- Dr. Hans-Frieder Krauß
- Erbrecht
Ein Gläubiger kann durch amtsgerichtlichen Pfändungsbeschluss, der dem Schuldner und den weiteren Miterben als Drittschuldnern zugestellt werden muss, ein Pfändungspfandrecht am Erbteil gem. §§ 859 Abs. 2, Abs. 1 S. 2, 857, 829 Abs. 3 ZPO erwerben und im Wege der Berichtigung (unter Vorlage des Pfändungsbeschlusses und der Zustellnachweise) beim Erbteil im Grundbuch (Abt. II) vermerken.[1]