Dr. Dirk-Ulrich Otto ist Geschäftsführer der Ländernotarkasse, Leipzig
Einwendungen gegen die Kostenberechnung
Dr. Dirk-Ulrich Otto
Basiswissen Notariat, Gebührenrecht/Kostenrecht
Wenn der Kostenschuldner mit der ihm vom Notar übersandten Kostenberechnung nicht einverstanden ist, kann er dagegen Einwendungen geltend machen (§ 127 GNotKG). Ihm stehen dabei grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung.