Höferechtliche Anforderungen an den Hofnachfolger

Hofnachfolger, sei es von Todes wegen, sei es aufgrund Hofübergabevertrages, kann nach der HöfeO nur werden, wer wirtschaftsfähig ist (§§ 6 Abs. 6, 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO), d.h. nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den Hof selbstständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.[10] An die Wirtschaftsfähigkeit ist ein strenger objektiver Maßstab zu stellen, wobei die Anforderungen von der Art, Größe und der in Betracht kommenden Bewirtschaftung des Hofes abhängen.[11]

Der Erbteilskauf in der notariellen Praxis – Teil 2

§ 2376 BGB schränkt die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gegenüber den für Kaufverträge allgemein geltenden Vorschriften ein. Bei Schenkungen gilt darüber hinaus auch die Haftungsbeschränkung des § 2385 Abs. 2 S. 2 BGB.

GwG-Meldepflichten der Notarinnen und Notare

Die Geldwäschemeldepflichtverordnung-Immobilien gibt verschiedene Sachverhalte vor, die Notare in der Ausübung ihres Amtes ggfls. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden müssen. Stark von den Pflichten beeinträchtigt sind Notare, die bei ihren notariellen Tätigkeiten rund um Beratungen, Entwurfs- und/oder Beurkundungsverfahren meist geplante Immobilientransaktionen sondieren.

Die Zuweisung landwirtschaftlicher Betriebe nach dem GrdStVG

Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft gehört, kann nach § 13 GrdStVG durch Beschluss des Landwirtschaftsgerichts auf Antrag einem Miterben zu Alleineigentum zugewiesen werden.

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