Von so einigen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten unternehmerisch tätig zu werden, ist neben der Gründung eines Einzelunternehmens insbesondere die Gründung einer GmbH die wohl am meist gewählte, da die Gesellschafter einer GmbH ihre Haftung auf eine von ihnen in die Gesellschaft zu leistende Einlage beschränken können.
Die Gründung einer GmbH führt jedoch gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG stets zwingend nur über einen Notar in dessen Amtsbereich sich der künftige Gesellschaftssitz oder der Wohnsitz eines Gesellschafters befindet; entweder
- im Rahmen einer Präsenzbeurkundung in der Notarstelle (dann physisches Erscheinen der Gründer vor einem Notar erforderlich)
oder aber,
- im Falle einer Bargründung, in Form eines Online-Verfahrens mittels Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer, wenn die Gründer im Besitz
- eines deutschen Personalausweises (nicht Reisepasses!) mit eID-Funktion,
- einer eID-Karte eines anderen EU/EWR-Mitgliedstattes,
- eines elektronischen Aufenthaltstitels mit eID-Funktion
- oder einer vom einem anderen EU-Mitgliedsstaates ausgestellten eID, notfiziert und dem Sicherheitslevel „hoch“ entsprechend,
sind und über ein Smartphone mit installierter Notar-App zum Auslesen des Lichtbildes sowie über einen Computer mit Mikrofon, Kamera und stabiler Internetverbindung verfügen.
Hinweis: Das Online-Gründungsverfahren wird ab dem 1.8.2023 auch auf Sach- und Bar- und Sachgründungen ausgeweitet; wobei Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z.B. GmbH-Anteile oder Grundstücke), hiervon auch weiterhin ausgenom-men bleiben.
Die oftmals wichtigste Frage der Beteiligten im Vorfeld lautet daher: „Was kostet eine GmbH“?
Zu unterscheiden ist hierbei zunächst zwischen einer GmbH, die von mehreren Personen gegründet wird, und einer sog. Ein-Mann-GmbH, dessen alleiniger Gründer sofort Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Firma ist.
Gleich ob nun Mehrpersonen-GmbH oder Ein-Mann-GmbH: Das aufzubringende Mindeststammkapital beträgt in beiden Fällen stets 25.000,00 EUR.
Im Einzelnen:
I. Geschäftswert
a) Bargründung
Der Geschäftswert für die Errichtung einer GmbH richtet sich gem. § 97 Abs. 1 S. 1 GNotKG grundsätzlich nach dem Wert der Einlagen der Gesellschafter, also nach dem Stammkapital der Gesellschaft, beträgt gem. § 107 Abs. 1 S. 1 GNotKG jedoch mindestens 30.000,00 EUR, höchstens 10 Mio EUR.
Vereinbarungen über späterer Einlageerhöhungen oder eine Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag sind, ebenso wie die Bestimmung eines genehmigten Kapitals als weitere Einlageverpflichtung, bei der Geschäftswertbestimmung werterhöhend zu berücksichtigen; entweder betragsmäßig oder der Höhe nach geschätzt.
b) Sachgründung
Erfolgt die Gründung der Gesellschaft indes durch die Einbringung einzelner Gegenstände, so erfolgt die Bewertung auf Grundlage der tatsächlichen Werte dieser Gegenstände.
So ist bei einer Sacheinlage z.B. aus Grundbesitz gem. § 46 GNotKG der Verkehrswert anzusetzen; bei Einbringung eines Handelsgeschäfts oder eines Gewerbebetriebs dessen bilanziertes Aktivvermögen, abzügl. eines ggf. gebuchten Minuskapitals, sollte das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht sein.
Zum Mindest- bzw. Höchstwert gelten die Ausführungen zur Bargründung.
c) Bar- und Sachgründung
Bestehen die Einlagen sowohl aus Bar- als auch aus Sacheinlagen, so sind die Werte der Sacheinlagen den Bareinlagen hinzuzuaddieren; wobei die mit zu beurkundende Erfüllung der Einlageverpflichtung (z.B. die Erklärung einer Auflassung) gem. § 109 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG nicht gesondert zu bewerten ist.
II. Gesellschaftsvertrag
Für den Entwurf und die Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages hat der Notar eine 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 KV, mind. 120,00 EUR, zu erheben; im Fall einer Ein-Mann-GmbH eine 1,0-Gebühr nach Nr. 21200 KV, mind. 60,00 EUR.
Selbiges gilt hinsichtlich der Ein-Mann-GmbH auch im Falle einer Sachgründung, es sei denn, es werden vertragliche Vereinbarungen betreffend die Einlageverpflichtungen mit beurkundet; dann fällt auch hier eine 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 KV an.
III. Geschäftsführerbestellung
Bereits bei Gründung der GmbH wird ein (oder mehrere) Geschäftsführer durch nicht beurkundungspflichtigen Beschluss oder im Gesellschaftsvertrag bestellt, § 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG.
Den Gründern stehen hierzu 3 verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
- Sie bringen zur Gründung der GmbH einen bereits selbst gefertigten Beschluss mit (dann fallen insoweit auch keine Notargebühren an),
- sie lassen den Beschluss über die Geschäftsführerbestellung vom Notar entwerfen und mit beurkunden (es erfolgt sodann gem. §§ 110 Nr. 1, 35 Abs. 1 GNotKG eine Zusammenrechnung der Verfahrensgegenstände Gründung und Geschäftsführerbestellung; 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 KV, im Falle einer Ein-Mann-GmbH mit Vergleichsberechnung nach § 94 Abs. 1 GNotKG; der Gegenstandswert ist hierbei gem. § 108 Abs. 1 GNotKG iVm § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG mit 1 % des Stammkapitals, mindestens jedoch mit 30.000,00 EUR zu bewerten)
oder aber
- sie entscheiden sich für die Bestellung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag (dann nämlich erfolgt aufgrund desselben Gegenstands nach § 109 Abs. 1 GNotKG keine gesonderte Bewertung).
IV. Handelsregisteranmeldung
Die Gründung der GmbH ist durch alle Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden.
Der Geschäftswert der Handelsregisteranmeldung deckt sich mit dem Stammkapital, das in das Handelsregister eingetragen wird, §§ 119 Abs. 1, 105, 106, 92 Abs. 2 GNotKG, beträgt mind. jedoch 30.000,00 EUR.
Die abstrakten und konkreten Vertretungsbefugnis, die Bestandteil der Erstanmeldung sind, werden hierbei nicht gesondert bewertet; ebenso wird die Belehrung des Notars nach § 8 Abs. 3 GmbHG als gebührenfreies Nebengeschäft zur Entwurfsfertigung behandelt.
Für die gem. § 111 Nr. 3 GNotKG nicht gegenstandsgleiche Anmeldung zum Handelsregister hat der Notar eine 0,5-Gebühr nach Nr. 24102 iVm Nr. 21201 Ziff. 5 KV zu erheben.
V. Gesellschafterliste
Der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister beizufügen ist zudem stets eine Liste der Gesellschafter.
Zu erheben hat der Notar, wenn er diese erstellt, die Gründer eine solche also zur Gründung nicht selbst mitgebracht haben, gem. Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 eine 0,5-Vollzugsgebühr nach Nr. 22110 KV (0,3-Gebühr nach Nr. 22111 KV im Falle der Errichtung einer Ein-Mann-GmbH und Bestellung des Geschäftsführers außerhalb der Gründungsurkunde; anderenfalls auch hier eine 0,5-Gebühr nach Nr. 22110 KV), gem. Nr. 22113 KV begrenzt auf 250,00 EUR.
Der Geschäftswert richtet sich auch hierbei gemäß § 112 GNotKG nach dem Wert des Beurkundungsverfahrens.
VI. IHK-Anfrage
Wird der Notar von den Gründern im Zusammenhang mit der Beurkundung ergänzend damit beauftragt, eine Stellungnahme zur Firmengestaltung (Abstimmung zur Firmierung) bei der IHK einzuholen, so erhebt dieser hierfür ebenfalls nach Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 KV eine 0,5-Vollzugsgebühr nach Nr. 22110 KV bzw. eine auf 0,3 reduzierte Gebühr nach Nr. 22111 KV in Fällen der Gründung einer Ein-Mann-GmbH, wenn die Gründungsurkunde nicht auch den Beschluss zur Geschäftsführerbestellung enthält.
Die unter V. genannte Vollzugsgebühr für die Listenerstellung ist in diesen Fällen mit der hier angesprochenen, unbegrenzten Vollzugsgebühr abgegolten, § 91 Abs. 1 GNotKG.
Der Geschäftswert auch dieser Vollzugsgebühr bestimmt sich gem. § 112 GNotKG nach dem Wert des Beurkundungsverfahrens.
Beschränkt sich die Tätigkeit des Notars hierbei jedoch nach Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KV auf eine Anfrage nur zur gewünschten Firmierung, so beschränkt sich die Gebühr nach Nr. 22110 KV gem. Nr. 22112 KV auf höchstens 50,00 EUR, zu erheben ggf. neben der Vollzugsgebühr für die Listenerstellung.
VII. Überwachung Einzahlung Stammeinlage
Weisen die Gründer den Notar ausdrücklich an, die Anmeldung zum Register erst dann vorzunehmen, wenn ihm die Einzahlung der Stammeinlage nachgewiesen wurde, erhebt der Notar für diese Überwachungstätigkeit ergänzend eine 0,5-Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Ziff. 3 KV, gem. § 113 Abs. 1 GNotKG aus dem Wert der Handelsregisteranmeldung.
VIII. XML-Strukturdaten und Auslagen
Schließlich erhält der Notar sodann noch eine weitere 0,2-Vollzugsgebühr nach Nr. 22114 KV, gem. § 112 GNotKG aus dem Wert der Registeranmeldung, höchstens 150,00 EUR, für den elektronischen Vollzug und die Erzeugung von XML-Strukturdatendateien für die automatisierte Weiterverarbeitung der Registeranmeldung, eine Dokumentenpauschale nach Nr. 32000 und/oder Nr. 32002 KV, die Auslagenpauschale nach Nr. 32005 KV sowie, im Falle einer Online-Gründung, ergänzend noch eine Pauschale nach Nr. 32016 Ziff. 1 und 2 KV.