- André Elsing
- Gesellschaftsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes, ist im Kern beabsichtigt, personenbezogene Daten in öffentlich abrufbaren Registern, z.B. dem Handels- oder Gesellschaftsregister, besser zu schützen. Dem Gesetzgeber wurde klar, dass durch kostenfreie Abrufe aus dem öffentlichen Register auch an Daten wie Anschriften und solcher in Ausweiskopien sowie Unterschriften leicht zu gelangen war. Der Entscheidung des EUGH wird die erforderliche Aufmerksamkeit nun zukommen, denn zahlreiche Anpassungen in Gesetzen und Verordnungen stehen an, so bspw. im HGB, GmbHG, AktG und in der HRV. Zumindest wird ein Anspruch geschaffen, auf Löschung überobligatorisch offengelegter Daten in öffentlichen Registern.