Dr. Martin Thelen

Dr. Martin Thelen, Notar in Köln, war unter anderem für die Bundesnotarkammer tätig.

Die Reform der GwGMeldV-Immobilien – Teil 2

Etwas mehr als vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten wurde die Meldepflichtverordnung nun erstmalig reformiert. Die Reform diente insbesondere der (längst überfälligen) Anpassung der Verordnung an das seit dem 1.4.2023 (Siehe § 59 Abs. 11 GwG) geltende Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften. Basierend auf einer umfassenden Evaluierung der Verordnung wurden zudem einzelne Meldesachverhalte eingeschränkt, um die Qualität der Meldungen (weiter) zu steigern). Schließlich wurden wenige weitere (redaktionelle) Änderungen vorgenommen. Die angepasste Meldepflichtverordnung gilt seit dem 17.2.2025.

Die Reform der GwGMeldV-Immobilien – Teil 1

Die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) ist für die notarielle Praxis von großer Bedeutung. Mit Wirkung zum 17.2.2025 (Siehe Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien 15.1.2025 (BGBl 2025 I Nr. 13)) wurde die Verordnung erstmalig reformiert. Nach einer kurzen Vermittlung der Grundlagen zu dieser Verordnung werden die Änderungen im Einzelnen dargestellt.