André Elsing

André Elsing ist Bürovorsteher eines großen Notariates und verfügt über langjährige Berufserfahrung. Er ist Autor in notarrechtlichen Fachzeitschriften und leitet Seminare und Vortragsveranstaltungen für Notarfachangestellte.

Motive für die Wahl der Kommanditgesellschaft (KG) als Rechtsform

Der Aufwand zur Errichtung einer KG kann überschaubar sein und zügig geschehen. Der Gesellschaftsvertrag braucht derzeit i.d.R. keine notarielle Beurkundung. Die Notar- und Gerichtskosten sind daher meistens gering. Anderes kann sich das darstellen, wenn Kosten für externe Beratungen oder Ausarbeitungen des Personenhandelsgesellschaftsvertrages beansprucht und zu vergüten sind.

UG (haftungsbeschränkt) – Wandlung in die GmbH durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Häufig geschieht die Wandlung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine Bar-Kapitalerhöhung auf das gesetzliche Mindeststammkapital für eine GmbH. Gleichzeitig wird im Gesellschaftsvertrag der Rechtsformzusatz in „GmbH“ geändert. Wegen der Notwendigkeit, den Gesellschaftsvertrag abzuändern, bedarf es eines Beschlusses, der mindestens mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen […]

Kapitalüberführung in die errichtete GmbH in Gründung

Mit dem GmbH-Errichtungsprotokoll wird der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Dies kann im Rahmen des notariellen Beurkundungsverfahrens bereits unter Beteiligung einer einzigen Person, als Gründungsgesellschafterin, wirksam geschehen. Auch mehrere Personen können eine GmbH errichten; die Möglichkeiten der Errichtung durch eine Person und die durch mehrere Personen ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 GmbHG.

Tod eines Kommanditisten: die Rechtsfolgen

Mit dem Tod eines Kommanditisten treten naturgemäß Veränderungen bei der KG ein. Folgende Rechtsfolgen sind denkbar: Mit dem Tode eines Kommanditisten wird die Gesellschaft, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt, mit den Erben des verstorbenen Kommanditisten fortgesetzt § 177 HGB. Der Kommanditanteil ist grundsätzlich kraft Gesetzes vererblich.

Motive zum Abschluss eines Übergabevertrags

Gesetzlich ist der Begriff des Übergabevertrags nicht definiert. Hier liegt eine notarielle Vereinbarung vor, meistens dergestalt, dass ein Übergeber sich verpflichtet einem Übernehmer ein bestimmtes Vermögen zu übereignen. Oft beläuft sich das Vermögen auf eine Immobilie, die auch aufgelassen wird (§ 925 BGB) und zwar typischerweise an einen nahen Angehörigen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Die Übertragung ist überwiegend schenkweise gestaltet und enthält zu einem Teil Gegenleistungen oder Vorbehalte (z.B. Wohnrechte oder Schuldübernahmen).

Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH

Will ein Geschäftsführer sein Amt beenden, kann er einseitig die Niederlegung seines Amtes erklären. Hierzu ist der Geschäftsführer jederzeit befugt, wenn kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Missbräuchlich ist eine Amtsniederlegung, wenn die Insolvenz der Gesellschaft bevorsteht und der einzige Geschäftsführer sich seines Amtes entledigen will.
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