In dem Beschluss vom 5.6.2025 hatte sich der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (erneut) mit einer Konstellation zu befassen, in der ein Urkundsbeteiligter durch einseitigen Widerspruch wegen angeblicher materiell-rechtlicher Einwendungen den Vollzug einer gemäß § 53 BeurkG vollzugsreifen Urkunde zu vereiteln versuchte. Im Rahmen der aktuellen Entscheidung bestätigte der V. Zivilsenat die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf notarielle Vorbescheide in bestimmten Konstellationen. Er arbeitete darüber hinaus praxistaugliche Maßstäbe zu bisher ungeklärten Fragen nach den Auswirkungen eines notariellen Vorbescheids auf die aus § 53 BeurkG erwachsende Vollzugspflicht und der Bedeutung der Einlegung von Rechtsmitteln durch den widersprechenden Urkundsbeteiligten heraus.