Wenn der Kostenschuldner mit der ihm vom Notar übersandten Kostenberechnung nicht einverstanden ist, kann er dagegen Einwendungen geltend machen (§ 127 GNotKG). Ihm stehen dabei grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung:
- der schriftliche, jedenfalls vor Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung an keine Frist gebundene Antrag auf Entscheidung des Landgerichts oder
- die formlose Beanstandung gegenüber dem Notar.
Im ersteren Falle entscheidet das Landgericht über den gestellten Antrag. Es fallen keine Gerichtsgebühren an. Wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet hat, stehen dem Notar drei Möglichkeiten offen:
- Entweder er ändert die Kostenberechnung ab oder
- er ändert sie nicht ab und beantragt die Entscheidung des Landgerichts (§ 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG) oder
- er verweist den Kostenschuldner auf die Möglichkeit des Antrages auf landgerichtliche Entscheidung.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die wert- und zulassungsunabhängige Beschwerde zum OLG zulässig (§ 129 Abs. 1 GNotKG). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat ab der schriftlichen Bekanntgabe des landgerichtlichen Beschlusses schriftlich beim Landgericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts einzulegen (§ 130 Abs. 3 i.V.m. §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG).
Gegen die Entscheidung des OLG findet die Rechtsbeschwerde zum BGH statt (§ 129 Abs. 2 GNotKG), vorausgesetzt, sie ist vom OLG zugelassen worden (§ 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 70 Abs. 1 und 2 FamFG). Sie ist an eine Frist von einem Monat gebunden, beginnend mit schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses des OLG (§ 71 Abs. 1 S. 1 FamFG). Vor dem BGH herrscht für den Kostenschuldner (nicht für den Notar als Gebührengläubiger) Anwaltszwang. Für den Antrag nach § 127 GNotKG und die Einlegung einer Beschwerde vor dem OLG bedarf es dagegen keines Anwalts.
Die Rechtsbehelfe haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, dies kann aber im Verfahren angeordnet werden. In den Verfahren werden die Dienstaufsicht und in deren Tätigkeitsbereich auch die Notarkassen angehört. In den Fällen der § 92 und § 126 GNotKG, wenn also der Notar innerhalb des gesetzlichen Rahmens einen Gebührensatz festzulegen hatte oder eine Gebühr ausnahmsweise vereinbart werden durfte, holt das Gericht vor seiner Entscheidung insbesondere zur Billigkeit der Ermessenausübung bzw. Angemessenheit der Gebühr ein Gutachten der Notarkammer bzw. Notarkasse ein. Es kann bei Verletzung des § 92 GNotKG sein Ermessen an die Stelle der Ermessensausübung des Notars setzen bzw. bei Verstoß gegen § 126 Abs. 1 S. 3 GNotKG selbst eine angemessene Vergütung bestimmen.
Im Kostenprüfungsverfahren wird geprüft, ob der Notar nach § 21 GNotKG zur Niederschlagung der Kosten verpflichtet ist. Die Aufrechnung mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch aus einer schuldhaften Amtspflichtverletzung (§ 19 BNotO) ist hingegen nicht möglich, sofern dieser nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. (BGH, Beschl. v. 23.5.2022 – V ZB 9/21, BGHZ 233, 325. Dazu Otto, NotBZ 2022, 351; Bärnreuther, ERbR 2022, 919)
Der Notar kann unabhängig von Anträgen des Kostenschuldners auch durch die ihm vorgesetzte Dienstbehörde angewiesen werden, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen oder Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung einzulegen. In diesem Fall kann das Gericht auch eine Erhöhung der ursprünglichen Rechnung aussprechen.
Ein Auszug aus dem Buch Faßbender (Hrsg.) Notariatskunde, 21. Auflage, 2025, S. 867 – 868.
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