Notargebühren: Dienstbarkeiten

Zu den Dienstbarkeiten zählt die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB). Bei der Grunddienstbarkeit wird ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet.

Gesellschaftsrecht für Anfänger/Quereinsteiger: Der Wirksamkeitszeitpunkt für die Registeranmeldung

Der Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und der Übermittlung einer Registeranmeldung darf nicht zu weit auseinanderliegen: In manchen Fällen kann eine zu lange Verweildauer sogar dazu führen, dass der Registerrichter eine erneute Anmeldung erwünscht. Was Sie alles zum Wirksamkeitszeitpunkt der Anmeldung im Handels- oder Gesellschaftsregister wissen müssen, erklärt Ihnen Referent Frank Tondorf in diesem Ausschnitt aus dem Webinar „Gesellschaftsrecht für Anfänger/Quereinsteiger“ vom 22. November 2024.

Der Untergang von Dienstbarkeiten beim Heimfall des Erbbaurechts

Bei nahezu allen Bestellungen von Erbbaurechten stellt sich bei einem mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstück die Frage nach einer Absicherung der im Rang zurücktretenden Dienstbarkeit. Nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG kann das Erbbaurecht nur an ausschließlich erster Rangstelle im Grundbuch des mit dem zu belasteten Grundstück bestellt werden. Es kann also keine nachrangige oder gleichrangige Eintragung erfolgen.

Notargebühren: Beratung

Die Gebühren kostenpflichtiger Beratungen des Notars sind in Nr. 24200–24202 KV GNotKG geregelt. Grundsätzlich sind die zu einem oder die innerhalb eines vollendeten Beurkundungs- oder Entwurfsverfahren geleisteten Beratungen mit der Hauptgebühr, also der Gebühr des Beurkundungsverfahrens (oder isolierten Entwurfsverfahrens) abgegolten.

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