Seit 1998 soll das Notaranderkonto eher die Ausnahme sein. Doch das Instrument hat sich gewandelt: Heute ist es sicherer und regelkonformer als oft gedacht. Wie aus dem vermeintlichen Auslaufmodell ein zeitgemäßes Instrument wurde — und welche Rolle es in der Geldwäsche-Reform 2027 spielen könnte. Ein Gespräch mit Dr. Max Danzmann.
Kaum ein Instrument der notariellen Praxis hat ein so kontroverses Image wie das Anderkonto: lange als überflüssig behandelt, heute vollständig integriert in die Arbeitsprozesse im Notariat. Im Gespräch ordnet Dr. Max Danzmann (Rechtsanwalt für Bankrecht, Geschäftsführer KanzleiBanking) ein, woher das Anderkonto kommt, warum es sicherer ist als sein Ruf — und weshalb es im Geldwäscherecht der nächsten Jahre eine größere Rolle spielen könnte als in der Vergangenheit.
Herr Dr. Danzmann, das Anderkonto gilt vielen als Auslaufmodell. Zu Recht?
Das Image hat einen konkreten Grund. 1998 hat der Gesetzgeber die notarielle Geldverwahrung an eine materielle Voraussetzung geknüpft — das berechtigte Sicherungsinteresse, heute in § 57 Abs. 2 S. 1 Beurkundungsgesetz geregelt. Das erklärte Ziel war damals ausdrücklich, die Zahl der Verwahrungsgeschäfte zu reduzieren. Aus dieser politischen Vorgabe ist über die Jahre eine Art Reflex geworden: Anderkonto möglichst vermeiden.
Aber: Aus „nur wenn nötig“ wurde im kollektiven Gedächtnis „eigentlich nie“ . Und das ist die Fehlannahme. Das Gesetz hat das Anderkonto nicht abgeschafft, es hat es geschärft. Es soll dort eingesetzt werden, wo es einen echten Sicherungsmehrwert bringt — und genau dort ist es nicht die umständliche, sondern die überlegene Lösung.
Wann bringt es diesen Sicherungsmehrwert?
Der Maßstab dafür ist gut geregelt: Ein berechtigtes Sicherungsinteresse liegt vor, wenn die notarielle Verwahrung gegenüber einer direkten Zahlungsabwicklung den Beteiligten eine höhere Transaktionssicherheit bietet. Eine direkte Abwicklung ist nicht in jeder Konstellation der sicherere Weg. Bei einer Immobilie, die erst lastenfrei gestellt werden muss, bevor übereignet werden kann, sichert das Anderkonto den Übergang ab. In Mehrparteienfällen verteilt es einen Kaufpreis kontrolliert auf mehrere Gläubiger. Auch zeigt sich im Gesellschaftsrecht der Nutzen besonders deutlich: Beim Kauf eines Unternehmens wird der Kaufpreis oft erst fällig, wenn die vereinbarten Closing-Bedingungen erfüllt sind — der Übergang der Geschäftsanteile, eine behördliche Freigabe, die Eintragung im Handelsregister. Bis dahin hält das Anderkonto die Mittel sicher bereit, für beide Seiten transparent. Was sonst nur über zusätzliche Sicherheiten oder einen externen Treuhänder ginge, leistet es in einem Schritt: kontrolliert, mit klaren Auszahlungsvoraussetzungen, schriftlich fixiert. Auch vertrauen die Parteien einem Notar viel mehr als jeder anderen Art von Treuhänder.
Sie sagen, das Anderkonto sei sicherer und regelkonformer als sein Ruf. Woran machen Sie das fest?
An zwei Entwicklungen, die in dieselbe Richtung weisen. Erstens die rechtliche Weiterentwicklung. Der Bundesgerichtshof hat 2020 die Konturen des Sicherungsinteresses geschärft und dabei ausdrücklich den eigenen Beurteilungsspielraum des Notars bestätigt — die Entscheidung, ob ein Anderkonto gerechtfertigt ist, liegt beim Notar und ist gerade kein schematischer Vorgang. Das Rundschreiben 9/2022 der Bundesnotarkammer hat die rechtlichen Leitplanken für eine digitale Anderkontenführung gesetzt. Dazu kamen das Barzahlungsverbot bei Immobilien, die Meldepflichtverordnung und das zum Vollregister ausgebaute Transparenzregister. Das Anderkonto bewegt sich heute in einem dichten und klar definierten regulatorischen Rahmen.
Zweitens die technische Weiterentwicklung, die oft übersehen wird. Seit 2022 führen Notare das Verwahrungsverzeichnis elektronisch im Archiv der Bundesnotarkammer — über die Plattform XNP, in der jede Buchung revisionssicher dokumentiert und mit dem Vorgang verknüpft wird. Genau hier setzt KanzleiBanking an: Wir haben unsere Bankprozesse auf diese Strukturen und die Vorgaben der Bundesnotarkammer aufgesetzt, sodass Kontoführung und Verwahrungsverzeichnis nicht zwei getrennte Welten sind, sondern ineinandergreifen. Das Anderkonto ist damit heute nachvollziehbarer dokumentiert als je zuvor — und nebenbei gewinnt der Notar an Sicherheit und Transparenz, weil er über sein Anderkonto Herkunft und Ziel der Mittel im Blick behält — unmittelbarer, als es punktuelle Zahlungsnachweise bei einer Direktabwicklung leisten könnten.
Damit sind wir beim großen Thema des Notariats: die Geldwäscheprüfung. Wie prüft ein Notar überhaupt — und unterscheidet sich das von einer Bank?
Erheblich – und dieser Unterschied ist entscheidend. Der Notar ist Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz. Er identifiziert die Erschienenen, ermittelt bei Gesellschaften den wirtschaftlich Berechtigten, prüft die Eigentums- und Kontrollstruktur und meldet Verdachtsfälle an die Financial Intelligence Unit. Sein Rahmen ist das GwG und sein Berufsrecht, seine Aufsicht der Präsident des Landgerichts.
Die Bank prüft denselben Vorgang auf einer ganz anderen Grundlage. Sie unterliegt zusätzlich dem Kreditwesengesetz, abgabenrechtlichen Pflichten aus der Abgabenordnung und der laufenden Aufsicht der BaFin. Bei Beteiligten mit US-Bezug kommt FATCA hinzu, die Meldepflicht gegenüber den US-Steuerbehörden. Die Bankprüfung ist damit grundsätzlich umfangreicher und unterliegt dem strengen Bankaufsichtsrecht und einem strengen Haftungsregime. Genau an dieser Schnittstelle bewegen wir uns täglich: in der Zusammenarbeit mit Notaren am Anderkonto, im Austausch mit der Bundesnotarkammer und mit den Compliance-Abteilungen der Volksbank. Wo notarielle und bankaufsichtliche Prüfung aufeinandertreffen.
Und am Anderkonto treffen diese beiden regulatorischen Regime aufeinander?
So ist es. Bei der Eröffnung eines Anderkontos ist der Notar aus Sicht der Bank ihr Vertragspartner — und die formell Beteiligten des notariellen Verfahrens sind die wirtschaftlich Berechtigten, die die Bank kennen muss. Es gibt also eine faktische Schnittstelle zwischen notarieller und bankseitiger Prüfung. Dasselbe Geld, derselbe Vorgang — und zwei Institutionen, die nach ihren je eigenen Regeln prüfen. Das Problem dabei: Sie prüfen weitgehend dasselbe, aber getrennt voneinander.
Das klingt nach Doppelarbeit.
Es ist Doppelarbeit und die Bundesnotarkammer benennt sie offen. Auch bei der Geldwäschevorbeugung greift das Once-Only-Prinzip nicht: Eine Bank darf die Risikoanalyse, die das Notariat ohnehin vornehmen muss, nicht einfach übernehmen — sie ist gezwungen, eigenständig zu prüfen. Die Kammer fordert deshalb, diese faktische Doppelprüfung abzubauen und eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass Banken die notarielle Prüfung einsehen dürfen, statt dasselbe ein zweites Mal zu erheben. Hauptgeschäftsführer Milan Bayram wünscht sich für das Notariat der Zukunft einen „medienbruchfreien, volldigitalen Workflow von Mandatsannahme bis zum Vollzug“ — und benennt im Tagesspiegel die Schnittstellen zu den Banken ausdrücklich als eine der Stellen, an denen dieser Workflow heute noch nicht durchgängig vorhanden ist.
Genau an dieser Schnittstelle setzen wir an — schon heute, soweit es dieser Rahmen erlaubt. Bei KanzleiBanking läuft die Geldwäscheprüfung über smarte, digitale Systeme: Wir eröffnen Anderkonten auch bei ausländischen Beteiligten und komplexen Beteiligungsstrukturen, wie man sie aus Private-Equity-Transaktionen kennt, in wenigen Minuten und vollständig digital. Das ist eine unserer Stärken. Zugleich setzen wir uns dafür ein, dass die Prüfung künftig stärker harmonisiert wird, damit die Reibungsverluste, die der gesetzliche Rahmen heute noch erzwingt, kleiner werden.
Und hier kommt die EU-Reform 2027 ins Spiel?
Sie ist der Hebel, der die Frage überhaupt erst auf den Tisch bringt. Mit dem EU-Geldwäschepaket entsteht erstmals ein unmittelbar geltendes, einheitliches Regelwerk: Die Pflichten der Geldwäsche-Verordnung gelten ab dem 10. Juli 2027; bis dahin ist auch die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Parallel hat die neue europäische Anti-Geldwäsche-Behörde AMLA am 1. Juli 2025 in Frankfurt am Main ihre Tätigkeit aufgenommen.
Veränderung steht also fest. Ob daraus Harmonisierung wird oder zusätzliche Komplexität, ist offen. Die betroffenen Akteure mischen sich ein: Beispielsweise hat die Bundesrechtsanwaltskammer von der AMLA zu erarbeitenden Regulierungsstandards scharf kritisiert, weil diese aus ihrer Sicht die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors, die anwaltliche Verschwiegenheit, die Funktion der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege und die bestehenden Aufsichtsstrukturen der Kammern zu wenig berücksichtigen. Der Ausgang dieser Auseinandersetzung wird mitbestimmen, ob die Doppelprüfung bleibt oder fällt.
Was heißt das für Notariate, die ihre Anderkonto-Prozesse heute neu aufstellen?
Wir sehen es täglich: Je reibungsloser die digitale Abwicklung wird, desto öfter greifen Notariate wieder zum Anderkonto, wenn es sinnvoll ist. Nicht trotz der Digitalisierung, sondern wegen ihr. Wenn das Konto sich in den Arbeitsablauf einfügt, statt ihn aufzuhalten, wird aus dem vermeintlichen Relikt ein gut nutzbares Werkzeug.
Für Notariate heißt das: das Anderkonto nicht länger als lästige Pflicht behandeln, sondern als das, was es geworden ist — ein modernes, digital geführtes Instrument. Genau dafür ist KanzleiBanking gebaut, von der automatisierten Übergabe an XNP bis zur Abstimmung mit den Vorgaben der Bundesnotarkammer, und ausgerichtet auf das, was 2027 mit der neuen EU-Geldwäsche-VO kommt. Das ist die stille Renaissance: Was als Auslaufmodell galt, erweist sich als eines der besten Instrumente, die das Notariat hat, um seine Sicherheitsfunktion bei der Durchführung von Transaktionen vollständig erfüllen zu können.
| Über KanzleiBanking KanzleiBanking ist die digitale Bankplattform für Notariate und Kanzleien — ein Produktangebot der Vereinigte Volksbank Raiffeisenbank eG. Anderkonten werden vollständig digital eröffnet; Buchungen werden automatisiert an das elektronische Verwahrungsverzeichnis in XNP übergeben. Das Anderkonto ist für das Notariat kostenfrei. Mehr unter kanzleibanking.de |

