Standardrisikos beizubehalten. Die Aussage jedoch, es sei nicht möglich als Gesellschafter seiner deutschen GmbH zuvor das Geld zu überführen, findet der Notar fragwürdig.

Meldung des Notars nach § 43 GwG?

Der Notar ging sensibel vor, sah sich veranlasst, nach § 17 BeurkG auch den Willen der Käuferin zu erforschen, ob ihr als GmbH und juristische Person nicht das Geld zunächst zuzuführen ist, durch bspw. ordnungsgemäße Überweisung als ein Darlehen, im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Anteilsgewährung oder durch Zahlung und Bildung einer Kapitalrücklage, so wie es üblich ist.

Der Notar überlegte, wieso das nicht möglich bzw. im Irak verboten sein sollte und bedenkt, dass der Gesellschafter seiner GmbH in Gründung zuvor ja auch das Stammkapital zur Verfügung stellen konnte. Normalerweise dürfte ein Gesellschafter seiner GmbH eine wertvolle Immobilie indirekt nicht schenken wollen und schon gar nicht ohne Rechtsgrund.

Der Vorgang schien in der Größe auch nicht zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Irakers zu passen. Im Irak soll das übliche Monatseinkommen ca. 500 bis 600 Dollar betragen und ein Haus nur etwa 50.000 EUR bis 60.000 EUR kosten. Es ist ungewöhnlich, dass ein Iraker 8 Mio. EUR aus einem Immobilienverkauf im Irak erlöst haben will, so dass er darüber verfügen kann.

Seit der Einführung des Barzahlungsverbots findet Geldwäsche offenbar strikter im Vorfeld von notariellen Beurkundungen statt. Hohe Geldsummen müssen Täter erst einmal auf Konten bekommen. Eine deutsche Bank ist ebenfalls eine geldwäscherechtlich Verpflichtete und wird in jedem Fall nachfassen, wer wirtschaftlich Berechtigter ist und woher die Mittel stammen.

Die Einschätzungen des Notars, mangels „Risikostaat Irak“ keine Meldungen nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GwGMeldV-Immobilien sowie nach §§ 3 Abs. 1 und 2 GwGMeldV-Immobilien vorzunehmen, waren wie gesagt richtig. Auch das aus dem Ausland (Irak) eine Zahlung kommen kann, wenn der Iraker dort wohnt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und über ein irakisches Konto verfügt, ist noch nichts Ungewöhnliches.

Der Notar prüfte auch, ob nach § 3 Abs. (3) GwGMeldV-Immobilien die GmbH oder der Iraker wegen Sanktionen gelistet sind und auch, ob ein Immobilienerwerb der GmbH zum Gegenstand der GmbH passt. Letzteres war nicht der Fall. Denkbar aber wäre satzungsdurchbrechend eine GmbH-Gesellschaftsvertragsänderung vorzunehmen.

Der Notar befürchtete zudem berechtigt, dass die Bank des Verkäufers die Herkunft der Mittel als wirtschaftlich Berechtigte prüfen wird und die Annahme des Geldes verweigern wird, wenn nicht die Mittelherkunft gegenüber der Bank nachgewiesen wird. Die Abwicklung des zu beurkundenden Vertrages könnte problematisch oder unmöglich werden; nicht gut für den Verkäufer.

Der Notar sah sich nicht von der Wahrnehmung seiner erhöhten Sorgfaltspflichten befreit, nur weil das inländische Kreditinstitut des Verkäufers auch zu gegebener Zeit als GwG-Verpflichte eine Prüfung hinsichtlich der Mittelherkunft der Kaufpreissumme erledigen wird. Das befreit ihn nicht von seinen eigenen GwG-Pflichten als Amtsträger. Der Notar forderte daher als Belege an:

Kaufvertrag über den Verkauf der irakischen Immobilie mit Grundbucheintrag, so dass ersichtlich ist, dass dem Iraker die Immobilie gehörte. Zudem fordert er einen Kontoauszug an, aus dem ersichtlich ist, dass die Mittel an den Iraker auch geflossen sind.

Plötzlich meldet sich der Makler und gibt an, dass der Iraker nun doch versuchen wolle, die hohe Geldsumme auf das Konto der GmbH zu bekommen.

Die widersprüchlichen Angaben veranlassen den Notar, nun erst recht von einem hohen Risiko auszugehen.

Trotzdem wertet er den Vorgang richtig so, dass seine Verschwiegenheitspflicht zu wahren ist; so dass er keine Meldung (Tatsachenmeldung, dass Geldwäsche stattfindet) erstattet; schließlich weiß er ja auch nicht, ob tatsächlich Geldwäsche stattfindet.

Der Fall zeigt, wie eng eine Risikoeinschätzung „Standard-Risiko“ und „Erhöhtes Risiko“ beieinander liegen können und er zeigt auch, dass wenn beurkundet würde, durch die Kreditinstitute, die Geldsummen evtl. gar nicht angenommen werden. Die Abwicklung könnte scheitern und eine GwG-Prüfung auch beim Notar nachfolgen.