Will ein Geschäftsführer sein Amt beenden, kann er einseitig die Niederlegung seines Amtes erklären. Hierzu ist der Geschäftsführer jederzeit befugt, wenn kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Missbräuchlich ist eine Amtsniederlegung, wenn die Insolvenz der Gesellschaft bevorsteht und der einzige Geschäftsführer sich seines Amtes entledigen will.
Erklärung der Amtsniederlegung
Die Erklärung der Amtsniederlegung hat gegenüber dem Organ zu erfolgen, das nach Gesellschaftsvertrag für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig ist. (Vgl. Stucke, in: Hauschild/Kallrath/Wachter, Notarhandbuch Gesellschafts- und Unternehmensrecht, § 16 Rn 448 mit Hinweis auf BGHZ 121, 257, 260) Regelmäßig werden Amtsniederlegungen damit gegenüber der Gesellschafterversammlung erklärt. Soweit aber ein Beirat besteht und nach dem Gesellschaftsvertrag dieser die Geschäftsführer bestellt und abberuft, muss der Geschäftsführer sein Amt gegenüber dem Beirat niederlegen.
Eine Zustimmung der Gesellschaft zur Amtsniederlegung eines Geschäftsführers ist nicht erforderlich. Die Erklärung über die Amtsniederlegung muss aber dem Organ (Gesellschafterversammlung, ggf. Beirat) zugehen. Die Amtsniederlegung muss also der Gesellschafterversammlung oder falls zuständig dem Beirat als Organ bekanntgegeben werden.
Eine Amtsniederlegung, die gegenüber einem der übrigen Gesellschafter erklärt wird, genügt auch. (BGH, Urt. v. 17.9.2001 – II ZR 378/99, DNotZ 2002, 302) Wegen des Zugangsbeweises wird die mündlich zwar genügende Niederlegungserklärung schriftlich abgefasst und der Gesellschafterversammlung – bzw. wenn zuständig, dem Beirat – oder einem der übrigen Gesellschafter zugeleitet.
Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Regelungen zur Amtsniederlegung, sind diese zu beachten.
Einvernehmen über eine Amtsniederlegung
Ist eine Geschäftsführeramtsniederlegung geschehen, muss sie zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Unterzeichnung der Registeranmeldung erfolgt durch die Geschäftsführer – in zur Vertretung berechtigter Zahl. Mit der Anmeldung ist dem Registergericht auch der Nachweis des Zugangs zu übermitteln. Hierzu genügt die Vorlage eines Bestätigungsschreibens wenigstens eines Gesellschafters.
Soweit Einvernehmen über eine Amtsniederlegung vorliegt, kann auch ein Protokoll einer ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung genügen, wenn daraus hervorgeht, dass die Erklärung des niederlegenden Geschäftsführers in Anwesenheit der Versammlung verlesen wurde. Eine Beschlussfassung der Gesellschafter, dass diese die Amtsniederlegung zur Kenntnis genommen haben, ist nicht notwendig, genügt in der Praxis aber ebenso als Zustellungsnachweis.
Streiten die Gesellschafter mit dem ausscheidungswilligen Geschäftsführer, kann der Geschäftsführer sein Amt gegenüber einem Gesellschafter schriftlich niederlegen und den Zugang durch Boten gegen Quittung oder Gerichtsvollzieherzustellung nachweisen. Obwohl es nicht ausreicht, akzeptieren die meisten Registergerichte dennoch als Nachweis die Vorlage eines Einschreibens mit Rückschein.
Anmeldung zum Handelsregister
Will ein ausscheidungswilliger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer sicherstellen, dass sein Ausscheiden als Geschäftsführer auch tatsächlich zum Handelsregister angemeldet wird, kann er die Anmeldung sogar noch selbst herbeiführen, wenn er sein Amt nicht mit sofortiger, sondern mit Wirkung ab dem Zeitpunkt seiner eigenen Löschung im Handelsregister niederlegt.
Der Registeranmeldung sind beizulegen:
- das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Niederlegungsschreibens (§ 39 Abs. 2 GmbHG),
- das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung, aus der hervorgeht, dass die Amtsniederlegung des Geschäftsführers verlesen wurde,
- oder z.B. im Streitfalle: beglaubigte Abschrift des Einschreibe-Rückscheins an einen der übrigen Gesellschafter oder stattdessen Gerichtsvollzieherzustellungsnachweis bzw. schriftliche Quittung eines Gesellschafters.
Streit über die Auswirkungen
Bei Streit über die Auswirkungen der Amtsniederlegung sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Die Amtsniederlegung kann Ansprüche auf Schadenersatz, gegen den das Amt niederlegenden Geschäftsführer auslösen, wenn dieser die Pflicht zur Amtsübernahme hat und für seine Niederlegung kein wichtiger Grund vorliegt. (DStR 2002, 2179) Die Abberufung eines Geschäftsführers, der noch einen länger laufenden Vertrag hat, kann dagegen dazu führen, dass dem Geschäftsführer eine Abfindung zu zahlen ist, wegen der vorzeitigen Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages.
Ein Auszug aus dem Buch von André Elsing, Handels- und Gesellschaftsrecht in der notariellen Praxis, 6. Auflage, 2025, S. 394-395
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