Optimierung notarieller Organisationsabläufe in Zeiten der Digitalisierung

In diesem Ausschnitt aus dem Webinar „Professionelle Gesprächsführung in der digitalen Welt – So meistern Sie die Herausforderungen im Notariatsalltag!“ erfahren Sie von Referentin Ronja Tietje, wie Notariate ihre organisatorischen Abläufe systematisch analysieren, digitale Prozessmodelle entwickeln und Verantwortlichkeiten klar definieren können. Dabei wird deutlich, dass Digitalisierung nur dann einen echten Mehrwert schafft, wenn Prozesse vereinfacht statt unnötig verkompliziert werden.

Testamentsvollstreckung bei fehlender voller Geschäftsfähigkeit – Teil 2

Der Erblasser hat die unter A. I. skizzierten Möglichkeiten auch dann, wenn der Erbe unter Vormundschaft steht. Hier ist ihm eine genaue Überlegung, welche Gestaltungsmöglichkeiten auf den konkreten Fall passen, besonders anzuraten. Auch hier wird er nicht selten von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Vertretung bei der Abgabe von Hoferklärungen

Ist der Eigentümer nicht testierfähig, sei es, weil er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB), sei es, weil er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB), so kann kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in § 1 Abs. 6 S. 1 HöfeO sein gesetzlicher Vertreter für ihn die Hofeinführungs- und die Hofaufhebungserklärung abgeben.

Der Erbteilskauf in der notariellen Praxis – Teil 3

Eine Gefahr bei der Übertragung eines Erbteils ist, dass sie zu dem unerwünschten Eindringen Außenstehender in die Erbengemeinschaft und zu einer Veränderung der quotenmäßigen Beteiligung am Nachlass führen kann. Daher steht den Miterben nach § 2034 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, um zu vermeiden, dass durch den Erbteilskauf ein Nachteil für sie entsteht.

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