Voraussetzungen der Wirtschaftsfähigkeit des Hofnachfolgers
Wirtschaftsfähigkeit
Hofnachfolger, sei es von Todes wegen, sei es aufgrund Hofübergabevertrages, kann nach der HöfeO nur werden, wer wirtschaftsfähig ist (§§ 6 Abs. 6, 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO), d.h. nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den Hof selbstständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.[1] An die Wirtschaftsfähigkeit ist ein strenger objektiver Maßstab zu stellen, wobei die Anforderungen von der Art, Größe und der in Betracht kommenden Bewirtschaftung des Hofes abhängen.[2] Neben landwirtschaftlich-technischen Fähigkeiten und Kenntnissen, die erforderlich sind, um einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften, müssen auch organisatorisch-kalkulatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein.[3] Diese müssen jeweils den aktuellen, heutigen Anforderungen einer selbstständigen landwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen.[4] Allein die Fähigkeit, für eine Verpachtung der Ländereien zu sorgen und die Rechte und Pflichten eines Verpächters wahrzunehmen, reicht nicht aus.[5] Vielmehr muss der Hoferbe/Erwerber in der Lage sein, den Hof jederzeit in Eigenbewirtschaftung zu übernehmen.[6] Eine Ausbildung zum Landwirt begründet die Vermutung der Wirtschaftsfähigkeit.[7] Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit ist bei Hofübergabeverträgen der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.[8]
Ausnahmen von der Wirtschaftsfähigkeit
Ausnahmen vom Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit bestehen gemäß § 6 Abs. 6 S. 2 HöfeO, wenn der Hof an den Ehegatten des Hofeigentümers vererbt oder übertragen wird, sowie dann, wenn alleiniger Grund der Wirtschaftsunfähigkeit[9] die mangelnde Altersreife ist. Der Ausnahmetatbestand der mangelnden Altersreife soll verhindern, dass ein Minderjähriger allein wegen altersbedingter Unerfahrenheit als Hofnachfolger ausscheidet. Er kommt daher nicht in Betracht, wenn der Minderjährige in Verhältnissen aufwächst, die sein Hineinwachsen in die Wirtschaftsfähigkeit nicht erwarten lassen.[10] Erforderlich ist insoweit eine Prognoseentscheidung bezogen auf Zeitpunkt des Hoferbfalls.[11] Ist der Hof nach Größe und Ausstattung lediglich als Nebenerwerbsbetrieb geeignet, steht eher nicht zu erwarten, dass ein Kind später eine landwirtschaftliche Ausbildung absolvieren oder auf andere Weise wirtschaftsfähig werden wird.[12] Eine Sonderregelung gilt für den Fall, dass sämtliche Abkömmlinge des Hofeigentümers wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte des Hofeigentümers nicht vorhanden ist. In diesem Fall kann ausnahmsweise auch ein nicht wirtschaftsfähiger Abkömmling zum Hoferben bestimmt werden (§ 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO).
Beschränkung auf natürliche Personen als Hofübernehmer
Erwerb nur durch natürliche Person
Hoferbe und Hofübernehmer kann, wie aus § 1 Abs. 1 S. 1 HöfeO folgt, immer nur eine natürliche Person werden. Daher ist die Berufung einer juristischen Person, etwa einer GmbH, eines Vereins oder einer Stiftung zum Hoferben ebenso unzulässig wie die Hofübergabe an eine juristische Person.[13] Gleiches gilt für die Übergabe oder Vererbung des Hofes an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts.[14]
Ein Auszug aus dem Buch von Roemer/Stephany/Vaupel, NotarFormulare Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe, 2. Auflage 2026, S. 13-15.
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