Im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich des Personengesellschaftsrechts zum 01. Januar 2024 ist es erforderlich geworden, dass bei Ersteintragung einer Personengesellschaft in das Handels- bzw. Gesellschaftsregister eine Versicherung abgegeben wird, dass die angemeldete Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister bzw. Gesellschaftsregister eingetragen ist, § 707 Abs. 4 BGB, § 106 Abs. 2 Ziff. 4 HGB (OHG) und §162 Abs. 1 unter Verweis auf § 106 Abs. 2 HGB (KG).
Eine entscheidende Frage ist, ob diese Versicherung höchstpersönlich ist, d.h. dass der anmeldende Gesellschafter sie erklären muss, oder ob hier eine Stellvertretung genügt. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unmittelbar keine Beantwortung der Frage.
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